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E6JNorm
DBAbk Deutschland 2002Rechtssatz
Der Progressionsvorbehalt in Österreich ergibt sich "systemmäßig" bereits aus der innerstaatlichen Rechtslage und wird in ausdrücklichen DBA-Bestimmungen nur "verdeutlicht". Darüber hinaus steht es nach der Rechtsprechung des EuGH den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, im Rahmen bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen die Anknüpfungspunkte für die Aufteilung der Steuerhoheit festzulegen, und ist die Tatsache, dass diese gegenseitigen Rechte und Pflichten nur für Personen gelten, die in einem der beiden vertragschließenden Mitgliedstaaten wohnen, eine Konsequenz, die sich aus dem Wesen bilateraler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt (vgl. EuGH 5.7.2005, D, C-376/03, Rn. 52, mwN und Rn. 61). Aus der fehlenden Einheitlichkeit unterschiedlicher DBA-Regelungen als solcher ergibt sich damit noch keine Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht.Der Progressionsvorbehalt in Österreich ergibt sich "systemmäßig" bereits aus der innerstaatlichen Rechtslage und wird in ausdrücklichen DBA-Bestimmungen nur "verdeutlicht". Darüber hinaus steht es nach der Rechtsprechung des EuGH den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, im Rahmen bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen die Anknüpfungspunkte für die Aufteilung der Steuerhoheit festzulegen, und ist die Tatsache, dass diese gegenseitigen Rechte und Pflichten nur für Personen gelten, die in einem der beiden vertragschließenden Mitgliedstaaten wohnen, eine Konsequenz, die sich aus dem Wesen bilateraler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt vergleiche EuGH 5.7.2005, D, C-376/03, Rn. 52, mwN und Rn. 61). Aus der fehlenden Einheitlichkeit unterschiedlicher DBA-Regelungen als solcher ergibt sich damit noch keine Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003CJ0376 VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150009.L07Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026