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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan OberösterreichNorm
BAO §295a Abs1Rechtssatz
Eine Neuberechnung gemäß § 26 Abs. 7 ROG 1994 hat dann zu erfolgen, wenn sich nach der Vorschreibung die Voraussetzungen so ändern, dass eine Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrags nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß "gegeben wäre"; allenfalls bereits geleistete Beträge sind zurückzuerstatten. Daraus erhellt, dass eine nachträgliche Änderung der Voraussetzungen abgabenrechtliche Wirkung (auch) für die Vergangenheit haben soll. Verfahrensrechtlich ermöglicht § 295a Abs. 1 BAO die Berücksichtigung derartiger Ereignisse.Eine Neuberechnung gemäß Paragraph 26, Absatz 7, ROG 1994 hat dann zu erfolgen, wenn sich nach der Vorschreibung die Voraussetzungen so ändern, dass eine Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrags nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß "gegeben wäre"; allenfalls bereits geleistete Beträge sind zurückzuerstatten. Daraus erhellt, dass eine nachträgliche Änderung der Voraussetzungen abgabenrechtliche Wirkung (auch) für die Vergangenheit haben soll. Verfahrensrechtlich ermöglicht Paragraph 295 a, Absatz eins, BAO die Berücksichtigung derartiger Ereignisse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130168.L05Im RIS seit
24.03.2026Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026