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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/15/0040 E 19. Dezember 2013 VwSlg 8879 F/2013 RS 1Stammrechtssatz
Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit der persönlichen Lebensführung aufweisen, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn eine beinahe ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist (vgl. die bei Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 20 Tz 3. und 3.1. zitierte hg. Rechtsprechung).Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit der persönlichen Lebensführung aufweisen, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn eine beinahe ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist vergleiche die bei Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 20, Tz 3. und 3.1. zitierte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150063.L01Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026