TE Lvwg Erkenntnis 2025/11/28 VGW-102/012/577/2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2025
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Entscheidungsdatum

28.11.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht

Norm

VStG §34b
VStG §39a
VersammlungsG 1953 §14
  1. VStG § 34b heute
  2. VStG § 34b gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  1. VStG § 39a heute
  2. VStG § 39a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018

Anmerkung

Revision anhängig

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. HORNSCHALL über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend Einkesselung und Identitätsfeststellung unter Anwendung von Körperkraft durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 30.11.2024 in 1010 Wien, Deutschmeisterplatz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2025, 02.09.2025 und 08.09.2025

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde betreffend Einkesselung und Identitätsfeststellung unter Anwendung von Körperkraft am Deutschmeisterplatz als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde betreffend Einkesselung und Identitätsfeststellung unter Anwendung von Körperkraft am Deutschmeisterplatz als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) € 57,40 für Vorlageaufwand, € 368,80 für Schriftsatzaufwand und € 461,-- für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin € 887,20 als Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) € 57,40 für Vorlageaufwand, € 368,80 für Schriftsatzaufwand und € 461,-- für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin € 887,20 als Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.römisch eins.           Maßgeblicher Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.01.2025 und – nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichts Wien vom 23.01.2025 – verbessert mit Schriftsatz vom 10.02.2025 die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde samt Beilagen betreffend die polizeilichen Maßnahmen am 30.11.2024 von 15:45 bis 18:10 Uhr am Deutschmeisterplatz ein. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin am 30.11.2024 um etwa 13:30 Uhr in Wien angekommen seien und vorhatten, von der U3 Station Herrengasse über den Heldenplatz zur Mariahilfer Straße zu gelangen, um dort essen zu gehen und geplante Einkäufe zu erledigen. Der Durchgang zum Heldenplatz sei jedoch von Polizeibeamten abgesperrt gewesen. Nachdem die Absperrung kurz nach 14 Uhr aufgehoben worden sei, habe er gesehen, dass am Ring offensichtlich ein Spaziergang genehmigt worden war, weshalb er beschloss an diesem Spaziergang teilzunehmen. Während des Spaziergangs habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass die Seitengassen der Ringstraße durch Gitter von der Polizei abgesperrt gewesen waren. Dadurch sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, den Marsch auf der Ringstraße bis zur Anhaltung beim Deutschmeisterplatz vorzusetzen. Dort sei ihm von anderen Sparziergängern und der Polizei mitgeteilt worden, dass der Spaziergang aufgelöst wurde und man die Örtlichkeit zu verlassen habe. Diese Durchsage sei vom Beschwerdeführer aufgrund der lauten Umgebung durch Trommeln nicht wahrgenommen worden. Ein Verlassen innerhalb von 5 Minuten sei völlig unmöglich gewesen. Von der Absperrung auf der Ringstraße sei der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten zur anderen Seite zum Deutschmeisterplatz geschickt worden, wo ebenso eine Absperrung mit Gittern vorhanden war. Der Beschwerdeführer habe nun realisiert, dass sie von der Polizei offensichtlich in eine Falle gelockt und eingekesselt wurden. Der Beschwerdeführer sei danach über zwei Stunden in der Kälte festgehalten worden, habe keine Toilette aufsuchen dürfen und habe an Hunger und Durst gelitten. Auf Nachfrage habe ein Polizeibeamter dem Beschwerdeführer erklärt, er könne den Platz jederzeit verlassen, nachdem er seine Personalien bekanntgegeben hätte. Dies sei von kaum jemanden freiwillig gemacht worden. Deshalb hätten die Polizeibeamten die Sperrkette enger gezogen, um die Spaziergänge einzuschüchtern. Auch der Beschwerdeführer sei zur Personalienaufnahme gedrängt worden, wobei er seine Ehegattin nicht alleine zurücklassen wollte, weshalb sich die beiden in Folge freiwillig zur Personalienaufnahme begaben. Die Anhaltung der Demonstrationsteilnehmer zwecks Identitätsfeststellung sei grundsätzlich nicht notwendig, nicht zweckmäßig und nicht verhältnismäßig gewesen. Durch die Verweigerung der Passage und die Leitung des Demonstrationszuges durch die postierten Beamten sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, den Demonstrationszug gegen seinen Willen bis zur Einkesselung zu folgen. Durch die daran anschließende Anhaltung in der Dauer von etwa zwei Stunden sei der Beschwerdeführer in seiner Freiheit beschränkt und durch Kälte, Hunger, Durst und Notdurftdrang körperlichen Leiden ausgesetzt worden. Unter einem wurde der Ersatz der Eingabegebühr, der Fahrtkosten und Aufwandsersatz im gesetzlichen Ausmaß beantragt.

Mit Schreiben vom 27.02.2025 forderte das Verwaltungsgericht Wien die Landespolizeidirektion Wien betreffend die gegenständliche Maßnahmen-beschwerde auf, die Verfahrensakten vorzulegen und gab der belangten Behörde die Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift.

Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 05.05.2025 eine Gegenschrift, Zl. ..., und legte eine umfassende Dokumentation samt Videomaterial vor. Darin wird neben einer Sachverhaltsdarstellung auch zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren zusammengefasst ausgeführt, dass am 30.11.2024, um 14:54 Uhr die Versammlung, welche sich am Ring unmittelbar vor dem Rathaus neu gebildet hatte, gemäß Art. 11 Abs. 2 EMRK iVm § 13 Versammlungsgesetz behördlich aufgelöst worden sei. Anschließend seien die Demonstranten dennoch rechtswidrig entlang des Ringes weitermarschiert. Schließlich sei dieser Demonstrationszug um 15:50 Uhr im Bereich des Deutschmeisterplatzes angehalten worden. Um 16:06 Uhr sei sodann eine behördliche Durchsage nach § 54 Abs. 5 SPG mittels TKF erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt haben sich noch rund 400-500 Manifestanten auf Höhe des Deutschmeisterplatzes befunden. In der Zeit von 16:08 bis 16:11 Uhr sei neuerlich die Auflösung der Versammlung gemäß § 13 Versammlungsgesetz erfolgt und seien die anwesenden Demonstranten aufgefordert worden, den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen, da ein Zuwiderhandeln eine Verwaltungsübertretung darstelle und allenfalls eine Versammlungsauflösung mittels Zwang umgesetzt werde. Nachdem die Demonstranten der Aufforderung nicht gefolgt sind, sei um 16:25 Uhr die Durchsage erfolgt, wonach zwecks Anzeigenlegung nunmehr Identitätsfeststellungen durchgeführt werden. Dazu seien beim Deutschmeisterplatz polizeiliche Sperren aufgezogen worden, um ein Verlassen des Deutschmeisterplatzes zu verhindern und um die Identitätsfeststellungen nach § 34b VStG aufgrund der verwirklichten Verwaltungsübertretungen nach § 14 Versammlungsgesetz durchzusetzen Die Versammlungsteilnehmer hätten sich seit der Versammlungsauflösung vor dem Parlament in einem strafbaren Verhalten befunden. Die Einkesselung am Deutschmeisterplatz sei keinesfalls rechtswidrig erfolgt, sondern um die Identitätsfeststellungen durchzusetzen. Bei „Massen-Identitätsfeststellungen“ werde dies durch spezialisierte Kräfte, sogenannte Aufarbeitungskontingente, durchgeführt. Die Demonstrationssteilnehmer seien zudem im Zuge der Identitätsfeststellungen ersucht worden, zu kooperieren und ihre Ausweise bereit zu halten, damit der Ablauf möglichst kurzgehalten werden könne. Es seien in der Zeit von 16:25 bis 18:26 Uhr insgesamt 406 Identitätsfeststellungen an Personen durchgeführt worden, was auf einen sehr raschen Ablauf hindeute. Die Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich Deutschmeisterplatz sei daher als unbegründet abzuweisen. Als Kosten beantrage die belangte Behörde einfachen Schriftsatz-, Vorlage- und Verhandlungsaufwand.Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 05.05.2025 eine Gegenschrift, Zl. ..., und legte eine umfassende Dokumentation samt Videomaterial vor. Darin wird neben einer Sachverhaltsdarstellung auch zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren zusammengefasst ausgeführt, dass am 30.11.2024, um 14:54 Uhr die Versammlung, welche sich am Ring unmittelbar vor dem Rathaus neu gebildet hatte, gemäß Artikel 11, Absatz 2, EMRK in Verbindung mit Paragraph 13, Versammlungsgesetz behördlich aufgelöst worden sei. Anschließend seien die Demonstranten dennoch rechtswidrig entlang des Ringes weitermarschiert. Schließlich sei dieser Demonstrationszug um 15:50 Uhr im Bereich des Deutschmeisterplatzes angehalten worden. Um 16:06 Uhr sei sodann eine behördliche Durchsage nach Paragraph 54, Absatz 5, SPG mittels TKF erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt haben sich noch rund 400-500 Manifestanten auf Höhe des Deutschmeisterplatzes befunden. In der Zeit von 16:08 bis 16:11 Uhr sei neuerlich die Auflösung der Versammlung gemäß Paragraph 13, Versammlungsgesetz erfolgt und seien die anwesenden Demonstranten aufgefordert worden, den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen, da ein Zuwiderhandeln eine Verwaltungsübertretung darstelle und allenfalls eine Versammlungsauflösung mittels Zwang umgesetzt werde. Nachdem die Demonstranten der Aufforderung nicht gefolgt sind, sei um 16:25 Uhr die Durchsage erfolgt, wonach zwecks Anzeigenlegung nunmehr Identitätsfeststellungen durchgeführt werden. Dazu seien beim Deutschmeisterplatz polizeiliche Sperren aufgezogen worden, um ein Verlassen des Deutschmeisterplatzes zu verhindern und um die Identitätsfeststellungen nach Paragraph 34 b, VStG aufgrund der verwirklichten Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 14, Versammlungsgesetz durchzusetzen Die Versammlungsteilnehmer hätten sich seit der Versammlungsauflösung vor dem Parlament in einem strafbaren Verhalten befunden. Die Einkesselung am Deutschmeisterplatz sei keinesfalls rechtswidrig erfolgt, sondern um die Identitätsfeststellungen durchzusetzen. Bei „Massen-Identitätsfeststellungen“ werde dies durch spezialisierte Kräfte, sogenannte Aufarbeitungskontingente, durchgeführt. Die Demonstrationssteilnehmer seien zudem im Zuge der Identitätsfeststellungen ersucht worden, zu kooperieren und ihre Ausweise bereit zu halten, damit der Ablauf möglichst kurzgehalten werden könne. Es seien in der Zeit von 16:25 bis 18:26 Uhr insgesamt 406 Identitätsfeststellungen an Personen durchgeführt worden, was auf einen sehr raschen Ablauf hindeute. Die Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich Deutschmeisterplatz sei daher als unbegründet abzuweisen. Als Kosten beantrage die belangte Behörde einfachen Schriftsatz-, Vorlage- und Verhandlungsaufwand.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.05.2025 die Gegenschrift samt USB-Stick mit Beilagen zur Kenntnisnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 30.05.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde ab und verwies auf die bereits gestellten Beweisanträge in der Beschwerdeschrift.

Mit E-Mail vom 05.06.2025 beantragte Herr C. D. die Privatbeteiligung im gegenständlichen Verfahren und legte mehrere Beilagen vor.

Mit E-Mail vom 15.06.2025 erfolgte durch den Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen samt Beilagen, welches sich mit den Ausführungen von Herrn D. im Wesentlichen deckt. Der Inhalt wurde der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 17.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters und Vertreter der belangten Behörde durch. Im Anschluss wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.

Mit Schreiben vom 26.06.2025 erfolgte die Namhaftmachung der Zeugen durch die belangte Behörde, welches dem Beschwerdeführer ebenfalls zur Kenntnisnahme übermittelt wurde.

Die belangte Behörde replizierte mit Schreiben vom 03.07.2025 auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, welches dem Beschwerdeführer wiederum zur Kenntnisnahme übermittelt wurde.

Mit Schreiben vom 22.07.2025 erfolgte vom Beschwerdeführer ein weiterer Beweisantrag hinsichtlich der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien im Zusammenhang mit dem Beschwerdefahren über die Untersagung der Versammlung von Herrn E. (VGW-103/048/126/2025).

Mit weiteren Schreiben vom 28.08.2025 stellte der Beschwerdeführer weitere Beweisanträge. Unter anderem wurde (unter Pkt. 10, Seite 19 ff) der Antrag auf Akteneinsicht in die gemäß § 17 Abs. 3 AVG ausgenommenen Aktenbestandteile des Behördenaktes der LPD Wien gestellt. Mit weiteren Schreiben vom 28.08.2025 stellte der Beschwerdeführer weitere Beweisanträge. Unter anderem wurde (unter Pkt. 10, Seite 19 ff) der Antrag auf Akteneinsicht in die gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG ausgenommenen Aktenbestandteile des Behördenaktes der LPD Wien gestellt.

Am 30.08.2025 wurde das Verwaltungsgericht Wien vom Beschwerdeführer über die erfolgte Strafanzeige vom 29.08.2025 gegen die – im gegenständlichen Verfahren als Zeugen geladenen - Beamten der LPD Wien „wegen Gebrauch eines falschen Beweismittels“ in Kenntnis gesetzt.

Mit weiterer E-Mail vom 31.08.2025 erstattete der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen.

Am 02.09.2025 wurde der Zeuge Insp. F. G. in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung via Video in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters und Vertreter der belangten Behörde einvernommen.

Mit weiterer E-Mail vom 04.09.2025 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits erstattetes Vorbringen und seine Beweisanträge.

Mit E-Mail vom 07.09.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht Wien seinen Antrag auf Ablehnung der erkennenden Richterin aufgrund Befangenheit.

Am 08.09.2025 fand eine weitere, mit den anderen Beschwerdeverfahren verbundene, fortgesetzte mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters und Vertreter der belangten Behörde statt. Als Zeugen wurden Frau Brigadier H. I., B.A., M.A.; Herr Oberrat Mag. J. K.; Herr Hofrat Mag. L. M.; Herr Rat Mag. N. O.; Herr Obst. P. Q., B.A., M.A.; und Herr Obstlt. R. S., B.A., M.A., einvernommen. Aufgrund der Komplexität der vorliegenden Rechtssache unterblieb gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG die mündliche Verkündung der Entscheidung. Am 08.09.2025 fand eine weitere, mit den anderen Beschwerdeverfahren verbundene, fortgesetzte mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters und Vertreter der belangten Behörde statt. Als Zeugen wurden Frau Brigadier H. römisch eins., B.A., M.A.; Herr Oberrat Mag. J. K.; Herr Hofrat Mag. L. M.; Herr Rat Mag. N. O.; Herr Obst. P. Q., B.A., M.A.; und Herr Obstlt. R. S., B.A., M.A., einvernommen. Aufgrund der Komplexität der vorliegenden Rechtssache unterblieb gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG die mündliche Verkündung der Entscheidung.

