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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Die Notwendigkeit der Vorlage ergänzender Unterlagen durch die Antragstellerin rechtfertigt nicht eine Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, kann doch eine solche durch das Verwaltungsgericht selbst in Auftrag gegeben werden (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, Rn. 74; vgl. weiters zu einer ein Vorgehen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht rechtfertigenden Verbesserung von nicht den gesetzlichen Anforderungen an Planunterlagen entsprechenden Einreichunterlagen VwGH 23.4.2021, Ra 2019/06/0161, Rn. 34f, mwN).Die Notwendigkeit der Vorlage ergänzender Unterlagen durch die Antragstellerin rechtfertigt nicht eine Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, kann doch eine solche durch das Verwaltungsgericht selbst in Auftrag gegeben werden vergleiche VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, Rn. 74; vergleiche weiters zu einer ein Vorgehen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht rechtfertigenden Verbesserung von nicht den gesetzlichen Anforderungen an Planunterlagen entsprechenden Einreichunterlagen VwGH 23.4.2021, Ra 2019/06/0161, Rn. 34f, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050056.L02Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026