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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4aRechtssatz
Die Revision erweist sich schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Angesichts dessen erübrigt sich ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG an den Revisionswerber hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision den erforderlichen Formvorschriften nicht genügt (VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0061).Die Revision erweist sich schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Angesichts dessen erübrigt sich ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG an den Revisionswerber hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision den erforderlichen Formvorschriften nicht genügt (VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0061).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020045.L01Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026