Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2 idF 2008/I/003Rechtssatz
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 2008, 2004/03/0134, aufgrund der Formulierung in der dort maßgeblichen Urkunde, die von der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" und "eigenverantwortlichen Rechtshandlungen" sprach, als nicht zweifelhaft beurteilt, dass damit der betroffenen Person auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie § 9 Abs. 4 VStG voraussetzt, zukommen sollte. Auch in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 2010, 2008/09/0299, hat es der VwGH im Hinblick auf die Formulierungen der in der maßgeblichen Urkunde dargestellten Aufgabenbereiche (wonach einem Dienststelleninhaber die "verantwortliche Überwachung der Einhaltung aller mit der Übernahme des Objekts vertraglich eingegangenen Verpflichtungen bezogen auf die Vertragsdienstleistungen..." oblagen, er "in vollem Umfang verantwortlich für die Einhaltung der gesamten kaufmännischen und organisatorischen Abwicklungen im Objekt...." sei und er "für die Einhaltung der einschlägigen und gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen hinsichtlich der Beschäftigung der ihm unterstellten Mitarbeiter..." hafte) als nicht zweifelhaft angesehen, dass damit dem betreffenden Dienststelleninhaber auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie § 9 Abs. 4 VStG voraussetzt, zukommen sollte. In dem Erkenntnis vom 21. April 2020, Ra 2019/11/0073, 0074, in dem ebenso davon ausgegangen wurde, dass die Anordnungsbefugnis bereits aus einer näher genannten Bestellungsurkunde hervorging, hat der VwGH überdies ausgesprochen, dass es bei der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht erforderlich ist, jede einzelne Anordnungsbefugnis anzuführen (VwGH 28.5.2008, 2008/03/0015).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 2008, 2004/03/0134, aufgrund der Formulierung in der dort maßgeblichen Urkunde, die von der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" und "eigenverantwortlichen Rechtshandlungen" sprach, als nicht zweifelhaft beurteilt, dass damit der betroffenen Person auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie Paragraph 9, Absatz 4, VStG voraussetzt, zukommen sollte. Auch in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 2010, 2008/09/0299, hat es der VwGH im Hinblick auf die Formulierungen der in der maßgeblichen Urkunde dargestellten Aufgabenbereiche (wonach einem Dienststelleninhaber die "verantwortliche Überwachung der Einhaltung aller mit der Übernahme des Objekts vertraglich eingegangenen Verpflichtungen bezogen auf die Vertragsdienstleistungen..." oblagen, er "in vollem Umfang verantwortlich für die Einhaltung der gesamten kaufmännischen und organisatorischen Abwicklungen im Objekt...." sei und er "für die Einhaltung der einschlägigen und gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen hinsichtlich der Beschäftigung der ihm unterstellten Mitarbeiter..." hafte) als nicht zweifelhaft angesehen, dass damit dem betreffenden Dienststelleninhaber auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie Paragraph 9, Absatz 4, VStG voraussetzt, zukommen sollte. In dem Erkenntnis vom 21. April 2020, Ra 2019/11/0073, 0074, in dem ebenso davon ausgegangen wurde, dass die Anordnungsbefugnis bereits aus einer näher genannten Bestellungsurkunde hervorging, hat der VwGH überdies ausgesprochen, dass es bei der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht erforderlich ist, jede einzelne Anordnungsbefugnis anzuführen (VwGH 28.5.2008, 2008/03/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070188.L05Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026