Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/02/0059 B 14. Juni 2022 RS 1 (hier ohne den Einschub zwischen den Gedankenstrichen)Stammrechtssatz
Ist die Revision als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, braucht auf deren Mängel - und die damit im Zusammenhang stehenden Anträge auf Fristverlängerung, Verfahrensunterbrechung und Verfahrensverbindung - nicht eingegangen zu werden (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2021/02/0194).Ist die Revision als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, braucht auf deren Mängel - und die damit im Zusammenhang stehenden Anträge auf Fristverlängerung, Verfahrensunterbrechung und Verfahrensverbindung - nicht eingegangen zu werden vergleiche VwGH 23.9.2021, Ra 2021/02/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020027.L01Im RIS seit
25.03.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026