II.römisch zwei.          Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

1.       Am Samstag, den 30.11.2024 fanden in Wien mehrere genehmigte Versammlungen und Kundgebungen statt, nämlich am Heldenplatz eine mobile Kundgebung von Herrn T. U. um 11 Uhr zum Thema „Freiheitskonvoi“ und im Anschluss daran von Herrn V. W. eine Standkundgebung von 12 bis 14 Uhr zum Thema „Frieden und Neutralität“. Im Vorfeld wurde die von Herrn X. E. für den 30.11.2024 angezeigte Versammlung am Heldenplatz mit anschließender Marschkundgebung entgegen der Fahrrichtung den Ring entlang mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 25.11.2024 untersagt, weil mit gravierenden wirtschaftlichen als auch verkehrstechnischen Auswirkungen zu rechnen war. Ebenso wurde die von Frau Y. Z. angezeigte Versammlung - mit nahezu identem Inhalt wie jene von Herrn E. - von der Versammlungsbehörde mit Bescheid vom 25.11.2025 untersagt. Daraufhin langte eine weitere – ursprünglich ebenso mit nahezu identem Inhalt wie jene von Herrn E. – Versammlungsanzeige von Herrn V. W. ein, welche aufgrund der vorgenommenen Modifikation in Form einer reinen Standkundgebung von 12 bis 14 Uhr am Heldenplatz von der Versammlungsbehörde genehmigt wurde. Die Untersagung der beiden Kundgebungen wurden von der LPD Wien auch auf sozialen Medien veröffentlicht. Aufgrund von Internetrecherchen der LPD Wien und Chatnachrichten in der Telegram-Gruppe „…“ musste die LPD Wien damit rechnen, dass sich die Sympathisanten der Gruppierungen nicht an die Untersagungen der Versammlungen des Herrn E. und Frau Z. halten werden, weshalb ein Führungsstab zur Koordination in der Direktion der LPD Wien eingerichtet wurde. Am 30.11.2024 fanden ebenso die von der LPD Wien als Gegendemonstration qualifizierten Versammlungen „Gegen die Demonstration von Faschistinnen“ und „Gegen Nazis und die FPÖ“ statt. Zu Letzteren versammelten sich die Teilnehmer ab ca. 11:30 Uhr am Schwarzenbergplatz in 1030 Wien und trafen diese Demonstrationsteilnehmer um ca. 14:32 Uhr am Abschlusskundgebungsort am Schillerplatz in 1010 Wien ein. 1. Am Samstag, den 30.11.2024 fanden in Wien mehrere genehmigte Versammlungen und Kundgebungen statt, nämlich am Heldenplatz eine mobile Kundgebung von Herrn T. U. um 11 Uhr zum Thema „Freiheitskonvoi“ und im Anschluss daran von Herrn römisch fünf. W. eine Standkundgebung von 12 bis 14 Uhr zum Thema „Frieden und Neutralität“. Im Vorfeld wurde die von Herrn römisch zehn. E. für den 30.11.2024 angezeigte Versammlung am Heldenplatz mit anschließender Marschkundgebung entgegen der Fahrrichtung den Ring entlang mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 25.11.2024 untersagt, weil mit gravierenden wirtschaftlichen als auch verkehrstechnischen Auswirkungen zu rechnen war. Ebenso wurde die von Frau Y. Z. angezeigte Versammlung - mit nahezu identem Inhalt wie jene von Herrn E. - von der Versammlungsbehörde mit Bescheid vom 25.11.2025 untersagt. Daraufhin langte eine weitere – ursprünglich ebenso mit nahezu identem Inhalt wie jene von Herrn E. – Versammlungsanzeige von Herrn römisch fünf. W. ein, welche aufgrund der vorgenommenen Modifikation in Form einer reinen Standkundgebung von 12 bis 14 Uhr am Heldenplatz von der Versammlungsbehörde genehmigt wurde. Die Untersagung der beiden Kundgebungen wurden von der LPD Wien auch auf sozialen Medien veröffentlicht. Aufgrund von Internetrecherchen der LPD Wien und Chatnachrichten in der Telegram-Gruppe „…“ musste die LPD Wien damit rechnen, dass sich die Sympathisanten der Gruppierungen nicht an die Untersagungen der Versammlungen des Herrn E. und Frau Z. halten werden, weshalb ein Führungsstab zur Koordination in der Direktion der LPD Wien eingerichtet wurde. Am 30.11.2024 fanden ebenso die von der LPD Wien als Gegendemonstration qualifizierten Versammlungen „Gegen die Demonstration von Faschistinnen“ und „Gegen Nazis und die FPÖ“ statt. Zu Letzteren versammelten sich die Teilnehmer ab ca. 11:30 Uhr am Schwarzenbergplatz in 1030 Wien und trafen diese Demonstrationsteilnehmer um ca. 14:32 Uhr am Abschlusskundgebungsort am Schillerplatz in 1010 Wien ein.

2.       Nachdem die Standkundgebung am Heldenplatz gegen 14 Uhr von Herrn W. mittels Lautsprecher von der Bühne aus für beendet erklärt wurde, bewegte sich ein Großteil der Versammlungsteilnehmer innerhalb des Heldenplatzes Richtung Ring, weshalb das Äußere Burgtor durch die LPD Wien geschlossen wurde, um die Bildung eines Demonstrationszuges und damit die im Vorfeld untersagte Marschkundgebung auf dem Ring zu verhindern. Aufgrund von Hintergrundrecherchen bestand die Annahme, dass die Demonstrationsteilnehmer trotz Untersagung den Ring-Marsch abhalten werden.

3.       Gegen 14:25 Uhr begaben sich einige hundert Personen, die sich teilweise zum Zeitpunkt der Torschließung vor dem Äußeren Burgtor befunden hatten und teilweise durch das Tor beim Denkmal der Exekutive vom Heldenplatz gelangten, mit (Österreich-)Fahnen und Bannern sowie Pfeifen und Trommeln ausgestattet über die Ringfahrbahn zum Parlament. Dort wurde durch Obst. Q. als Abschnittskommandant versucht, eine Sperrkette aus Polizeibeamten zu errichten, was aufgrund der räumlichen Situation und der fehlenden Einsatzkräfte vor Ort jedoch nicht gelang. Es sollte auf Anordnung der Einsatzkommandantin Brigadier I. ein weiterer Marsch der Demonstrationsteilnehmer am Ring verhindert werden. Die Demonstrationsteilnehmer befanden sich jedoch sowohl vor als auch hinter der Sperre, weshalb diese aufgegeben wurde. Die Ringfahrbahn musste deshalb für den Verkehr gesperrt werden. Im Zeitraum von 14:29 Uhr bis 16:42 Uhr war zudem der Ringverkehr der Wiener Linien eingestellt. 3. Gegen 14:25 Uhr begaben sich einige hundert Personen, die sich teilweise zum Zeitpunkt der Torschließung vor dem Äußeren Burgtor befunden hatten und teilweise durch das Tor beim Denkmal der Exekutive vom Heldenplatz gelangten, mit (Österreich-)Fahnen und Bannern sowie Pfeifen und Trommeln ausgestattet über die Ringfahrbahn zum Parlament. Dort wurde durch Obst. Q. als Abschnittskommandant versucht, eine Sperrkette aus Polizeibeamten zu errichten, was aufgrund der räumlichen Situation und der fehlenden Einsatzkräfte vor Ort jedoch nicht gelang. Es sollte auf Anordnung der Einsatzkommandantin Brigadier römisch eins. ein weiterer Marsch der Demonstrationsteilnehmer am Ring verhindert werden. Die Demonstrationsteilnehmer befanden sich jedoch sowohl vor als auch hinter der Sperre, weshalb diese aufgegeben wurde. Die Ringfahrbahn musste deshalb für den Verkehr gesperrt werden. Im Zeitraum von 14:29 Uhr bis 16:42 Uhr war zudem der Ringverkehr der Wiener Linien eingestellt.

