TE Lvwg Erkenntnis 2026/3/25 LVwG-AV-1493/001-2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2026
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Entscheidungsdatum

25.03.2026

Norm

KFG 1967 §47 Abs2a
  1. KFG 1967 § 47 heute
  2. KFG 1967 § 47 gültig ab 06.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 47 gültig von 16.12.2020 bis 05.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 47 gültig von 01.10.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020
  5. KFG 1967 § 47 gültig von 01.08.2019 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 47 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 47 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  8. KFG 1967 § 47 gültig von 01.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  9. KFG 1967 § 47 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  10. KFG 1967 § 47 gültig von 09.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  11. KFG 1967 § 47 gültig von 01.09.2012 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. KFG 1967 § 47 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  13. KFG 1967 § 47 gültig von 01.08.2007 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  14. KFG 1967 § 47 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 47 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  16. KFG 1967 § 47 gültig von 13.08.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  17. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  18. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  19. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2002
  20. KFG 1967 § 47 gültig von 14.08.2002 bis 18.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  21. KFG 1967 § 47 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  22. KFG 1967 § 47 gültig von 01.03.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  23. KFG 1967 § 47 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  24. KFG 1967 § 47 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 7.11.2025, ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die beantragte Auskunft aus der Zulassungsevidenz betreffend die Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** zu Unrecht verweigert worden ist.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.7.2025 auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 zwecks Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers des *** mit dem Kennzeichen *** abgewiesen, da der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Erteilung der Auskunft nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.7.2025 auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 zwecks Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers des *** mit dem Kennzeichen *** abgewiesen, da der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Erteilung der Auskunft nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführerin die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Auskunft erteilt werde, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Er sei Eigentümer des auf der Liegenschaft mit der Adresse ***, ***, befindlichen Betriebsareals. Er habe feststellen müssen, dass sich der Lenker des blauen *** mit dem Kennzeichen *** am 17.7.2025 unzulässig auf der Liegenschaft aufgehalten habe und Gegenstände vom Betriebsareal entwendet habe. Die Auskunft werde keinesfalls nur zur Ahndung einer Besitzstörung eingeholt, sondern es gehe gegenständlich einerseits um Sicherheitsmaßnahmen betreffend das Betriebsgelände und andererseits um wiederholten Diebstahl von Gegenständen. – Der Beschwerde angeschlossen sind ein Grundbuchsauszug und Lichtbilder mit dem Datumsstempel 17.7.2025 sowie der Uhrzeit 20:58 Uhr, die auf einem Platz, auf dem Altmetalle gelagert sind, das gegenständliche Kraftfahrzeug in Bewegung und im Stillstand, mit offener Fahrertüre, und daneben eine männliche Person mit einem Gefäß, das ein metallener Kochtopf sein dürfte, in der Hand zeigen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht aufgrund der unstrittigen Aktenlage und den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nachgereichten Überwachungsvideos fest:

Im verfahrenseinleitenden Antrag begehrte der Beschwerdeführer von der belangten Behörde Auskunft aus der Zulassungsevidenz bezüglich des Pkw mit den Kennzeichen ***. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, auf dem sich sein Betriebsgelände befindet. Aus den vorgelegten Screenshots und den nachgereichten Überwachungsvideos geht Folgendes hervor: Auf diesem Grundstück sind u.a. Altmetalle und -reifen gelagert, und am 17.7.2025 wurde es von einem blauen Pkw mit dem Kennzeichen *** befahren und vom Lenker dieses Pkw betreten, der um etwa 20:25 Uhr von den auf diesem Gelände gelagerten Sachen ein metallenes Fass zu diesem Pkw hingetragen und in dessen Kofferraum verladen hat und zu zwei weiteren (nicht auf dem Video festgehaltenen) Zeitpunkten jeweils mehrere metallene Gegenstände (u.a. Stangen und einen Kochtopf) in diesen Pkw verladen und bis um 20:58 Uhr abtransportiert hat.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 47 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967 hat die Behörde, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967 hat die Behörde, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen.

