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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §209 Abs1Rechtssatz
Die Einsichtnahme in öffentliche Register wie etwa das Firmenbuch oder das Grundbuch stellen nach außen erkennbare Verlängerungshandlungen iSd § 209 Abs. 1 BAO dar, wenn sie der Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches oder der Feststellung des Abgabepflichtigen dienen (vgl. VwGH 14.2.2024, Ra 2023/13/0116, mwN).Die Einsichtnahme in öffentliche Register wie etwa das Firmenbuch oder das Grundbuch stellen nach außen erkennbare Verlängerungshandlungen iSd Paragraph 209, Absatz eins, BAO dar, wenn sie der Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches oder der Feststellung des Abgabepflichtigen dienen vergleiche VwGH 14.2.2024, Ra 2023/13/0116, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026150023.L02Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026