RS Vwgh 2026/3/9 Ra 2025/16/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2026
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26 Abs2
FamLAG 1967 §5 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/16/0133 E 24. Juni 2010 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs. 3 FLAG ist nicht nach den subjektiven Gesichtspunkten, sondern nach dem objektiven Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit zu beantworten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2009, 2009/16/0178). Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2007, 2007/15/0155).Die Frage des ständigen Aufenthaltes iSd Paragraph 5, Absatz 3, FLAG ist nicht nach den subjektiven Gesichtspunkten, sondern nach dem objektiven Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit zu beantworten vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2009, 2009/16/0178). Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. November 2007, 2007/15/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160023.L03

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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