4.       Der vor dem Parlament anwesende Behördenvertreter, Mag. AA. AB., ging zu diesem Zeitpunkt von einer neuen Versammlung aus, zumal diese von der ursprünglichen Versammlungsanzeige des Herrn W., welche ausschließlich eine Standkundgebung bis 14 Uhr am Heldenplatz umfasste, erheblich abwich. Da die Landesverkehrsabteilung der LPD Wien mitteilte, dass eine Ringsperre ab 14 Uhr gravierende Auswirkungen auf den Verkehr hätte und die wirtschaftlichen Folgen ebenso beachtlich gewesen wären, erging von der Einsatzkommandantin Brigadier I. an den Behördenvertreter der LPD Wien vor Ort der Auftrag, die neue Versammlung gemäß §13 Versammlungsgesetz iVm Art. 11 Abs. 2 EMRK aufzulösen. Um 14:54 Uhr erfolgte daher vom Behördenvertreter der LPD Wien beim Parlament mittels Lautsprecherdurchsage eines Polizeieinsatzfahrzeuges, dass die Demonstration aufgelöst wurde, die Demonstranten den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen haben. 4. Der vor dem Parlament anwesende Behördenvertreter, Mag. AA. AB., ging zu diesem Zeitpunkt von einer neuen Versammlung aus, zumal diese von der ursprünglichen Versammlungsanzeige des Herrn W., welche ausschließlich eine Standkundgebung bis 14 Uhr am Heldenplatz umfasste, erheblich abwich. Da die Landesverkehrsabteilung der LPD Wien mitteilte, dass eine Ringsperre ab 14 Uhr gravierende Auswirkungen auf den Verkehr hätte und die wirtschaftlichen Folgen ebenso beachtlich gewesen wären, erging von der Einsatzkommandantin Brigadier römisch eins. an den Behördenvertreter der LPD Wien vor Ort der Auftrag, die neue Versammlung gemäß §13 Versammlungsgesetz in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, EMRK aufzulösen. Um 14:54 Uhr erfolgte daher vom Behördenvertreter der LPD Wien beim Parlament mittels Lautsprecherdurchsage eines Polizeieinsatzfahrzeuges, dass die Demonstration aufgelöst wurde, die Demonstranten den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen haben.

5.       Aufgrund der neuen Lagebeurteilung wurden die Sperren der LPD Wien am Heldenplatz aufgehoben, wodurch weitere Personen vom Heldenplatz Richtung Parlament bzw. Ring gelangten. Die Demonstrationsteilnehmer vor dem Parlament gingen jedoch nicht - wie vom Behördenvertreter der LPD Wien zuvor mittels Lautsprecher angeordnet – auseinander, sondern es formierte sich gegen 15 Uhr ein Demonstrationszug in Richtung Schottentor. Die Einsatzkommandantin Brigadier I. ging folglich davon aus, dass die Demonstrationsteilnehmer ab 15 Uhr eine Verwaltungsübertretung des § 14 Versammlungsgesetz begingen, weil die Demonstrationsteilnehmer trotz behördlicher Anordnung nicht auseinandergingen und weiterhin an der bereits behördlich aufgelösten Versammlung teilnahmen. 5. Aufgrund der neuen Lagebeurteilung wurden die Sperren der LPD Wien am Heldenplatz aufgehoben, wodurch weitere Personen vom Heldenplatz Richtung Parlament bzw. Ring gelangten. Die Demonstrationsteilnehmer vor dem Parlament gingen jedoch nicht - wie vom Behördenvertreter der LPD Wien zuvor mittels Lautsprecher angeordnet – auseinander, sondern es formierte sich gegen 15 Uhr ein Demonstrationszug in Richtung Schottentor. Die Einsatzkommandantin Brigadier römisch eins. ging folglich davon aus, dass die Demonstrationsteilnehmer ab 15 Uhr eine Verwaltungsübertretung des Paragraph 14, Versammlungsgesetz begingen, weil die Demonstrationsteilnehmer trotz behördlicher Anordnung nicht auseinandergingen und weiterhin an der bereits behördlich aufgelösten Versammlung teilnahmen.

6.       Gegen 15 Uhr setzte sich der Demonstrationszug vom Parlament in Richtung Schottentor auf der Ringfahrbahn in Bewegung. Die Teilnehmer schwangen dabei (Österreich-)Fahnen und pfiffen bzw. trommelten. Abschnittskommandant Obst. Q. wurde in weiterer Folge von der Einsatzkommandantin damit beauftragt, den Demonstrationszug anzuhalten. Dazu wurde etwa beim Universitätsring/Schottengasse eine neuerliche Sperre errichtet. Der Demonstrationszug bog jedoch zuvor vom Ring bei der Universität links in die Grillparzerstraße ab. Die Demonstranten sind dann wieder zurück zum Ring gekommen und in Richtung Schottengasse gegangen. Sie sind einer weiteren Sperre ausgewichen, indem sie Richtung Votivpark gekommen sind und dann wieder zurück zum Ring. Der Demonstrationszug bewegte sich dann Richtung Schlickplatz. Auch dort versuchten die Einsatzbeamten der LPD Wien eine Sperre zu errichten und die Demonstrationsteilnehmer anzuhalten. Der Demonstrationszug drehte jedoch um und ging wieder Richtung Ring zurück. Es waren kleine Gruppen, die sich dann wieder mit dem „Haupttross“ vereinigten. Es herrschte Chaos. Die Teilnehmer waren planlos, wohin sie gehen sollten. Nach Ansicht von Abschnittskommandant Obst. Q. war es keine klassische Demo, die im Block geht mit voranfahrenden Fahrzeugen. Es sind immer wieder Gruppenteile abgebogen und dann zurückgekehrt. Es kam schließlich zu einer „Zweiteilung“ der Demonstration, wobei sich ein Teil entgegen dem Ring, der andere in Fahrtrichtung des Ringes bewegte. Die Demonstrationsteilnehmer, welche entgegen der Fahrtrichtung des Ringes marschierten, gingen über den Ring zurück zum Parlament und verharrten dort. Der andere Teil bewegte sich Richtung Schottenring und konnte auf der Ringfahrbahn im Bereich Deutschmeisterplatz angehalten werden. Entlang der Marschroute war es den Demonstrationsteilnehmern möglich, den Demonstrationszug bis zur Anhaltung am Deutschmeisterplatz zu verlassen und auseinanderzugehen.

7.       Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin verließen zwischen 14:15 und 14:30 Uhr den Heldenplatz Richtung Ring. Auf der Ringfahrbahn befanden sich keine Fahrzeuge, sondern es gingen eine Menge Personen. Aufgrund der Geräuschkulisse konnte der Beschwerdeführer keine Durchsagen der LPD Wien wahrnehmen. Der Beschwerdeführer ist dann in Begleitung von Freunden den Ring entlang bis auf Höhe des Deutschmeisterplatzes, wo die ganze Ringstraße mit Gittern und dahinterstehenden Polizeibeamten abgesperrt war und alle stehenbleiben mussten. Auf dem ganzen Weg hat der Beschwerdeführer nicht mit Polizeibeamten gesprochen und auch nicht geäußert, die Ringstraße verlassen zu wollen.

