RS Vwgh 2026/3/1 Ra 2026/06/0033

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Veröffentlicht am 01.03.2026
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauG Stmk 1995 §3 Z6
WRG 1959 §38 Abs1
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Bei einem "Bau an Ufern" im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 handelt es sich um solche baulichen Herstellungen, die "am Rande eines Gewässerbettes, das aus der Sohle und jenen Streifen des Ufers besteht, die in der Regel unter Wasser liegen und äußerlich am Fehlen einer Grasnarbe kenntlich sind", errichtet werden (vgl. VwGH 5.10.2023, Ra 2021/06/0166). Für die Qualifikation als "Bau an Ufern" im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 reicht es nicht aus, wenn sich die gegenständliche Zaunanlage im Nahbereich des Ufers befindet; auf das allfällige Bestehen eines "funktionalen Uferbezuges" kommt es für die Qualifikation als "Bau an Ufern" im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 hingegen nicht an.Bei einem "Bau an Ufern" im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 handelt es sich um solche baulichen Herstellungen, die "am Rande eines Gewässerbettes, das aus der Sohle und jenen Streifen des Ufers besteht, die in der Regel unter Wasser liegen und äußerlich am Fehlen einer Grasnarbe kenntlich sind", errichtet werden vergleiche VwGH 5.10.2023, Ra 2021/06/0166). Für die Qualifikation als "Bau an Ufern" im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 reicht es nicht aus, wenn sich die gegenständliche Zaunanlage im Nahbereich des Ufers befindet; auf das allfällige Bestehen eines "funktionalen Uferbezuges" kommt es für die Qualifikation als "Bau an Ufern" im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 hingegen nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060033.L01

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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