Index
41/02 AsylrechtNorm
AuslBG §4 Abs1 Z1Rechtssatz
Von der Sonderregelung des § 4 Abs. 1 Z 1 letzter Fall AuslBG werden nur Konstellationen erfasst, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung gemäß § 46a FPG übergeht.Von der Sonderregelung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall AuslBG werden nur Konstellationen erfasst, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, FPG übergeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026080002.J01Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026