RS Vwgh 2026/3/11 Ra 2026/02/0006

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Veröffentlicht am 11.03.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs4
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/01/0344 B 28. November 2024 RS 1 (hier ohne den Einschub zwischen den Gedankenstrichen)

Stammrechtssatz

Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die Zurückweisung einer Beschwerde durch das VwG -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, Rn. 8, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des VwG in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die Zurückweisung einer Beschwerde durch das VwG -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein vergleiche etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, Rn. 8, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des VwG in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020006.L01

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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