RS Vwgh 2026/3/3 Ra 2026/02/0020

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Veröffentlicht am 03.03.2026
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0165 E 11. Juli 2001 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Straße ganz oder teilweise im Privateigentum steht, sondern maßgeblich ist, dass die Gemeindestraße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann (Hinweis E 26.1.2001, 2001/02/0008 und E 23.3.1999, 98/02/0343, u.a.).Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Straße ganz oder teilweise im Privateigentum steht, sondern maßgeblich ist, dass die Gemeindestraße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann (Hinweis E 26.1.2001, 2001/02/0008 und E 23.3.1999, 98/02/0343, u.a.).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020020.L01

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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