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32/06 VerkehrsteuernNorm
GebG 1957 §15 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/16/0121 E 5. September 2024 RS 7Stammrechtssatz
Zur Verwirklichung des Regelungszweckes des § 15 Abs. 3 GebG ist es weder erforderlich noch folgerichtig, Teile des Entgeltes weder der Verkehrsteuer noch der Rechtsgebühr zu unterziehen. Von der Bemessungsgrundlage der Gebühr (dem Entgelt) ist somit jener Teil auszuscheiden, von dem Grunderwerbsteuer zu erheben wäre; der Rest unterliegt der Gebühr. Maßgeblich für das Ausmaß der Gebührenbefreiung ist somit die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (vgl. VwGH 16.9.1991 90/15/0080, mwN).Zur Verwirklichung des Regelungszweckes des Paragraph 15, Absatz 3, GebG ist es weder erforderlich noch folgerichtig, Teile des Entgeltes weder der Verkehrsteuer noch der Rechtsgebühr zu unterziehen. Von der Bemessungsgrundlage der Gebühr (dem Entgelt) ist somit jener Teil auszuscheiden, von dem Grunderwerbsteuer zu erheben wäre; der Rest unterliegt der Gebühr. Maßgeblich für das Ausmaß der Gebührenbefreiung ist somit die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer vergleiche VwGH 16.9.1991 90/15/0080, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160027.L01Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026