Entscheidungsdatum
20.03.2026Norm
InformationsfreiheitsG §2 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 16. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen, zu Recht:
I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich auf Informationen zu Verkehrsanbindungen und Maßnahmen betreffend die *** bezieht.
und fasst den Beschluss:
I.römisch eins. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Art. 118 und 132 Abs. 5 B-VGArtikel 118 und 132 Absatz 5, B-VG
§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFGParagraphen 2, Absatz eins, 3, Absatz 3 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGGParagraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer übermittelte der Marktgemeinde *** mit E-Mail vom 17. September 2025 ein Informationsbegehren gemäß IFG, mit dem um Information im Zusammenhang mit einem näher genannten Bauvorhaben zu folgenden Punkten ersucht wurde:
„Welche Verkehrsanbindungen und Maßnahmen vorgesehen sind. Im Speziellen geht es um die Zu- und Abfahrten auf die ***. Über welche Zufahrtsstraßen werden Zu- und Abfahrt geregelt und wie sind die Kreuzungslösungen geplant (Ampel, Kreisverkehr…).
Gibt es Gutachten oder Studien zu den Auswirkungen auf den Verkehrsfluss sowie Prognosen zu einer möglichen Zunahme von Staus oder ähnlichem.
War ein Verkehrsgutachten Teil der genehmigten Baugenehmigung (oder Teilbaugenehmigung) für das C Projekt.“
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 teilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass der Zugang zu den begehrten Informationen nicht gewährt werde und verwies den Beschwerdeführer auf die veröffentlichten Gemeinderatsprotokolle.
Mit E-Mail vom 22. Oktober 2025 übermittelte der Beschwerdeführer erneut sein Informationsbegehren und führte aus, er wolle der belangten Behörde nochmals die Chance zur Beantwortung geben.
Mit Schreiben vom 11. November 2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer erneut mit, dass der Zugang zu den begehrten Informationen nicht gewährt werde.
Aufgrund eines (auf das Schreiben vom 11. November 2025 bezogenen) Antrags auf Bescheiderlassung gemäß § 11 Abs. 1 IFG erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, mit dem der Zugang zu den begehrten Informationen nicht gewährt wurde. Begründend verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Begründungen der zuvor ergangenen Schreiben, worin zur ersten Frage ausgeführt wurde, dass es sich bei der *** um eine Landesstraße handle und somit bei der belangten Behörde aufgrund der Unzuständigkeit keine Informationen vorlägen, und zur zweiten Frage darauf verwiesen wurde, dass es sich um Teile eines individuellen Bauaktes handle, Akteneinsicht nur Parteien zukäme und ein Akt zudem keine Information im Sinne des IFG darstelle. Der Beschwerdeführer wurde in diesen Schreiben zudem auf die veröffentlichten Gemeinderatsprotokolle verwiesen.Aufgrund eines (auf das Schreiben vom 11. November 2025 bezogenen) Antrags auf Bescheiderlassung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, mit dem der Zugang zu den begehrten Informationen nicht gewährt wurde. Begründend verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Begründungen der zuvor ergangenen Schreiben, worin zur ersten Frage ausgeführt wurde, dass es sich bei der *** um eine Landesstraße handle und somit bei der belangten Behörde aufgrund der Unzuständigkeit keine Informationen vorlägen, und zur zweiten Frage darauf verwiesen wurde, dass es sich um Teile eines individuellen Bauaktes handle, Akteneinsicht nur Parteien zukäme und ein Akt zudem keine Information im Sinne des IFG darstelle. Der Beschwerdeführer wurde in diesen Schreiben zudem auf die veröffentlichten Gemeinderatsprotokolle verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die belangte Behörde habe das Informationsbegehren zu Unrecht als Begehren auf Akteneinsicht gewertet, die begehrten Informationen würden sich nicht auf die Landesstraße als solche beschränken, sondern auch weitere Punkte betreffen, hinsichtlich derer eine Zuständigkeit der Gemeinde bestehe, weshalb Informationen vorhanden sein könnten. Die pauschale Ablehnung mit dem Hinweis auf einen Bauakt sei rechtswidrig. Den Gemeinderatsprotokollen seien keine konkreten Informationen zu entnehmen. Im Anschluss führt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Informationen aus einem Gemeinderatsprotokoll aus, dass die einzige Ausfahrtsmöglichkeit des Baugrundstückes eine Straße im Wirkungsbereich der belangten Behörde sei.
