RS Vwgh 2026/3/4 Ra 2025/06/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2026
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Stmk 1995 §30 Abs1
BauG Stmk 1995 §30 Abs4 Z1
VwGG §33 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0204

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerberin eine befristete Baubewilligung gemäß § 30 Abs. 1 Stmk. BauG erteilt. Diese hätte gemäß § 30 Abs. 4 Z 1 Stmk. BauG um maximal sechs Monate verlängert werden können. Dieses spätest mögliche Fristende ist mittlerweile - nach Einbringung der Revision - verstrichen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung der befristeten Baubewilligung gemäß § 30 Abs. 4 Z 1 Stmk. BauG ist nicht möglich. Die der Revisionswerberin gemäß § 30 Abs. 1 Stmk. BauG befristet erteilte Baubewilligung kann daher gemäß § 30 Abs. 4 Z 1 Stmk. BauG nicht mehr verlängert werden. Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hat somit für die Revisionswerberin keinen objektiven Nutzen. Allfällige Schadenersatzansprüche der "Vertragspartner" der Revisionswerberin können ebenso wenig etwas daran ändern, dass sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine rechtliche Besserstellung mehr erreichen kann und damit ihr Rechtschutzinteresse weggefallen ist. Allfällige Schadenersatzansprüche wären unabhängig vom Unterbleiben einer inhaltlichen Entscheidung im vorliegenden Revisionsfall von den zuständigen Zivilgerichten zu prüfen.Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerberin eine befristete Baubewilligung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Stmk. BauG erteilt. Diese hätte gemäß Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer eins, Stmk. BauG um maximal sechs Monate verlängert werden können. Dieses spätest mögliche Fristende ist mittlerweile - nach Einbringung der Revision - verstrichen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung der befristeten Baubewilligung gemäß Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer eins, Stmk. BauG ist nicht möglich. Die der Revisionswerberin gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Stmk. BauG befristet erteilte Baubewilligung kann daher gemäß Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer eins, Stmk. BauG nicht mehr verlängert werden. Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hat somit für die Revisionswerberin keinen objektiven Nutzen. Allfällige Schadenersatzansprüche der "Vertragspartner" der Revisionswerberin können ebenso wenig etwas daran ändern, dass sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine rechtliche Besserstellung mehr erreichen kann und damit ihr Rechtschutzinteresse weggefallen ist. Allfällige Schadenersatzansprüche wären unabhängig vom Unterbleiben einer inhaltlichen Entscheidung im vorliegenden Revisionsfall von den zuständigen Zivilgerichten zu prüfen.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025060203.L05

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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