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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/18/0155 E 18. September 2024 RS 1Stammrechtssatz
Es stellt einen Begründungsmangel dar, wenn das VwG das unter Vorlage eines Belegs und substantiiert erstattete Vorbringen des Revisionswerbers, ohne es einer Würdigung zu unterziehen - sohin begründungslos - dahingehend qualifiziert, dass der Revisionswerber zur Verhandlung "unentschuldigt" nicht erschienen sei. Das VwG hat somit schlüssig zu begründen, warum kein Entschuldigungsgrund vorliegt (vgl. VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137, mwN).Es stellt einen Begründungsmangel dar, wenn das VwG das unter Vorlage eines Belegs und substantiiert erstattete Vorbringen des Revisionswerbers, ohne es einer Würdigung zu unterziehen - sohin begründungslos - dahingehend qualifiziert, dass der Revisionswerber zur Verhandlung "unentschuldigt" nicht erschienen sei. Das VwG hat somit schlüssig zu begründen, warum kein Entschuldigungsgrund vorliegt vergleiche VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137, mwN).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024190529.L01Im RIS seit
24.03.2026Zuletzt aktualisiert am
24.03.2026