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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949 §11Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/04/0032 B 2. Mai 2024 RS 3Stammrechtssatz
Mögliche Amtshaftungsansprüche hindern die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit nicht. Das Unterbleiben einer Sachentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag im Sinne des § 11 AHG 1949 zu stellen (vgl. VwGH 30.5.2023, Ra 2020/14/0484, Rn. 11, mwN).Mögliche Amtshaftungsansprüche hindern die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit nicht. Das Unterbleiben einer Sachentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag im Sinne des Paragraph 11, AHG 1949 zu stellen vergleiche VwGH 30.5.2023, Ra 2020/14/0484, Rn. 11, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025060203.L03Im RIS seit
25.03.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026