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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/08/0039 B 3. April 2001 RS 1Stammrechtssatz
Die Glaubhaftmachung nach § 31 Abs 2 VwGG muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen.Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 31, Absatz 2, VwGG muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:SO2026030001.X05Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026