8.       Die Anhaltung des Demonstrationszuges im Bereich Deutschmeisterplatz erfolgte gegen 15:50 Uhr auf Anordnung der Einsatzkommandantin Brigadier I. durch Aktivierung der dort vorbereiteten Trettgitter samt Sperrkette. Nach Ansicht der Einsatzkommandantin erfolgte die Anhaltung der Demonstranten aufgrund Begehung einer Verwaltungsübertretung wegen der bereits aufgelösten Versammlung vor dem Parlament. Die Anhaltung diente zur Feststellung der Identität. Die Alternative wäre nach Meinung der Einsatzkommandantin gewesen, die Versammlung nochmals aufzulösen, zu warten, ob die Leute auseinandergehen und dann nach einer Abmahnung gemäß § 35 Abs. 3 VStG Festnahmen durchzuführen. Dies hätte jedoch länger gedauert und wäre der Ring länger blockiert gewesen. Der Demonstrationszug umfasste zu diesem Zeitpunkt nämlich noch rund 400-500 Teilnehmer, teilweise ausgestattet mit (Österreich-)Fahnen und Trommeln. Deshalb erging in weiterer Folge der Auftrag an den Abschnittskommandanten Obst. Q. Identitätsfeststellungen durchzuführen und die Personen zur Anzeige zu bringen. 8. Die Anhaltung des Demonstrationszuges im Bereich Deutschmeisterplatz erfolgte gegen 15:50 Uhr auf Anordnung der Einsatzkommandantin Brigadier römisch eins. durch Aktivierung der dort vorbereiteten Trettgitter samt Sperrkette. Nach Ansicht der Einsatzkommandantin erfolgte die Anhaltung der Demonstranten aufgrund Begehung einer Verwaltungsübertretung wegen der bereits aufgelösten Versammlung vor dem Parlament. Die Anhaltung diente zur Feststellung der Identität. Die Alternative wäre nach Meinung der Einsatzkommandantin gewesen, die Versammlung nochmals aufzulösen, zu warten, ob die Leute auseinandergehen und dann nach einer Abmahnung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VStG Festnahmen durchzuführen. Dies hätte jedoch länger gedauert und wäre der Ring länger blockiert gewesen. Der Demonstrationszug umfasste zu diesem Zeitpunkt nämlich noch rund 400-500 Teilnehmer, teilweise ausgestattet mit (Österreich-)Fahnen und Trommeln. Deshalb erging in weiterer Folge der Auftrag an den Abschnittskommandanten Obst. Q. Identitätsfeststellungen durchzuführen und die Personen zur Anzeige zu bringen.

9.       Gegen 16:08 Uhr erfolgte mittels – phasenweiser schlecht verständlicher - TKF-Durchsage der LPD Wien aufgrund eines internen Kommunikationsfehlers die (nochmalige) Auflösung der Versammlung gemäß § 13 Versammlungsgesetz. Die Demonstrationsteilnehmer wurden unter einem aufgefordert, den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen, da ein Zuwiderhandeln eine Verwaltungsübertretung darstelle und allenfalls eine Versammlungsauflösung mittels Zwang umgesetzt werden könne. Zu diesem Zeitpunkt war das Verlassen der Örtlichkeit für den Beschwerdeführer jedoch nicht mehr möglich, weil dieser durch Polizeieinheiten bereits vollständig eingekesselt war und niemand hinausdurfte. 9. Gegen 16:08 Uhr erfolgte mittels – phasenweiser schlecht verständlicher - TKF-Durchsage der LPD Wien aufgrund eines internen Kommunikationsfehlers die (nochmalige) Auflösung der Versammlung gemäß Paragraph 13, Versammlungsgesetz. Die Demonstrationsteilnehmer wurden unter einem aufgefordert, den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen, da ein Zuwiderhandeln eine Verwaltungsübertretung darstelle und allenfalls eine Versammlungsauflösung mittels Zwang umgesetzt werden könne. Zu diesem Zeitpunkt war das Verlassen der Örtlichkeit für den Beschwerdeführer jedoch nicht mehr möglich, weil dieser durch Polizeieinheiten bereits vollständig eingekesselt war und niemand hinausdurfte.

10.      Gegen 16:12 Uhr erfolgte eine neuerliche Durchsage durch die LPD Wien, dass sich die Demonstrationsteilnehmer zum Deutschmeisterplatz zu begeben haben, um die Ringfahrbahn freizumachen, damit der Verkehr wieder freigegeben werden konnte. Dazu wurde die Einkesselung durch Polizeibeamte immer enger gezogen.

11.      Gegen 16:25 Uhr erfolgte eine weitere Durchsage durch die LPD Wien, wonach zwecks Anzeigenlegung nunmehr Identitätsfeststellungen nach § 34b VStG aufgrund der verwirklichten Verwaltungsübertretungen nach § 14 Versammlungsgesetz bei den an der Örtlichkeit verbliebenen Demonstranten durchgeführt werden. 11. Gegen 16:25 Uhr erfolgte eine weitere Durchsage durch die LPD Wien, wonach zwecks Anzeigenlegung nunmehr Identitätsfeststellungen nach Paragraph 34 b, VStG aufgrund der verwirklichten Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 14, Versammlungsgesetz bei den an der Örtlichkeit verbliebenen Demonstranten durchgeführt werden.

12.      Die Durchführung der Identitätsfeststellungen erfolgte sodann durch sogenannte „Aufarbeitungskontingente“ der LPD Wien unter der Leitung von Obstlt. S.. Zur Durchführung wurden Aufarbeitungsstraßen mit Bussen errichtet, eine war mit Fahrzeugen vor dem Deutschmeisterplatz, die andere nach dem Deutschmeisterplatz. Dorthin wurden die Personen zugeführt und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Obstlt. S. hat immer wieder die beiden Aufarbeitungsstraßen kontrolliert und sich mit den anderen Abschnittskommandanten abgesprochen. Er war zwischendurch auch innerhalb der Sperre am Deutschmeisterplatz. Die Versammlungsteilnehmer wurden ersucht zu kooperieren und ihre Ausweise bereit zu halten, damit eine rasche Abarbeitung durchgeführt werden könne. Ferner wurde den Demonstrationsteilnehmern mitgeteilt, dass ein vorzeitiges Verlassen der Örtlichkeit, etwa wegen dringenden Toilettengangs oder wenn ein Zug erreicht werden musste, dies erst nach erfolgter Identitätsfeststellung möglich sei. Diese Personen wurden bei der Identifikation vorgezogen. Für medizinische Notfälle waren Sanitäter der Polizei vor Ort. Mangels Freiwilligkeit zur Ausweisleistung hat der Beschwerdeführer seine Notdurft vor Ort verrichten müssen. 12. Die Durchführung der Identitätsfeststellungen erfolgte sodann durch sogenannte „Aufarbeitungskontingente“ der LPD Wien unter der Leitung von Obstlt. Sitzung Zur Durchführung wurden Aufarbeitungsstraßen mit Bussen errichtet, eine war mit Fahrzeugen vor dem Deutschmeisterplatz, die andere nach dem Deutschmeisterplatz. Dorthin wurden die Personen zugeführt und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Obstlt. Sitzung hat immer wieder die beiden Aufarbeitungsstraßen kontrolliert und sich mit den anderen Abschnittskommandanten abgesprochen. Er war zwischendurch auch innerhalb der Sperre am Deutschmeisterplatz. Die Versammlungsteilnehmer wurden ersucht zu kooperieren und ihre Ausweise bereit zu halten, damit eine rasche Abarbeitung durchgeführt werden könne. Ferner wurde den Demonstrationsteilnehmern mitgeteilt, dass ein vorzeitiges Verlassen der Örtlichkeit, etwa wegen dringenden Toilettengangs oder wenn ein Zug erreicht werden musste, dies erst nach erfolgter Identitätsfeststellung möglich sei. Diese Personen wurden bei der Identifikation vorgezogen. Für medizinische Notfälle waren Sanitäter der Polizei vor Ort. Mangels Freiwilligkeit zur Ausweisleistung hat der Beschwerdeführer seine Notdurft vor Ort verrichten müssen.

