Entscheidungsdatum
31.03.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §47Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.1.2026, ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung wegen Verspätung in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
Mit Strafverfügung vom 18.11.2025 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach dem Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 zur Last. Über ihn wurde eine Geldstrafe von Euro 600,00 verhängt.
Laut der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des RSa-Kuverts, wurde die Verständigung zur Hinterlegung am 21.11.2025 in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Sendung wurde vom 24.11.2025 bis 08.12.2025 zur Abholung bereitgehalten. Die Sendung wurde am 02.12.2025 übernommen.
Aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes bis zum 2.12.2025 galt das Dokument somit mit 3.12.2025 als zugestellt. Die Einspruchsfrist endete mit 17.12.2025.
Am 18.12.2025 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.11.2025.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.1.2026 wies die belangte Behörde diesen Einspruch als verspätet zurück.
Der Beschwerdeführer erhielt diesen Bescheid am 26.1.2026.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 3.3.2026 erging an den Beschwerdeführer ein von ihm am 6.3.2026 übernommener Verspätungsvorhalt. Unter Hinweis ua auf die Bestimmung des § 17 Abs 3 Zustellgesetz erging an den Beschwerdeführer das Ersuchen, dazu binnen zwei Wochen (Einlagengen beim Landesverwaltungsgericht Tirol) Stellung zu nehmen.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 3.3.2026 erging an den Beschwerdeführer ein von ihm am 6.3.2026 übernommener Verspätungsvorhalt. Unter Hinweis ua auf die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz erging an den Beschwerdeführer das Ersuchen, dazu binnen zwei Wochen (Einlagengen beim Landesverwaltungsgericht Tirol) Stellung zu nehmen.
Die Frist zur Stellungnahme verstrich ohne Reaktion des Beschwerdeführers.
II.römisch zwei. Beweiswürdigung:
Dieser Sacherhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und dabei insbesondere aus den Zustellnachweisen der Post.
III.römisch drei. Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass im Falle einer Zurückweisung eines Rechtsmittels Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Rechtsmittels ist. Eine Entscheidung über die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003;
VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063; VwGH 30.1.2019, Ro 2018/10/0045).Vorauszuschicken ist, dass im Falle einer Zurückweisung eines Rechtsmittels Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Rechtsmittels ist. Eine Entscheidung über die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; , VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063; VwGH 30.1.2019, Ro 2018/10/0045).
Die Zustellung durch Hinterlegung setzt gemäß § 17 Abs 1 ZustG voraus, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und Grund zur Annahme besteht, dass sich die/der Empfänger/in oder die/der Vertreterin im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ausschlaggebend für diese Annahme sind dabei Indizien wie etwa ein Namensschild an der Türe, frühere Zustellungen etc [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/ Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) § 17 Rz 2ff mit weiteren Hinweisen]. Im Falle der Zustellung durch einen Zustelldienst ist das zuzustellende Dokument bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes zu hinterlegen. Im Fall einer Zustellung durch die Post ist darunter jene Post-Geschäftsstelle zu verstehen, in deren Postbezirk die Abgabestelle liegt [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/ Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) § 17 Rz 5 mit weiteren Hinweisen].Die Zustellung durch Hinterlegung setzt gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG voraus, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und Grund zur Annahme besteht, dass sich die/der Empfänger/in oder die/der Vertreterin im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ausschlaggebend für diese Annahme sind dabei Indizien wie etwa ein Namensschild an der Türe, frühere Zustellungen etc [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/ Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) Paragraph 17, Rz 2ff mit weiteren Hinweisen]. Im Falle der Zustellung durch einen Zustelldienst ist das zuzustellende Dokument bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes zu hinterlegen. Im Fall einer Zustellung durch die Post ist darunter jene Post-Geschäftsstelle zu verstehen, in deren Postbezirk die Abgabestelle liegt [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/ Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) Paragraph 17, Rz 5 mit weiteren Hinweisen].
Unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung ist die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung im Sinne des § 17 Abs 2 ZustG. Die Verständigung ist grundsätzlich in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen oder an der Abgabestelle zurückzulassen. Von welcher der genannten Möglichkeiten das Zustellorgan Gebrauch macht, liegt in dessen Ermessen. Ist eine Hinterlassung auf die genannte Art nicht möglich, ist die Verständigung an der Eingangstüre anzubringen, das heißt zu befestigen. Das Risiko der Beschädigung oder Entfernung der an der in der Zustellverfügung genannten Abgabestelle ordnungsgemäß hinterlassenen oder angebrachten Verständigung trägt der Empfänger, die Zustellung bleibt gemäß § 17 Abs 4 ZustG wirksam [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) § 17 Rz 6 mit weiteren Hinweisen].Unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung ist die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, ZustG. Die Verständigung ist grundsätzlich in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen oder an der Abgabestelle zurückzulassen. Von welcher der genannten Möglichkeiten das Zustellorgan Gebrauch macht, liegt in dessen Ermessen. Ist eine Hinterlassung auf die genannte Art nicht möglich, ist die Verständigung an der Eingangstüre anzubringen, das heißt zu befestigen. Das Risiko der Beschädigung oder Entfernung der an der in der Zustellverfügung genannten Abgabestelle ordnungsgemäß hinterlassenen oder angebrachten Verständigung trägt der Empfänger, die Zustellung bleibt gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ZustG wirksam [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) Paragraph 17, Rz 6 mit weiteren Hinweisen].
Hinterlegte Dokumente gelten, sofern die Verständigung ordnungsgemäß erfolgt ist, gemäß § 17 Abs 3 ZustG mit dem Tag als zugestellt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, also dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt wird, das Dokument zu beheben. Auf den Umstand oder Zeitpunkt der Behebung kommt es nicht an [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) § 17 Rz 7 mit Hinweisen auf die Judikatur].Hinterlegte Dokumente gelten, sofern die Verständigung ordnungsgemäß erfolgt ist, gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem Tag als zugestellt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, also dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt wird, das Dokument zu beheben. Auf den Umstand oder Zeitpunkt der Behebung kommt es nicht an [Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (Juni 2011) Paragraph 17, Rz 7 mit Hinweisen auf die Judikatur].
Hinterlegte Dokumente gelten gemäß § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG dann als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Hinterlegte Dokumente gelten gemäß Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG dann als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung am 2.12.2026 behoben (Tag der Rückkehr an die Abgabestelle) und somit am 3.12.2026 zugestellt.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 3.3.2026, zugestellt am 6.3.2026, erging an den Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit einer Stellungnahme.
Dieser Möglichkeit kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Daraus ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall, dass die Frist von zwei Wochen zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung am 17.12.2025 geendet hat. Der gegenständliche Einspruch ist jedoch erst am 18.12.2026 per Post an die belangten Behörde übermittelt worden und wurde sohin verspätet eingebracht, weshalb der Einspruch zu Recht mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen wurde.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z4 VwGVG (vgl. VwGH vom 28.10.1992, 92/03/0075) abgesehen werden, eine solche wurde auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Z4 VwGVG vergleiche VwGH vom 28.10.1992, 92/03/0075) abgesehen werden, eine solche wurde auch nicht beantragt.
IV Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG). Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
Schlagworte
Zurückweisung wegen VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.50.0489.2Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026