RS Vwgh 2026/2/26 Ra 2023/13/0168

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Veröffentlicht am 26.02.2026
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295a Abs1
ROG OÖ 1994 §26 Abs7
  1. BAO § 295a heute
  2. BAO § 295a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 295a gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Rechtssatz

Eine Neuberechnung gemäß § 26 Abs. 7 ROG 1994 hat dann zu erfolgen, wenn sich nach der Vorschreibung die Voraussetzungen so ändern, dass eine Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrags nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß "gegeben wäre"; allenfalls bereits geleistete Beträge sind zurückzuerstatten. Daraus erhellt, dass eine nachträgliche Änderung der Voraussetzungen abgabenrechtliche Wirkung (auch) für die Vergangenheit haben soll. Verfahrensrechtlich ermöglicht § 295a Abs. 1 BAO die Berücksichtigung derartiger Ereignisse.Eine Neuberechnung gemäß Paragraph 26, Absatz 7, ROG 1994 hat dann zu erfolgen, wenn sich nach der Vorschreibung die Voraussetzungen so ändern, dass eine Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrags nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß "gegeben wäre"; allenfalls bereits geleistete Beträge sind zurückzuerstatten. Daraus erhellt, dass eine nachträgliche Änderung der Voraussetzungen abgabenrechtliche Wirkung (auch) für die Vergangenheit haben soll. Verfahrensrechtlich ermöglicht Paragraph 295 a, Absatz eins, BAO die Berücksichtigung derartiger Ereignisse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130168.L05

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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