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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie So 2025/03/0004 B 28. April 2025 RS 1Stammrechtssatz
Nicht weiter substantiierte bloße Vorwürfe, wie jene der fehlenden Unparteilichkeit oder der Behindertenfeindlichkeit, sind als solche nicht geeignet, das Vorliegen von Befangenheitsgründen aufzuzeigen (vgl. idS etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2019/03/0016, mwN).Nicht weiter substantiierte bloße Vorwürfe, wie jene der fehlenden Unparteilichkeit oder der Behindertenfeindlichkeit, sind als solche nicht geeignet, das Vorliegen von Befangenheitsgründen aufzuzeigen vergleiche idS etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2019/03/0016, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:SO2026030001.X03Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026