Während der Anhaltung haben sich die Demonstrationsteilnehmer grundsätzlich ruhig verhalten. Es gab aber auch immer wieder Sprechchöre und den Appell, das Ganze zu beenden. Nach Ansicht von Obstlt. S. war der größte Teil bei den Kontrollen unkooperativ. Es wurde versucht, die Polizeibeamten in Grundsatzdiskussionen zu verstricken und nicht mitzuwirken. Während der Anhaltung haben sich die Demonstrationsteilnehmer grundsätzlich ruhig verhalten. Es gab aber auch immer wieder Sprechchöre und den Appell, das Ganze zu beenden. Nach Ansicht von Obstlt. Sitzung war der größte Teil bei den Kontrollen unkooperativ. Es wurde versucht, die Polizeibeamten in Grundsatzdiskussionen zu verstricken und nicht mitzuwirken.

13.      Zur Durchführung der Identitätsfeststellung wurde der Beschwerdeführer von Polizisten jeweils an den Oberarmen gepackt und versucht zu den Polizeibussen zu führen. Daraufhin begab sich der Beschwerdeführer samt seiner Gattin selbst zum Identifikationsbus, wo sein Ausweis von einem Polizeibeamten abfotografiert wurde. Von diesem verlangte der Beschwerdeführer die Dienstnummer, bekam aber nur die Dienstnummer des Vorgesetzten. Gegen 18:15 Uhr konnte der Beschwerdeführer gehen.

14.      Am Deutschmeisterplatz erfolgten in der Zeit von 16:25 Uhr bis 18:26 Uhr (innerhalb von rund 2 Stunden) insgesamt 406 Identitätsfeststellungen nach § 34b VStG.14. Am Deutschmeisterplatz erfolgten in der Zeit von 16:25 Uhr bis 18:26 Uhr (innerhalb von rund 2 Stunden) insgesamt 406 Identitätsfeststellungen nach Paragraph 34 b, VStG.

Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen und Videos, Würdigung der unbedenklichen Aktenlage, Beischaffung der Parallelakten sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2025, 02.09.2025 und 08.09.2025, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei und Herr BezInsp. F. G., Frau Brigadier H. I., B.A., M.A., Herr Oberrat Mag. J. K., Herr Hofrat Mag. L. M., Herr Rat Mag. N. O., Herr Obst. P. Q., B.A., M.A., und Herr Obstlt. R. S., B.A., M.A., als Zeugen einvernommen wurden. Vorweg ist festzuhalten, dass alleine der Umstand einer Strafanzeige der beiden Beschwerdeführer A. B. und AC. B. vom 29.08.2025 an die Staatsanwaltschaft Wien wegen Gebrauch falscher Urkunden (wie bspw. das Schreiben der Wirtschaftskammer Wien im Zusammenhang mit der bescheidmäßigen Untersagung) durch die am 08.09.2025 einvernommenen Zeugen der LPD Wien deren Unglaubwürdigkeit im gegenständlichen Verfahren nicht bewirkt, weil die Zeugen unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht und den Diensteid vernommen wurden und im Fall einer wahrheitswidrigen Darstellung nicht nur mit strafrechtlichen, sondern auch mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten. Darüber hinaus konnten die einvernommenen Zeugen der LPD Wien ihre Wahrnehmungen für ihren jeweiligen Einsatzbereich detailliert und nachvollziehbar schildern, sodass für die erkennende Richterin keine Umstände für deren Unglaubwürdigkeit hervorgekommen sind. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen und Videos, Würdigung der unbedenklichen Aktenlage, Beischaffung der Parallelakten sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2025, 02.09.2025 und 08.09.2025, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei und Herr BezInsp. F. G., Frau Brigadier H. römisch eins., B.A., M.A., Herr Oberrat Mag. J. K., Herr Hofrat Mag. L. M., Herr Rat Mag. N. O., Herr Obst. P. Q., B.A., M.A., und Herr Obstlt. R. S., B.A., M.A., als Zeugen einvernommen wurden. Vorweg ist festzuhalten, dass alleine der Umstand einer Strafanzeige der beiden Beschwerdeführer A. B. und AC. B. vom 29.08.2025 an die Staatsanwaltschaft Wien wegen Gebrauch falscher Urkunden (wie bspw. das Schreiben der Wirtschaftskammer Wien im Zusammenhang mit der bescheidmäßigen Untersagung) durch die am 08.09.2025 einvernommenen Zeugen der LPD Wien deren Unglaubwürdigkeit im gegenständlichen Verfahren nicht bewirkt, weil die Zeugen unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht und den Diensteid vernommen wurden und im Fall einer wahrheitswidrigen Darstellung nicht nur mit strafrechtlichen, sondern auch mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten. Darüber hinaus konnten die einvernommenen Zeugen der LPD Wien ihre Wahrnehmungen für ihren jeweiligen Einsatzbereich detailliert und nachvollziehbar schildern, sodass für die erkennende Richterin keine Umstände für deren Unglaubwürdigkeit hervorgekommen sind.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt zur Begründung seiner Maßnahmenbeschwerde (Identitätsfeststellung samt Modalitäten beim Deutschmeisterplatz) wurde vom Verwaltungsgericht Wien als wahr unterstellt. Somit konnte die im Beschwerdeschriftsatz als auch in den Folgeeingaben sowie in der mündlichen Verhandlung beantragte Vernehmung weiterer Zeugen unterbleiben (vgl. bspw. VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046; 27.06.2016, Ra 2015/08/0184; 05.06.2024, Ra 2023/09/0058). Darüber hinaus steht für das erkennende Verwaltungsgericht auch ohne Einvernahme dieser Zeugen der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest, sodass die beantragte Zeugeneinvernahme zu einer Verfahrensverschleppung führen würde (vgl. zur Unbeachtlichkeit nicht ausreichend konkretisierter Beweisanträge zB VwGH 19.1.2023, Ra 2022/19/0323; 14.8.2023, Ra 2023/13/0038; zur Relevanz der Aussage von Privatpersonen in Bezug auf den maßgeblichen Wissenstand der einschreitenden Beamten siehe VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0241). Gleiches gilt zum Beweisantrag betreffend der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien im Zusammenhang mit dem Beschwerdefahren über die Untersagung der Versammlung von Herrn E. (VGW-103/048/126/2025).Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt zur Begründung seiner Maßnahmenbeschwerde (Identitätsfeststellung samt Modalitäten beim Deutschmeisterplatz) wurde vom Verwaltungsgericht Wien als wahr unterstellt. Somit konnte die im Beschwerdeschriftsatz als auch in den Folgeeingaben sowie in der mündlichen Verhandlung beantragte Vernehmung weiterer Zeugen unterbleiben vergleiche bspw. VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046; 27.06.2016, Ra 2015/08/0184; 05.06.2024, Ra 2023/09/0058). Darüber hinaus steht für das erkennende Verwaltungsgericht auch ohne Einvernahme dieser Zeugen der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest, sodass die beantragte Zeugeneinvernahme zu einer Verfahrensverschleppung führen würde vergleiche zur Unbeachtlichkeit nicht ausreichend konkretisierter Beweisanträge zB VwGH 19.1.2023, Ra 2022/19/0323; 14.8.2023, Ra 2023/13/0038; zur Relevanz der Aussage von Privatpersonen in Bezug auf den maßgeblichen Wissenstand der einschreitenden Beamten siehe VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0241). Gleiches gilt zum Beweisantrag betreffend der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien im Zusammenhang mit dem Beschwerdefahren über die Untersagung der Versammlung von Herrn E. (VGW-103/048/126/2025).

