RS Vwgh 2026/3/17 Ra 2026/02/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2026
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/02/0124 B 3. November 2025 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0128). Dabei ist neben der Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat und dem Verschulden des Beschuldigten auf die abstrakte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes abzustellen (VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148).Eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0128). Dabei ist neben der Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat und dem Verschulden des Beschuldigten auf die abstrakte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes abzustellen (VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020033.L05

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten