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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2 idF 2008/I/003Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/02/0158 E 11. Mai 2021 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten muss nicht durch eine Urkunde nachgewiesen werden, die von dem zur Vertretung nach außen Berufenen gefertigt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß § 9 Abs. 4 VStG nachweislich erfolgt ist.Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten muss nicht durch eine Urkunde nachgewiesen werden, die von dem zur Vertretung nach außen Berufenen gefertigt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070188.L02Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026