Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.03.2026Norm
InformationsfreiheitsG §2 Abs1Rechtssatz
Werden Tätigkeiten von einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich besorgt, ist auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheiten gemäß § 3 Abs 3 IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.Werden Tätigkeiten von einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich besorgt, ist auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.240.001.2026Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026