Ad 1., 2.          Die Feststellungen zu den am 30.11.2024 angemeldeten Kundgebungen des Herrn E., der Frau Z., des Herrn U. und des Herrn W. sowie der Gegendemonstrationen ergeben sich aus der in der Aktenvorlage enthaltenen Dokumentation unter Teil I – Einsatzplanung, Pkt. 2 bis 5, dem Abschlussbericht vom 30.11.2024, ..., von Frau Brigadier I. und dem „Verlaufsbericht EA II Gegendemo/ Raumschutz“ vom 30.11.2024, ..., von Herrn Obst. Q.. Dies steht auch im Einklang mit den Aussagen der Zeugen Frau Brigadier I., Herrn Obst. Q. und Herrn Mag. M. in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025. Die Annahme der LPD Wien über die Nichteinhaltung der mittels Bescheid untersagten Marschkundgebungen ergibt sich wiederum aus der in der Aktenvorlage enthaltenen Dokumentation unter Teil I – Einsatzplanung, Pkt. 9. Diese Annahme konnte der Zeuge Mag. O. in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025 bestätigen, indem er die Gespräche zwischen Obst. AD. und Herrn W. vom Heldenplatz schilderte. Die Weigerung der Demonstrationsteilnehmer an der Einhaltung der Untersagung geht auch aus einem Gespräch zwischen Versammlungsteilnehmern im Video der Beschwerdeführerin AE. „… FB Stream 30_11_24.mp4“ (ab Minute 01:05 bis 01:50) hervor. Die Feststellungen zur Beendigung der Versammlung durch Hrn. W. am Heldenplatz ergeben sich aus dem Abschlussbericht vom 30.11.2024, ..., von Frau Brigadier I., dem „Bericht“, ..., von AbtInsp. AF. AG., in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers AH. in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2025, VGW-102/012/472/2025.Ad 1., 2. Die Feststellungen zu den am 30.11.2024 angemeldeten Kundgebungen des Herrn E., der Frau Z., des Herrn U. und des Herrn W. sowie der Gegendemonstrationen ergeben sich aus der in der Aktenvorlage enthaltenen Dokumentation unter Teil römisch eins – Einsatzplanung, Pkt. 2 bis 5, dem Abschlussbericht vom 30.11.2024, ..., von Frau Brigadier römisch eins. und dem „Verlaufsbericht EA römisch zwei Gegendemo/ Raumschutz“ vom 30.11.2024, ..., von Herrn Obst. Q.. Dies steht auch im Einklang mit den Aussagen der Zeugen Frau Brigadier römisch eins., Herrn Obst. Q. und Herrn Mag. M. in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025. Die Annahme der LPD Wien über die Nichteinhaltung der mittels Bescheid untersagten Marschkundgebungen ergibt sich wiederum aus der in der Aktenvorlage enthaltenen Dokumentation unter Teil römisch eins – Einsatzplanung, Pkt. 9. Diese Annahme konnte der Zeuge Mag. O. in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025 bestätigen, indem er die Gespräche zwischen Obst. AD. und Herrn W. vom Heldenplatz schilderte. Die Weigerung der Demonstrationsteilnehmer an der Einhaltung der Untersagung geht auch aus einem Gespräch zwischen Versammlungsteilnehmern im Video der Beschwerdeführerin AE. „… FB Stream 30_11_24.mp4“ (ab Minute 01:05 bis 01:50) hervor. Die Feststellungen zur Beendigung der Versammlung durch Hrn. W. am Heldenplatz ergeben sich aus dem Abschlussbericht vom 30.11.2024, ..., von Frau Brigadier römisch eins., dem „Bericht“, ..., von AbtInsp. AF. AG., in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers AH. in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2025, VGW-102/012/472/2025.

Ad 3., 4., 5.     Die Feststellungen zur Lage vor dem Parlament ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen der Zeugen Frau Brigadier I. und Herrn Obst. Q. in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025. Dass sowohl eine Sperre der Ringfahrbahn für den Individualverkehr als auch für den Betrieb der Wiener Linien erfolgte, ergibt sich aus dem Abschlussbericht vom 30.11.2024, ..., von Frau Brigadier I. und dem „Verlaufsbericht EA II Gegendemo/ Raumschutz“ vom 30.11.2024, ..., von Herrn Obst. Q. in Übereinstimmung mit den Videos der Beschwerdeführerin AE. „20241130_150559.mp4“ (Dauer 00:19 Minuten) und „IMG_8579.mp4“ (Dauer 00:20 Minuten). Die Entscheidungsfindung betreffend die Auflösung der Versammlung konnte der Zeuge Mag. K. als damaliger Leiter des Führungsstabes als auch die Zeugin Brigadier I. als Einsatzkommandantin in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025 glaubhaft und nachvollziehbar schildern. Zudem ist die Durchsage der Versammlungsauflösung vor dem Parlament im Video der belangten Behörde „P1011632“ (ab 14:54 Uhr) hörbar. Dass die Versammlungsauflösung vor dem Parlament in der TKF-Dokumentation vom 30.11.2024 nicht enthalten ist, ergibt sich aus der Aussage von Herrn Obst. Q., wonach das taktische Kommunikationsfahrzeug nicht vor Ort war bzw. zu lange gedauert hätte und deshalb die Lautersprecheranlage eines (normalen) Funkwagens verwendet wurde. Die Feststellungen zur Annahme über die Begehung von Verwaltungsübertretungen nach erfolgter Versammlungsauflösung gründen auf den eigenen Aussagen der Zeugin Brigadier I. in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025.Ad 3., 4., 5. Die Feststellungen zur Lage vor dem Parlament ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen der Zeugen Frau Brigadier römisch eins. und Herrn Obst. Q. in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025. Dass sowohl eine Sperre der Ringfahrbahn für den Individualverkehr als auch für den Betrieb der Wiener Linien erfolgte, ergibt sich aus dem Abschlussbericht vom 30.11.2024, ..., von Frau Brigadier römisch eins. und dem „Verlaufsbericht EA römisch zwei Gegendemo/ Raumschutz“ vom 30.11.2024, ..., von Herrn Obst. Q. in Übereinstimmung mit den Videos der Beschwerdeführerin AE. „20241130_150559.mp4“ (Dauer 00:19 Minuten) und „IMG_8579.mp4“ (Dauer 00:20 Minuten). Die Entscheidungsfindung betreffend die Auflösung der Versammlung konnte der Zeuge Mag. K. als damaliger Leiter des Führungsstabes als auch die Zeugin Brigadier römisch eins. als Einsatzkommandantin in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025 glaubhaft und nachvollziehbar schildern. Zudem ist die Durchsage der Versammlungsauflösung vor dem Parlament im Video der belangten Behörde „P1011632“ (ab 14:54 Uhr) hörbar. Dass die Versammlungsauflösung vor dem Parlament in der TKF-Dokumentation vom 30.11.2024 nicht enthalten ist, ergibt sich aus der Aussage von Herrn Obst. Q., wonach das taktische Kommunikationsfahrzeug nicht vor Ort war bzw. zu lange gedauert hätte und deshalb die Lautersprecheranlage eines (normalen) Funkwagens verwendet wurde. Die Feststellungen zur Annahme über die Begehung von Verwaltungsübertretungen nach erfolgter Versammlungsauflösung gründen auf den eigenen Aussagen der Zeugin Brigadier römisch eins. in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025.

