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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/01/0013 B 24. April 2014 RS 1Stammrechtssatz
Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:SO2026030001.X04Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026