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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/02/0124 B 3. November 2025 RS 4Stammrechtssatz
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0128). Dabei ist neben der Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat und dem Verschulden des Beschuldigten auf die abstrakte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes abzustellen (VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148).Eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0128). Dabei ist neben der Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat und dem Verschulden des Beschuldigten auf die abstrakte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes abzustellen (VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020033.L05Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026