TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/16 94/19/0575

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Veröffentlicht am 16.06.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der M in R, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Oktober 1993, Zl. 4.304.901/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, die am 8. November 1990 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 15. Mai 1991, mit dem festgestellt worden war, bei ihr lägen die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, habe sie bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland am 18. Jänner 1991 angegeben, sie habe keiner Minderheit angehört und sich auch nicht politisch betätigt, doch sei sie wegen der ehemaligen Zugehörigkeit ihres Vaters zu der Geheimpolizei Sawak benachteiligt worden. Obwohl sie im Jahre 1988 die Aufnahmsprüfung für die Universität bestanden habe, sei sie auf Grund der Tätigkeit ihres Vaters für die Sawak nicht zum Studium zugelassen worden. Sie habe, obwohl ihr das nicht zugesagt habe, einen "gewöhnlichen Beruf", nämlich Friseurin, erlernt, diesen aber nicht ausgeübt. Da sie im Iran keine Studienmöglichkeit gehabt habe, habe sie in Begleitung ihrer Mutter und ihrer Schwester mit ihrem nationalen Reisedokument legal den Iran verlassen.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, wegen der Tätigkeit ihres sich derzeit im Gefängnis befindenden Vaters für die Sawak habe die ganze Familie gelitten. Noch im Iran lebende Verwandte der Beschwerdeführerin würden kontrolliert und verfolgt. Ihre schwere familiäre und politische Situation habe die Beschwerdeführerin zur Ausreise veranlaßt. Auch sei ihre Freiheit durch das fundamentalistische Regime eingeschränkt gewesen.

Der Beschwerdeführerin ist zunächst beizupflichten, wenn sie der Argumentation der belangten Behörde, die Schwierigkeiten ihres Vaters könnten deswegen in ihrem Asylverfahren keine Berücksichtigung finden, weil nur solche Umstände relevant sein könnten, die sie selbst beträfen, entgegentritt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin nicht die Nachteile, die ihr Vater persönlich erlitten habe, sondern die Benachteiligungen, die sie selbst auf Grund der seinerzeitigen Tätigkeit ihres Vaters erfahren habe, ins Treffen geführt. Allerdings erweisen sich diese im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren, dessen Ergebnis die belangten Behörde gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 dem angefochtenen Bescheid zugrunde zu legen hatte, vorgetragenen Benachteiligungen (Ausschluß vom Universitätsstudium und von einer gewünschten Berufslaufbahn) - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - nicht als solche Maßnahmen, deren Intensität einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat als unerträglich erscheinen ließe.

Der Beschwerdeführerin ist auch insoweit zuzustimmen, als sie die Auffassung vertritt, aus der Ausreise eines Asylwerbers unter Verwendung eines gültigen Reisedokumentes allein könne noch nicht darauf geschlossen werden, daß staatliche Verfolgung dieser Person ausgeschlossen sei. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin für ihre Ausreise ein gültiges Reisedokument benutzte - was sie in der Beschwerde bestreitet -, könnte in der insoweit allenfalls falschen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht erblickt werden, weil die belangte Behörde angesichts des dargestellten erstinstanzlichen Vorbringens, dem - wie bereits ausgeführt - eine asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht zu entnehmen ist, auch bei Vermeidung eines derartigen Mangels zu keinem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Die Beschwerdeführerin verkennt auch die Grundsätze des Verfahrens über Bescheidbeschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn sie beantragt, in Stattgebung ihrer Beschwerde inhaltlich über ihren Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden. Dieses auf die nachprüfende Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden beschränkte Verfahren läßt eine Entscheidung in der Sache selbst nicht zu.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190575.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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