Gemäß § 47 Abs. 2 KFG 1967 hat die Behörde unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, KFG 1967 hat die Behörde unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Absatz eins, angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

Gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.Gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß Paragraph 31 a, KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

§ 47 Abs. 2a KFG 1967 begründet einen Rechtsanspruch auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz für Privatpersonen, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 nicht nur subjektiv-öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen. Die Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. Neben Schadenersatzansprüchen können auch Rechte aus vertraglichen Vereinbarungen oder das Recht auf ungestörten Besitz, sofern sie in Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges stehen, ein solches rechtliches Interesse im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 begründen. Der Auskunftswerber hat im Antrag konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen. Stützt er sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung des Besitzes oder auf die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen, hat er sowohl die Besitz- oder Vertragsverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und - den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen folgend - von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Darauf war der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 1.10.2025 auch hingewiesen und aufgefordert worden, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Da er dies nicht getan hat, wurde sein Antrag abgewiesen. Mit der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren hat er dies jedoch nachgeholt, und diese Bescheinigungsmittel sind – zumal im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Neuerungsverbot besteht und das Verwaltungsgericht auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu urteilen hat (vgl. VwGH 10.6.2021, Ra 2017/06/0106) – nunmehr auch beachtlich.Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 begründet einen Rechtsanspruch auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz für Privatpersonen, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung iSd Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 nicht nur subjektiv-öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen. Die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. Neben Schadenersatzansprüchen können auch Rechte aus vertraglichen Vereinbarungen oder das Recht auf ungestörten Besitz, sofern sie in Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges stehen, ein solches rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 begründen. Der Auskunftswerber hat im Antrag konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen. Stützt er sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung des Besitzes oder auf die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen, hat er sowohl die Besitz- oder Vertragsverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und - den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen folgend - von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Darauf war der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 1.10.2025 auch hingewiesen und aufgefordert worden, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Da er dies nicht getan hat, wurde sein Antrag abgewiesen. Mit der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren hat er dies jedoch nachgeholt, und diese Bescheinigungsmittel sind – zumal im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Neuerungsverbot besteht und das Verwaltungsgericht auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu urteilen hat vergleiche VwGH 10.6.2021, Ra 2017/06/0106) – nunmehr auch beachtlich.

Der Beschwerdeführer begründete im gegenständlichen Fall sein rechtliches Interesse an der Erteilung der Auskunft nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 einerseits mit einer durch den Lenker des blauen Pkw begangenen Besitzstörung und andererseits mit dabei vermutlich erfolgten (in der Beschwerde so bezeichneten) „Entwendungen“. Der Beschwerdeführer begründete im gegenständlichen Fall sein rechtliches Interesse an der Erteilung der Auskunft nach Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 einerseits mit einer durch den Lenker des blauen Pkw begangenen Besitzstörung und andererseits mit dabei vermutlich erfolgten (in der Beschwerde so bezeichneten) „Entwendungen“.

In seinem Erkenntnis vom 21.9.2010, 2007/11/0134, befand der Verwaltungsgerichtshof, dass der Antragsteller, der Namen und Anschrift einer von ihm als „Ehestörer“ bezeichneten Person, die als Lenker eines mit Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges beobachtet worden war, in Erfahrung zu bringen versuchte, damit noch keine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges dargelegt und insoweit kein ausreichendes rechtliches Interesse, den Namen gerade des Zulassungsbesitzers (und nicht bloß des Lenkers) zu erfahren, glaubhaft gemacht habe; es ging also um einen Fall, in dem das behauptete rechtliche Interesse an der Auskunftserteilung nicht in Zusammenhang mit einem bestimmten Kraftfahrzeug und dessen Verwendung stand, sondern lediglich die Person betraf, die beim Lenken beobachtet worden war.

