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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/15/0004 B 30. Juni 2022 RS 1Stammrechtssatz
Der Zweck der steuerlichen Absetzung für Abnutzung liegt in der Berücksichtigung des bei der Einkunftserzielung eintretenden Wertverzehrs eines Wirtschaftsgutes mit mehrjähriger Nutzungsdauer (Anlagevermögen); entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige eigenes Vermögen, das durch die Nutzung einem Wertverzehr unterworfen ist, für die Einkunftserzielung einsetzt (vgl. VwGH 6.11.1991, 91/13/0074).Der Zweck der steuerlichen Absetzung für Abnutzung liegt in der Berücksichtigung des bei der Einkunftserzielung eintretenden Wertverzehrs eines Wirtschaftsgutes mit mehrjähriger Nutzungsdauer (Anlagevermögen); entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige eigenes Vermögen, das durch die Nutzung einem Wertverzehr unterworfen ist, für die Einkunftserzielung einsetzt vergleiche VwGH 6.11.1991, 91/13/0074).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150085.L02Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026