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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/02/0141 B 23. März 2022 RS 1Stammrechtssatz
Entscheidungen des VwGH sind (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 45 und 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig.Entscheidungen des VwGH sind (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraphen 45 und 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070299.L02Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026