Andererseits erachtete der Verwaltungsgerichthof jüngst in seinem Beschluss vom 29.4.2025, Ra 2025/11/0017, die Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in dessen Erkenntnis vom 4.2.2025, LVwG-AV-66/002-2025, betreffend den Fall eines Tankstellenbetreibers, der sein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung damit begründete, dass – wie eine Auswertung eines Überwachungsvideos ergeben habe – ein „Kunde“ mit seinem PKW mit näher bezeichnetem Kennzeichen an der Tankstelle getankt, aber nicht bezahlt habe, als „fallbezogen jedenfalls vertretbar“. Im genannten Erkenntnis wurde u.a. darauf hingewiesen, dass dem Tankstellenbetreiber zur Verfolgung seiner Rechte keine andere Möglichkeit bleibe – denn nur das Kfz sei durch das Kennzeichen eindeutig bestimmbar - als vorerst davon auszugehen, dass der Lenker auch gleichzeitig Zulassungsbesitzer sei oder den Lenker zumindest benennen könne. In einem weiteren gerichtlichen Verfahren könne der Zulassungsbesitzer dann bestreiten, dass er Lenker gewesen sei und den Lenker bekannt geben. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes könne eine Eigentumsfreiheitsklage unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Zulassungsbesitzer erhoben werden, und diese Überlegungen würden auch bei anderen Rechtsansprüchen gelten.

Im vorliegenden Fall hat eine Person ebenfalls, wie aus den Videos der Überwachungskamera hervorgeht, unter Benützung eines bestimmten Kraftfahrzeuges einerseits eine Besitzstörung durch Befahren und Betreten des Grundstückes des Beschwerdeführers und andererseits vermutlich Vermögensdelikte zu Lasten des Beschwerdeführers begangen, wobei die „entwendeten“ metallenen Sachen dann auch mit dem Kraftfahrzeug fortgeschafft wurden, sodass hier sehr wohl ein Zusammenhang mit einem bestimmten Kraftfahrzeug und dessen Verwendung gegeben ist und die vorliegende Fallkonstellation viel mehr dem zuvor zweitgenannten höchstgerichtlichen Judikat als dem erstgenannten entspricht. Auch hier gilt, dass der Beschwerdeführer vorerst davon auszugehen kann, dass der Lenker auch gleichzeitig Zulassungsbesitzer ist oder dieser den Lenker zumindest benennen kann.

Der Beschwerdeführer hat sein Interesse bezogen auf ein konkretes Kraftfahrzeug von sich aus dargetan und konkrete Bescheinigungsmittel vorgelegt. Er hat somit sein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht (ein „Beweisen“ verlangt das Gesetz nicht), weshalb seinem Antrag im konkreten Fall nach der nunmehrigen Sachlage, die viel konkreter ist als noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren, stattzugeben ist.Der Beschwerdeführer hat sein Interesse bezogen auf ein konkretes Kraftfahrzeug von sich aus dargetan und konkrete Bescheinigungsmittel vorgelegt. Er hat somit sein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht (ein „Beweisen“ verlangt das Gesetz nicht), weshalb seinem Antrag im konkreten Fall nach der nunmehrigen Sachlage, die viel konkreter ist als noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren, stattzugeben ist.

Das Verwaltungsgericht kann die Auskunft, der als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, nicht selbst erteilen; es ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert worden ist. Die belangte Behörde muss dann ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen (vgl. VwGH 30.6.2025, Ra 2024/11/0150).Das Verwaltungsgericht kann die Auskunft, der als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, nicht selbst erteilen; es ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert worden ist. Die belangte Behörde muss dann ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen vergleiche VwGH 30.6.2025, Ra 2024/11/0150).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt, und die belangte Behörde hat auf eine solche verzichtet. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war aber auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. VwGH 9.7.2024, Ra 2024/05/0087; 27.10.2023, Ra 2023/06/0164; 20.1.2022, Ra 2019/05/0244). Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest, und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten ist (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2019/08/0075).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt, und die belangte Behörde hat auf eine solche verzichtet. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war aber auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind vergleiche VwGH 9.7.2024, Ra 2024/05/0087; 27.10.2023, Ra 2023/06/0164; 20.1.2022, Ra 2019/05/0244). Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest, und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht geboten ist vergleiche VwGH 7.12.2022, Ra 2019/08/0075).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ dar, denn ob die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses in ausreichendem Maße gelungen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 30.6.2025, Ra 2024/11/0150).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ dar, denn ob die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses in ausreichendem Maße gelungen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 30.6.2025, Ra 2024/11/0150).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftsbegehren; rechtliches Interesse; Glaubhaftmachung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1493.001.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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