2. Feststellungen:
Die *** ist im Bereich des Baugrundstücks, zu dem der Beschwerdeführer Informationen begehrt, eine Landesstraße (***).
Die belangte Behörde hat keine Aufzeichnungen zu Verkehrsanbindungen oder Maßnahmen betreffend die ***.
Die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen betreffen (abgesehen von der ***) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens eingeholte Gutachten bzw. in einem solchen Verfahren vorgesehene Maßnahmen und geplante Verkehrsanbindungen betreffend Straßen der Gemeinde.
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers und der Beschwerde.
Die bereits von der Behörde zugrunde gelegte Feststellung zur *** wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, vielmehr führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst aus, dass sich sein Informationsbegehren nicht auf die Landesstraße beschränke.
Das Nichtvorhandensein von Aufzeichnungen betreffend die *** wurde von der belangten Behörde schon im Schreiben vom 7. Oktober 2025 vorgebracht und vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im Hinblick darauf, dass diese Straße auch nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde fällt, ist das Nichtvorhandensein auch nachvollziehbar.
4. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, lauten:
„Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Artikel 116, Absatz 2, angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
1. bis 3. …
4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;
5. bis 8. …
9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
10. und 11. …
(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Artikel 119 a,) zu.
…
Artikel 132. (1) bis (4) …
(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, lauten:
„Begriffsbestimmungen§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.Paragraph 2, (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
…
Zuständigkeit
§ 3. (1) und (2) …Paragraph 3, (1) und (2) …
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11, (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
…“
5. Erwägungen:
Gemäß Art. 118 Abs. 3 Z 4 und 9 B-VG haben Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich unter anderem die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde und die örtliche Baupolizei zu besorgen.Gemäß Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4 und 9 B-VG haben Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich unter anderem die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde und die örtliche Baupolizei zu besorgen.
Wie festgestellt, handelt es sich bei der *** im betroffenen Bereich um eine Landesstraße, die somit nicht unter die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde zu subsumieren ist (vgl. allgemein dazu etwa VfSlg. 20.404/2020), weshalb deren Verwaltung nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgt. Auch die entsprechende Informationserteilung durch die Gemeinde erfolgt daher nicht im eigenen Wirkungsbereich (§ 3 Abs. 3 IFG).Wie festgestellt, handelt es sich bei der *** im betroffenen Bereich um eine Landesstraße, die somit nicht unter die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde zu subsumieren ist vergleiche allgemein dazu etwa VfSlg. 20.404/2020), weshalb deren Verwaltung nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgt. Auch die entsprechende Informationserteilung durch die Gemeinde erfolgt daher nicht im eigenen Wirkungsbereich (Paragraph 3, Absatz 3, IFG).
Da Informationen gemäß § 2 Abs. 1 IFG Aufzeichnungen sind und die belangte Behörde nach den Feststellungen nicht über entsprechende Aufzeichnungen verfügt, erfolgte die Nichtgewährung des Zugangs zu den begehrten Informationen betreffend die *** zu Recht. Die (insoweit zulässige) Beschwerde war daher in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.Da Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, IFG Aufzeichnungen sind und die belangte Behörde nach den Feststellungen nicht über entsprechende Aufzeichnungen verfügt, erfolgte die Nichtgewährung des Zugangs zu den begehrten Informationen betreffend die *** zu Recht. Die (insoweit zulässige) Beschwerde war daher in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
Die übrigen begehrten Informationen beziehen sich allerdings auf im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens eingeholte Gutachten bzw. in einem solchen Verfahren vorgesehene Maßnahmen und geplante Verkehrsanbindungen betreffend Straßen der Gemeinde. Die der Informationserteilung zugrunde liegenden Tätigkeiten sind daher gemäß Art. 118 Abs. 3 Z 4 und 9 B-VG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen (siehe auch § 3 der NÖ Bauordnung).Die übrigen begehrten Informationen beziehen sich allerdings auf im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens eingeholte Gutachten bzw. in einem solchen Verfahren vorgesehene Maßnahmen und geplante Verkehrsanbindungen betreffend Straßen der Gemeinde. Die der Informationserteilung zugrunde liegenden Tätigkeiten sind daher gemäß Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4 und 9 B-VG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen (siehe auch Paragraph 3, der NÖ Bauordnung).
Auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheiten ist somit gemäß § 3 Abs. 3 IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.Auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheiten ist somit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In der Literatur wird das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes großteils bejaht (befürwortend etwa Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 15 ff; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 11 K 14 ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 12 [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 16 f; aA: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025). Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht vom Bestehen eines solchen Instanzenzuges aus, weil, insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeutet, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (vgl. VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012), die besseren Argumente dafür sprechen, dass ein (in Literatur und Judikatur aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht in § 11 Abs. 2 IFG teils vertretener) impliziter Ausschluss dieses Instanzenzuges nicht erfolgte. Dabei wird auch nicht verkannt, dass das Bestehen eines solchen Instanzenzuges die durch die ansonsten im IFG vorgesehenen kurzen Fristen verfolgte Zielsetzung einer kürzeren Verfahrensdauer in Informationsangelegenheiten konterkariert; derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen (so zutreffend sie auch sein mögen) können aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Deutung des § 11 Abs. 2 IFG als ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht tragen.In der Literatur wird das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes großteils bejaht (befürwortend etwa Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 11, [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 15 ff; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] Paragraph 11, K 14 ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 12, [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 16 f; aA: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025). Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht vom Bestehen eines solchen Instanzenzuges aus, weil, insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeutet, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt vergleiche VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012), die besseren Argumente dafür sprechen, dass ein (in Literatur und Judikatur aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht in Paragraph 11, Absatz 2, IFG teils vertretener) impliziter Ausschluss dieses Instanzenzuges nicht erfolgte. Dabei wird auch nicht verkannt, dass das Bestehen eines solchen Instanzenzuges die durch die ansonsten im IFG vorgesehenen kurzen Fristen verfolgte Zielsetzung einer kürzeren Verfahrensdauer in Informationsangelegenheiten konterkariert; derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen (so zutreffend sie auch sein mögen) können aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Deutung des Paragraph 11, Absatz 2, IFG als ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht tragen.
Gegen den insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** hätte somit Berufung an das zuständige Gemeindeorgan erhoben werden müssen (siehe § 60 der NÖ Gemeindeordnung 1973). Die unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.Gegen den insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** hätte somit Berufung an das zuständige Gemeindeorgan erhoben werden müssen (siehe Paragraph 60, der NÖ Gemeindeordnung 1973). Die unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass daran auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides, in der auf die Beschwerde als Rechtsmittel hingewiesen wird, nichts zu ändern vermag. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen; allerdings kann eine solche Rechtsmittelbelehrung einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 AVG darstellen (vgl. zu alldem etwa VwGH 22.12.2004, 2004/08/0034).Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass daran auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides, in der auf die Beschwerde als Rechtsmittel hingewiesen wird, nichts zu ändern vermag. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen; allerdings kann eine solche Rechtsmittelbelehrung einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß Paragraph 71, AVG darstellen vergleiche zu alldem etwa VwGH 22.12.2004, 2004/08/0034).
Zudem wird – für die belangte Behörde nicht bindend – darauf hingewiesen, dass es zwar bei formaler Betrachtung zutreffend sein mag, dass ein Akt selbst keine Information darstellt, doch hat der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde zutreffend vorbringt, den Zugang zu einzelnen Inhalten eines Aktes begehrt. Inwieweit ein solcher Antrag dennoch als Antrag auf Akteneinsicht zu werten ist, wird die zuständige Behörde im Berufungsverfahren zu beurteilen haben. Im Hinblick auf den nunmehr grundsätzlich vorgesehenen direkten Zugang zu Informationen scheint zumindest fraglich, ob die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 20.07.2023, Ra 2022/12/0091, mwN) übertragen werden kann.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil keine Partei die Durchführung beantragt hat und der Sachverhalt bereits aus den vorgelegten Akten geklärt ist bzw. die Beschwerde teilweise zurückzuweisen ist.
7. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Bezug auf das IFG fehlt (zu den Argumenten dafür und dagegen siehe näher oben unter 5.) und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Verneinung dieser Frage inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden gehabt hätte. Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2025, Ro 2025/09/0002, war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich trotz der formalen Aufteilung der Entscheidung in Erkenntnis und Beschluss nur ein einheitlicher Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gegen diese Entscheidung zu treffen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Bezug auf das IFG fehlt (zu den Argumenten dafür und dagegen siehe näher oben unter 5.) und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Verneinung dieser Frage inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden gehabt hätte. Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2025, Ro 2025/09/0002, war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich trotz der formalen Aufteilung der Entscheidung in Erkenntnis und Beschluss nur ein einheitlicher Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gegen diese Entscheidung zu treffen.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.240.001.2026Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026