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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/11/0166 B 29. Jänner 2020 RS 1Stammrechtssatz
Ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des VwGH über die Revision wird auch nicht durch die mögliche Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen begründet (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/11/0109, mwN).Ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des VwGH über die Revision wird auch nicht durch die mögliche Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen begründet vergleiche VwGH 10.9.2018, Ra 2018/11/0109, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025060203.L04Im RIS seit
25.03.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026