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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/01/0344 B 28. November 2024 RS 1 (hier ohne den Einschub zwischen den Gedankenstrichen)Stammrechtssatz
Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die Zurückweisung einer Beschwerde durch das VwG -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, Rn. 8, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des VwG in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die Zurückweisung einer Beschwerde durch das VwG -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein vergleiche etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, Rn. 8, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des VwG in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020006.L01Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026