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90/01 StraßenverkehrsordnungHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/03/0165 E 11. Juli 2001 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Straße ganz oder teilweise im Privateigentum steht, sondern maßgeblich ist, dass die Gemeindestraße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann (Hinweis E 26.1.2001, 2001/02/0008 und E 23.3.1999, 98/02/0343, u.a.).Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Straße ganz oder teilweise im Privateigentum steht, sondern maßgeblich ist, dass die Gemeindestraße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann (Hinweis E 26.1.2001, 2001/02/0008 und E 23.3.1999, 98/02/0343, u.a.).
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020020.L01Im RIS seit
25.03.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026