Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0152 E 15. September 2020 RS 5 (hier: ohne Bezugnahme auf § 9 AVG)Stammrechtssatz
Die Frage des Vorliegens der prozessualen Handlungsfähigkeit ist nach § 9 AVG von der Behörde bzw. vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher die Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - durchzuführen (vgl. VwGH 28.4.2016, Ra 2014/20/0139; VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Die Frage des Vorliegens der prozessualen Handlungsfähigkeit ist nach Paragraph 9, AVG von der Behörde bzw. vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher die Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - durchzuführen vergleiche VwGH 28.4.2016, Ra 2014/20/0139; VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024140861.L02Im RIS seit
24.03.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026