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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §3 Z6Rechtssatz
Bei einem "Bau an Ufern" im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 handelt es sich um solche baulichen Herstellungen, die "am Rande eines Gewässerbettes, das aus der Sohle und jenen Streifen des Ufers besteht, die in der Regel unter Wasser liegen und äußerlich am Fehlen einer Grasnarbe kenntlich sind", errichtet werden (vgl. VwGH 5.10.2023, Ra 2021/06/0166). Für die Qualifikation als "Bau an Ufern" im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 reicht es nicht aus, wenn sich die gegenständliche Zaunanlage im Nahbereich des Ufers befindet; auf das allfällige Bestehen eines "funktionalen Uferbezuges" kommt es für die Qualifikation als "Bau an Ufern" im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 hingegen nicht an.Bei einem "Bau an Ufern" im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 handelt es sich um solche baulichen Herstellungen, die "am Rande eines Gewässerbettes, das aus der Sohle und jenen Streifen des Ufers besteht, die in der Regel unter Wasser liegen und äußerlich am Fehlen einer Grasnarbe kenntlich sind", errichtet werden vergleiche VwGH 5.10.2023, Ra 2021/06/0166). Für die Qualifikation als "Bau an Ufern" im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 reicht es nicht aus, wenn sich die gegenständliche Zaunanlage im Nahbereich des Ufers befindet; auf das allfällige Bestehen eines "funktionalen Uferbezuges" kommt es für die Qualifikation als "Bau an Ufern" im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 hingegen nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060033.L01Im RIS seit
25.03.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026