Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/15/0197 E 29. März 2012 VwSlg 8710 F/2012 RS 2 (hier ohne den ersten Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende (idR psychologische) Schulung erforderlich ist (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz. 1 und 2 zu § 16 Abs. 1 Z 10).Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende (idR psychologische) Schulung erforderlich ist vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz. 1 und 2 zu Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150063.L02Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026