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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §280 Abs1 litdRechtssatz
Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses enthält einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen seien und einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildeten. Diese Spruchbestandteile finden sich tatsächlich - klar erkennbar - unter der Bezeichnung "Steuerfestsetzung laut Erkenntnis:". Dass eine solche Verweistechnik nicht zu beanstanden ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161, mwN).Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses enthält einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen seien und einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildeten. Diese Spruchbestandteile finden sich tatsächlich - klar erkennbar - unter der Bezeichnung "Steuerfestsetzung laut Erkenntnis:". Dass eine solche Verweistechnik nicht zu beanstanden ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160027.L03Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026