RS Vwgh 2026/3/9 Ra 2025/05/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2026
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §134a Abs1
UVPG 2000 §3 Abs7

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/05/0177
Ra 2025/05/0178
Ra 2025/05/0179

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0162 B 7. März 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Nachbarn kommt im Rahmen ihrer Parteistellung in einem Materienverfahren auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0034; 28.4.2021, Ra 2019/04/0027, jeweils mwN). Die Nachbarn können daher mit dem Vorbringen, es sei zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ro 2016/04/0009).Nachbarn kommt im Rahmen ihrer Parteistellung in einem Materienverfahren auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0034; 28.4.2021, Ra 2019/04/0027, jeweils mwN). Die Nachbarn können daher mit dem Vorbringen, es sei zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen vergleiche etwa VwGH 20.12.2017, Ro 2016/04/0009).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050176.L01

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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