TE Lvwg Erkenntnis 2025/2/13 VGW-101/032/670/2025/E

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2025
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.02.2025

Index

41/03 Personenstandsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PStG 2013 §41
PStG 2013 §42
AVG §13 Abs8
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde von A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien vom 23. Dezember 2022, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 – PStG, nach mündlicher Verhandlung und Verkündung des Erkenntnisses am 29. März 2023, VGW-101/032/1689/2023, sowie Aufhebung dieses Erkenntnisses mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2024, Ro 2023/01/0007,

zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.römisch eins.       Verfahrensgang und entscheidungserheblicher Sachverhalt

1.       Mit Bescheid Bürgermeisters der Stadt Wien vom 23. Dezember 2022, ..., wurde gem. § 41 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 – PStG ein Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Streichung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister – ZPR abgewiesen.1. Mit Bescheid Bürgermeisters der Stadt Wien vom 23. Dezember 2022, ..., wurde gem. Paragraph 41, Absatz eins, Personenstandsgesetz 2013 – PStG ein Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Streichung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister – ZPR abgewiesen.

2.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitige und zulässige, zunächst unter der Zl. VGW-101/032/1689/2023 protokollierte, Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien mit dem Begehren, dem Antrag auf Streichung des Geschlechtseintrags der beschwerdeführenden Partei im ZPR stattzugeben.

3.       Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

4.       Das Verwaltungsgericht Wien gab der Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. März 2023 statt und sprach mit Erkenntnis vom selben Tag, Zl. VGW-101/032/1689/2023, die Streichung des Geschlechtseintrags der beschwerdeführenden Partei im Zentralen Personenstandsregister aus.

5.       Infolge einer gegen das Erkenntnis vom 29. März 2023 erhobenen Amtsrevision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2024, Zl. Ro 2023/01/0007, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. März 2023, Zl. VGW-101/032/1689/2023, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Der Verwaltungsgerichtshof verwies darauf, dass nach dem Personenstandsgesetz 2013 eine Verpflichtung der Personenstandsbehörde zur Eintragung der allgemeinen Personenstandsdaten und somit auch des Geschlechts einer Person in das ZPR bestehe und diese Verpflichtung eine (ersatzlose) Streichung des Geschlechts bzw. das Unterlassen einer diesbezüglichen Eintragung ausschließe.

6.       Das Verwaltungsgericht Wien forderte die beschwerdeführende Partei im nunmehr unter der Zl. VGW-101/032/670/2025/E fortgeführten Verfahren zur Bekanntgabe auf, ob in Hinblick auf das ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde bzw. der verfahrenseinleitende Antrag aufrechterhalten werden.

7.       Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 teilte die beschwerdeführende Partei unter Vorlage einer weiteren Unterlage mit, den verfahrenseinleitenden Antrag dahingehend "zu modifizieren, dass die Änderung/Berichtigung des Geschlechtseintrags im ZPR auf 'weiblich' begehrt" werde.

8.       Zur Mitteilung der beschwerdeführenden Partei vom 3. Februar 2025 räumte das Verwaltungsgericht Wien der belangten Behörde Parteiengehör ein, eine Stellungnahme wurde erstattet. Die beschwerdeführende Partei replizierte auf diese Stellungnahme.

9.       Diese Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang und zur eindeutigen Willenserklärung der beschwerdeführenden Partei in ihrer Eingabe vom 3. Februar 2025 ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage.

II.römisch zwei.      Rechtliche Beurteilung:

1.       Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes – PStG, BGBl. I 16/2013 idF BGBl. I 104/2018, lauten:1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes – PStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2018,, lauten:

"§ 1. (1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.

[…]

Personenstandsdaten

§ 2. (1) […]Paragraph 2, (1) […]

(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:

1. Namen;

2. Tag und Ort der Geburt;

3. Geschlecht;

[…]

Änderung und Ergänzung

§ 41.(1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.Paragraph 41 Punkt (, eins,) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.

(2) Die Personenstandsbehörde hat eine unvollständige Eintragung zu ergänzen, sobald der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.

(3) Bei einer Namens- oder Geschlechtsänderung, die gemäß § 11 Abs. 1a MeldeG von der Personenstandsbehörde im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister übermittelt wird, hat die Personenstandsbehörde der betroffenen Person eine Ausfertigung aus dem Zentralen Melderegister, auf der entweder die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz in aktualisierter Form oder – auf Verlangen der Person – die zuletzt geänderten Meldedaten ausgewiesen sind, auszufolgen oder zu übermitteln.(3) Bei einer Namens- oder Geschlechtsänderung, die gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, MeldeG von der Personenstandsbehörde im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister übermittelt wird, hat die Personenstandsbehörde der betroffenen Person eine Ausfertigung aus dem Zentralen Melderegister, auf der entweder die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz in aktualisierter Form oder – auf Verlangen der Person – die zuletzt geänderten Meldedaten ausgewiesen sind, auszufolgen oder zu übermitteln.

Berichtigung

§ 42. (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.Paragraph 42, (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.

(3) Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.

(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.

(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.“

2.       Der vor der belangten Behörde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei war auf die gänzliche Streichung ihres Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister gerichtet. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird von der beschwerdeführenden Partei nunmehr nicht die Streichung ihres Geschlechtseintrags, sondern eine "Änderung/Berichtigung" des Geschlechtseintrags auf "weiblich" begehrt.

