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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §30 Abs1Beachte
Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerberin eine befristete Baubewilligung gemäß § 30 Abs. 1 Stmk. BauG erteilt. Diese hätte gemäß § 30 Abs. 4 Z 1 Stmk. BauG um maximal sechs Monate verlängert werden können. Dieses spätest mögliche Fristende ist mittlerweile - nach Einbringung der Revision - verstrichen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung der befristeten Baubewilligung gemäß § 30 Abs. 4 Z 1 Stmk. BauG ist nicht möglich. Die der Revisionswerberin gemäß § 30 Abs. 1 Stmk. BauG befristet erteilte Baubewilligung kann daher gemäß § 30 Abs. 4 Z 1 Stmk. BauG nicht mehr verlängert werden. Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hat somit für die Revisionswerberin keinen objektiven Nutzen. Allfällige Schadenersatzansprüche der "Vertragspartner" der Revisionswerberin können ebenso wenig etwas daran ändern, dass sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine rechtliche Besserstellung mehr erreichen kann und damit ihr Rechtschutzinteresse weggefallen ist. Allfällige Schadenersatzansprüche wären unabhängig vom Unterbleiben einer inhaltlichen Entscheidung im vorliegenden Revisionsfall von den zuständigen Zivilgerichten zu prüfen.Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerberin eine befristete Baubewilligung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Stmk. BauG erteilt. Diese hätte gemäß Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer eins, Stmk. BauG um maximal sechs Monate verlängert werden können. Dieses spätest mögliche Fristende ist mittlerweile - nach Einbringung der Revision - verstrichen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung der befristeten Baubewilligung gemäß Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer eins, Stmk. BauG ist nicht möglich. Die der Revisionswerberin gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Stmk. BauG befristet erteilte Baubewilligung kann daher gemäß Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer eins, Stmk. BauG nicht mehr verlängert werden. Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hat somit für die Revisionswerberin keinen objektiven Nutzen. Allfällige Schadenersatzansprüche der "Vertragspartner" der Revisionswerberin können ebenso wenig etwas daran ändern, dass sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine rechtliche Besserstellung mehr erreichen kann und damit ihr Rechtschutzinteresse weggefallen ist. Allfällige Schadenersatzansprüche wären unabhängig vom Unterbleiben einer inhaltlichen Entscheidung im vorliegenden Revisionsfall von den zuständigen Zivilgerichten zu prüfen.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025060203.L05Im RIS seit
25.03.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026