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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des T in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Oktober 1993, Zl. 4.317.064/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, der am 19. Mai 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. Juni 1991, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 3. Oktober 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die - dem gesamten Beschwerdevorbringen nach - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangten Behörde ist im angefochtenen Bescheid zunächst von den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 25. Mai 1991 ausgegangen, denenzufolge weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Familie in seinem Heimatland politischer, religiöser oder sonstiger Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Im Jahre 1985 habe er problemlos eine Arbeitsstelle in der ehemaligen CSFR erhalten. Der Arbeitsvertrag sei bis 1992 gültig gewesen. Auf Grund der wirtschaftlichen Situation und der politischen Umbildung in diesem Staat sei der Arbeitsvertrag am 7. Mai 1991 vorzeitig aufgelöst worden und der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, nach Vietnam zurückzukehren. In Vietnam habe er aber nicht mehr leben wollen, da Heimkehrer inhaftiert und danach von der Polizei überwacht würden. Aber auch in der CSFR habe er nicht mehr bleiben wollen, weil er im Jahre 1990 von einer Jugendbande überfallenworden sei. Es gebe in der CSFR eine starke rassische Diskriminierung der Vietnamesen durch die Tschechen, weshalb sich der Beschwerdeführer zur Flucht nach Österreich entschlossen habe.
In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung hat der Beschwerdeführer im wesentlichen ausgeführt, er habe, da er nicht nach Vietnam zurückgekehrt sei, eine in diesem Land strafbare Handlung gesetzt, weshalb er nicht mehr ohne Gefahr für seine Freiheit in dieses Land einreisen könne.
Die belangte Behörde hat den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegengehalten, seinem Vorbringen sei in keiner Weise zu entnehmen, daß er in seinem Heimatland irgendeiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Diese Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers steht im Einklang mit der über seine Ersteinvernahme aufgenommenen und in ihrer Richtigkeit nicht bezweifelten Niederschrift der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. Mai 1991.
Soweit der Beschwerdeführer ausgeführt hat, er wolle in keinem kommunistischen Land leben, hat ihm die belangte Behörde zu Recht entgegengehalten, daß die bloß ablehnende Haltung eines Asylwerbers gegenüber dem in seinem Heimatland herrschenden politischen System für sich allein noch keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling darstellt. Mit dieser Argumentation befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der hg. Rechtssprechung, derzufolge die innere Abneigung eines Asylwerbers gegen das in seinem Heimatland herrschende System nicht geeignet ist, Unerträglichkeit des weiteren Aufenthaltes auf Grund der in diesem Land herrschenden Zustände und damit begründete Furcht vor Verfolgung zu bescheinigen (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S. 27 und 28, angeführte Judikatur). Ebensowenig können die im Heimatland eines Asylwerbers allgemein herrschenden politischen Verhältnisse bzw. allgemeinen Benachteiligungen als Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) angesehen werden (vgl. abermals die bei Steiner aaO, S 28, angeführte Judikatur).
Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, wenn sie die vom Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Befragung ins Treffen geführte "rassistische Diskriminierung" der Vietnamesen in der CSFR deshalb nicht als für die Glaubhaftmachung von Verfolgung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle geeignet erachtet hat, weil nur solche Verfolgungshandlungen, die vom Heimatland eines Asylwerbers ausgehen, der angeführten Gesetzesstelle unterstellt werden können (vgl. abermals die bei Steiner, aaO, S 28, angeführte Judikatur). Daran ändert - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch der Umstand nichts, daß sich ein Asylwerber schon längere Zeit in einem Gastland aufhält.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe wegen unerlaubter Ausdehnung seines Auslandsaufenthaltes in seinem Heimatland, mit Inhaftierung und polizeilicher Überwachung zu rechnen, ist ihm - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - entgegenzuhalten, daß wegen der Übertretung paß-, fremdenpolizeilicher oder sonstiger den Aufenthalt im Ausland regelnder Vorschriften drohende Bestrafung nicht geeignet ist, begründete Furcht vor Verfolgung darzutun (vgl. die bei Steiner, aaO, S 32, angeführte Judikatur).
Der Beschwerdeführerin verkennt auch die Grundsätze des Verfahrens über Bescheidbeschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn er beantragt, in Stattgebung seiner Beschwerde inhaltlich über seinen Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden. Dieses auf die nachprüfende Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden beschränkte Verfahren läßt eine Entscheidung in der Sache selbst nicht zu.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190890.X00Im RIS seit
20.11.2000