3.       Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.3. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Aus § 13 Abs. 8 AVG ergibt sich, dass nicht bereits die Modifizierung der "Sache", sondern erst die Änderung ihres "Wesens" unzulässig ist (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073). Eine Antragsänderung berührt dann das Wesen der Sache und ist daher jedenfalls unzulässig, wenn es sich in Wahrheit nicht um eine Änderung des ursprünglichen Antrags, sondern um ein neues, "anderes Vorhaben" handelt, wenn das Vorhaben also eine andere Qualität erhält (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz. 45). Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes letztlich eine Wertungsfrage (VwGH 26.5.2021, Ra 2019/04/0071). In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof dabei etwa darauf abgestellt, ob im Mehrparteienverfahren das Vorhaben durch die Änderung in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert werde, dass zusätzliche oder neue Gefährdungen entstehen (vgl. zB VwGH 14.10.2015, Ra 2015/04/0055, uva). In Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wurde für das Vorliegen einer wesentlichen Antragsänderung auf eine Änderung des Aufenthaltszwecks abgestellt (VwGH 25.9.2024, Ra 2021/22/0200). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof eine wesentliche Antragsänderung erkannt, wenn ein Berufungsantrag auf die Erlassung eines Feststellungsbescheids anstelle des ursprünglich beantragten Rechtsgestaltungsbescheids gerichtet war (VwGH 23.6.2014, 2013/12/0224).Aus Paragraph 13, Absatz 8, AVG ergibt sich, dass nicht bereits die Modifizierung der "Sache", sondern erst die Änderung ihres "Wesens" unzulässig ist (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073). Eine Antragsänderung berührt dann das Wesen der Sache und ist daher jedenfalls unzulässig, wenn es sich in Wahrheit nicht um eine Änderung des ursprünglichen Antrags, sondern um ein neues, "anderes Vorhaben" handelt, wenn das Vorhaben also eine andere Qualität erhält (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz. 45). Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes letztlich eine Wertungsfrage (VwGH 26.5.2021, Ra 2019/04/0071). In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof dabei etwa darauf abgestellt, ob im Mehrparteienverfahren das Vorhaben durch die Änderung in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert werde, dass zusätzliche oder neue Gefährdungen entstehen vergleiche zB VwGH 14.10.2015, Ra 2015/04/0055, uva). In Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wurde für das Vorliegen einer wesentlichen Antragsänderung auf eine Änderung des Aufenthaltszwecks abgestellt (VwGH 25.9.2024, Ra 2021/22/0200). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof eine wesentliche Antragsänderung erkannt, wenn ein Berufungsantrag auf die Erlassung eines Feststellungsbescheids anstelle des ursprünglich beantragten Rechtsgestaltungsbescheids gerichtet war (VwGH 23.6.2014, 2013/12/0224).

Legt man diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien auf die vorliegende Konstellation um, ist für das Verwaltungsgericht Wien eine Wesensänderung des verfahrenseinleitenden Antrags zu erkennen, wenn zunächst die ersatzlose Streichung des Geschlechtseintrags im ZPR und in weiterer Folge die Änderung des bestehenden (männlichen) Eintrags auf "weiblich" begehrt wird. Zwar wird dabei die sachliche und örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde nicht berührt, es handelt sich bei diesen beiden Begehren aber um Anträge, die völlig unterschiedliche Ermittlungen erfordern und auf konträre Verfahrensergebnisse (einmal die gänzliche Streichung eines bestehenden Eintrags, dann dessen inhaltliche Änderung) abzielen. Es kann somit nicht mehr vom selben Verfahrensgegenstand ausgegangen werden, sondern ist eine Wesensänderung desselben anzunehmen, wie es letztlich auch die beschwerdeführende Partei selbst in ihrer Äußerung vom 13. Februar 2025 vertritt.

4.       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrags unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheids und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. (VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0210; 15.12.2023, Ra 2023/09/0139; 25.9.2024, Ra 2021/22/0200; uva).

5.       Im Beschwerdefall ist somit der angefochtene Bescheid wegen nachträglichen Wegfalls der Zuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. Unter einem ist der von der beschwerdeführenden Partei (neu) gestellte Antrag auf Änderung ihres Geschlechtseintrags auf "weiblich" zuständigkeitshalber gem. § 6 AVG an die belangte Behörde weiterzuleiten.5. Im Beschwerdefall ist somit der angefochtene Bescheid wegen nachträglichen Wegfalls der Zuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. Unter einem ist der von der beschwerdeführenden Partei (neu) gestellte Antrag auf Änderung ihres Geschlechtseintrags auf "weiblich" zuständigkeitshalber gem. Paragraph 6, AVG an die belangte Behörde weiterzuleiten.

6.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Wesensänderungen nach § 13 Abs. 8 AVG oder den daraus resultierenden Rechtsfolgen im Rechtsmittelverfahren ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Wesensänderungen nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG oder den daraus resultierenden Rechtsfolgen im Rechtsmittelverfahren ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Zentrales Personenstandsregister, Streichung des Geschlechtseintrags, Änderung des Geschlechtseintrags, wesentliche Antragsänderung, Wesensänderung, Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.101.032.670.2025.E

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten