RS OGH 2026/1/29 4R14/26x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2026
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Norm

EO §54
Geo §150
GOG §79
  1. EO § 54 heute
  2. EO § 54 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 54 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 54 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 54 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 54 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  7. EO § 54 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 54 gültig von 01.01.1995 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  9. EO § 54 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. GOG § 79 heute
  2. GOG § 79 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GOG § 79 gültig von 01.09.2013 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2013
  4. GOG § 79 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. GOG § 79 gültig von 01.01.1986 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 560/1985

Rechtssatz

1. Nach § 54 Abs 3 EO ist im ordentlichen Bewilligungsverfahren dem Exekutionsantrag eine geschäftsordnungsgemäße Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen.1. Nach Paragraph 54, Absatz 3, EO ist im ordentlichen Bewilligungsverfahren dem Exekutionsantrag eine geschäftsordnungsgemäße Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen.

2. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nach § 150 Abs 3 Satz 1 Geo unter Verwendung der Unterfertigungsstampiglie des Richters (Diplomrechtspflegers) vom Leiter der Geschäftsabteilung mit der Wendung „Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung:“ zu unterschreiben; im Falle einer elektronischen Ausfertigung ist stattdessen die Wendung „Elektronische Ausfertigung nach § 79 GOG“ zu verwenden.2. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nach Paragraph 150, Absatz 3, Satz 1 Geo unter Verwendung der Unterfertigungsstampiglie des Richters (Diplomrechtspflegers) vom Leiter der Geschäftsabteilung mit der Wendung „Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung:“ zu unterschreiben; im Falle einer elektronischen Ausfertigung ist stattdessen die Wendung „Elektronische Ausfertigung nach Paragraph 79, GOG“ zu verwenden.

3. Alle Ausfertigungen der Erledigungen der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen, die elektronisch erstellt und abgefertigt werden, sind seit Inkrafttreten des § 79 Abs 1 GOG idF ZVN 2022 am 1.7.2023 mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen. Diese muss den Anforderungen der §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz entsprechen. In der Ausfertigung ist auch der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Bei der Signatur handelt es sich seither um ein essentielles Element der Gestaltung des Fertigungsblocks elektronischer Ausfertigungen, ohne sie liegt keine geschäftsordnungsgemäße Ausfertigung für eine Exekutionsführung vor.3. Alle Ausfertigungen der Erledigungen der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen, die elektronisch erstellt und abgefertigt werden, sind seit Inkrafttreten des Paragraph 79, Absatz eins, GOG in der Fassung ZVN 2022 am 1.7.2023 mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen. Diese muss den Anforderungen der Paragraphen 19 und 20 E-Government-Gesetz entsprechen. In der Ausfertigung ist auch der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Bei der Signatur handelt es sich seither um ein essentielles Element der Gestaltung des Fertigungsblocks elektronischer Ausfertigungen, ohne sie liegt keine geschäftsordnungsgemäße Ausfertigung für eine Exekutionsführung vor.

Entscheidungstexte

  • 4 R 14/26x
    Entscheidungstext LG für ZRS Graz Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.01.2026 4 R 14/26x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:2026:RGZ0000103

Im RIS seit

11.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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