Ad 6.               Die Feststellungen zum Verlauf der Marschkundgebung ergeben sich aus den detaillierten Schilderungen des Zeugen Obst. Q. in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025 (im Einklang mit der Dokumentation im „Verlaufsbericht EA II Gegendemo/ Raumschutz“ vom 30.11.2024, ...), welcher von der Einsatzkommandantin mit der Anhaltung des Demonstrationszuges vor Ort beauftragt war und deshalb nach Ansicht der erkennenden Richterin am nachvollziehbarsten die Marschroute darlegen konnte. Die Feststellung, wonach ein Verlassen des Demonstrationszuges möglich war, ergibt sich aus den Videos der belangten Behörde „P1000234“ (bei 15:22 Uhr in Richtung Universitätsstraße/Währinger Straße, bei 15:26 Uhr in Richtung Heßgasse, bei 15:27 Uhr in Richtung Hohenstaufengasse) und „P1011508“ (bei 15:24 Uhr am Schottentor in Richtung Schottengasse). Darüberhinaus gab der Zeuge Obst. Q. in der mündlichen Verhandlung an, dass mehrere Sperrketten mangels vorhandener Einsatzkräfte einfach von den Demonstrationsteilnehmer umgangen/ umlaufen wurden. Aus diesem Grund ist es für die erkennende Richterin nicht einmal annähernd nachvollziehbar, warum ein Verlassen des Demonstrationszuges bis zur Anhaltung beim Deutschmeisterplatz nicht möglich gewesen sein sollte. Daran ändert auch nichts das vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz (Beilage ./A) vorgelegte Bild (siehe Erläuterungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2025), auf welchem ein Sperrgitter über die gesamte Fahrbahnbreite, mehrere Personen und drei uniformierte Polizeibeamte erkennbar sind, zumal es sich dabei lediglich um einen von mehreren Streckenabschnitten der gesamten Marschroute handelt und daraus nicht unmittelbar ableitbar ist, dass hier ein Verlassen unmöglich gewesen war. Ad 6. Die Feststellungen zum Verlauf der Marschkundgebung ergeben sich aus den detaillierten Schilderungen des Zeugen Obst. Q. in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025 (im Einklang mit der Dokumentation im „Verlaufsbericht EA römisch zwei Gegendemo/ Raumschutz“ vom 30.11.2024, ...), welcher von der Einsatzkommandantin mit der Anhaltung des Demonstrationszuges vor Ort beauftragt war und deshalb nach Ansicht der erkennenden Richterin am nachvollziehbarsten die Marschroute darlegen konnte. Die Feststellung, wonach ein Verlassen des Demonstrationszuges möglich war, ergibt sich aus den Videos der belangten Behörde „P1000234“ (bei 15:22 Uhr in Richtung Universitätsstraße/Währinger Straße, bei 15:26 Uhr in Richtung Heßgasse, bei 15:27 Uhr in Richtung Hohenstaufengasse) und „P1011508“ (bei 15:24 Uhr am Schottentor in Richtung Schottengasse). Darüberhinaus gab der Zeuge Obst. Q. in der mündlichen Verhandlung an, dass mehrere Sperrketten mangels vorhandener Einsatzkräfte einfach von den Demonstrationsteilnehmer umgangen/ umlaufen wurden. Aus diesem Grund ist es für die erkennende Richterin nicht einmal annähernd nachvollziehbar, warum ein Verlassen des Demonstrationszuges bis zur Anhaltung beim Deutschmeisterplatz nicht möglich gewesen sein sollte. Daran ändert auch nichts das vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz (Beilage ./A) vorgelegte Bild (siehe Erläuterungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2025), auf welchem ein Sperrgitter über die gesamte Fahrbahnbreite, mehrere Personen und drei uniformierte Polizeibeamte erkennbar sind, zumal es sich dabei lediglich um einen von mehreren Streckenabschnitten der gesamten Marschroute handelt und daraus nicht unmittelbar ableitbar ist, dass hier ein Verlassen unmöglich gewesen war.

Ad 7.               Die Feststellungen stützen sich auf die in diesem Zusammenhang glaubhaften eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 17.06.2025.

Ad 8.               Die Feststellungen zum Anlass und den Umständen der Anhaltung des Demonstrationszuges im Bereich Deutschmeisterplatz ergeben sich aus den Ausführungen der Zeugen Frau Brigadier I. und Herrn Obst. Q.. Diese stehen im Einklang mit dem Abschlussbericht vom 30.11.2024, ..., von Frau Brigadier I. und dem „Verlaufsbericht EA II Gegendemo/ Raumschutz“ vom 30.11.2024, ..., von Herrn Obst. Q.. Die Situation der Anhaltung im Bereich Deutschmeisterplatz ist auch im Video der Beschwerdeführerin AE. „0_16_25-0_17_45.mp4“ (ab 00:50 Minute) und „0_41_19-0_42_21.mp4“ (Dauer 01:02 Minuten) ersichtlich. Ad 8. Die Feststellungen zum Anlass und den Umständen der Anhaltung des Demonstrationszuges im Bereich Deutschmeisterplatz ergeben sich aus den Ausführungen der Zeugen Frau Brigadier römisch eins. und Herrn Obst. Q.. Diese stehen im Einklang mit dem Abschlussbericht vom 30.11.2024, ..., von Frau Brigadier römisch eins. und dem „Verlaufsbericht EA römisch zwei Gegendemo/ Raumschutz“ vom 30.11.2024, ..., von Herrn Obst. Q.. Die Situation der Anhaltung im Bereich Deutschmeisterplatz ist auch im Video der Beschwerdeführerin AE. „0_16_25-0_17_45.mp4“ (ab 00:50 Minute) und „0_41_19-0_42_21.mp4“ (Dauer 01:02 Minuten) ersichtlich.

Ad 9., 10., 11.   Die Durchsagen, welche mittels TKF seitens der LPD Wien im Bereich Deutschmeisterplatz getätigt wurden, ergeben sich aus der in der Aktenvorlage enthaltenen TKF-Dokumentation vom 30.11.2024. Im Video der belangten Behörde „P1011634“ (ab 16:08 Uhr) und dem Video der Beschwerdeführerin AE. „2024-11-30_Dmpl.mp4“ (Dauer 00:19 Minuten) ist zudem die Durchsage der Versammlungsauflösung mittels TKF zu sehen und zu hören. Aus diesen beiden Videos als auch aus den Videos der Beschwerdeführerin AE. „1_00_46-1_02_28.mp4“ (Dauer 01:42 Minuten) und „1_03_32-1_05_18.mp4“ (Dauer 01:46 Minu

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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