Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.03.2026Norm
InformationsfreiheitsG §2 Abs1Rechtssatz
Erfolgt die Verwaltung einer Verkehrsfläche nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, erfolgt auch die entsprechende Informationserteilung durch die Gemeinde nicht im eigenen Wirkungsbereich (§ 3 Abs 3 IFG).Erfolgt die Verwaltung einer Verkehrsfläche nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, erfolgt auch die entsprechende Informationserteilung durch die Gemeinde nicht im eigenen Wirkungsbereich (Paragraph 3, Absatz 3, IFG).
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.240.001.2026Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026