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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2026/02/0001 B 20. Jänner 2026 RS 1Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist, dass die aufgezeigten Rechtsfragen präjudiziell sind, d.h. die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Fragen abhängt. Dazu ist es erforderlich, dass (bereits) anhand der Zulässigkeitsbegründung beurteilt werden kann, inwieweit das Schicksal einer Revision von der Lösung welcher Rechtsfrage abhängt (VwGH 18.6.2025, Ra 2025/02/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020028.L01Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026