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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/13/0072 E 18. November 2009 RS 2 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Erstreckt sich ein Aufenthalt über einen "längeren Zeitraum", so liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "jedenfalls" ein "nicht nur vorübergehendes Verweilen" vor (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 28. November 2007, Zl. 2007/15/0055). Ein Aufenthalt ist demnach nicht schon dann "vorübergehend" im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn er zeitlich begrenzt ist.Erstreckt sich ein Aufenthalt über einen "längeren Zeitraum", so liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "jedenfalls" ein "nicht nur vorübergehendes Verweilen" vor vergleiche in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 28. November 2007, Zl. 2007/15/0055). Ein Aufenthalt ist demnach nicht schon dann "vorübergehend" im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn er zeitlich begrenzt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160023.L04Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026