Index
E6JNorm
EStG 1988 §1 Abs2Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann "durch die Methode der Befreiung mit ‚Progressionsvorbehalt' sichergestellt werden, dass die Einkünfte eines Steuerpflichtigen, die im Wohnmitgliedstaat steuerfrei sind, von diesem dennoch berücksichtigt werden, um die Progressionsregel bei der Berechnung des Betrags der Steuer auf die übrigen Einkünfte des Steuerpflichtigen anzuwenden" (vgl. EuGH 15.7.2021, BJ, C-241/20, Rn. 76, mwN). Das Ziel einer solchen Regelung besteht (lediglich) darin, zu verhindern, dass die zu versteuernden Einkünfte eines Steuerpflichtigen mit Einkünften aus ausländischen Quellen im Wohnmitgliedstaat mit einem Steuersatz belegt werden, der unter dem liegt, der für die Einkünfte Steuerpflichtiger gilt, die ein vergleichbares Einkommen (nur) im Wohnmitgliedstaat erzielen (vgl. in diesem Sinne EuGH aaO Rn. 77).Nach der Rechtsprechung des EuGH kann "durch die Methode der Befreiung mit ‚Progressionsvorbehalt' sichergestellt werden, dass die Einkünfte eines Steuerpflichtigen, die im Wohnmitgliedstaat steuerfrei sind, von diesem dennoch berücksichtigt werden, um die Progressionsregel bei der Berechnung des Betrags der Steuer auf die übrigen Einkünfte des Steuerpflichtigen anzuwenden" vergleiche EuGH 15.7.2021, BJ, C-241/20, Rn. 76, mwN). Das Ziel einer solchen Regelung besteht (lediglich) darin, zu verhindern, dass die zu versteuernden Einkünfte eines Steuerpflichtigen mit Einkünften aus ausländischen Quellen im Wohnmitgliedstaat mit einem Steuersatz belegt werden, der unter dem liegt, der für die Einkünfte Steuerpflichtiger gilt, die ein vergleichbares Einkommen (nur) im Wohnmitgliedstaat erzielen vergleiche in diesem Sinne EuGH aaO Rn. 77).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0241 BJ VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150009.L06Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026