TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/16 94/19/1058

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Veröffentlicht am 16.06.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführer Mag. Klebel, über die Beschwerde des mj. TB in W, vertreten durch seine Mutter CT in W, diese vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. August 1993, Zl. 4.316.763/3-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein im Bundesgebiet geborener vietnamesischer Staatsangehöriger, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. April 1992, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft.

Mit Bescheid vom 23. August 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, habe er in seiner durch seine Mutter erhobenen Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht, seiner Mutter sei wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage in der "CSSR" der dort bestehende Arbeitsvertrag vorzeitig aufgekündigt worden. Sie hätte nach Vietnam abgeschoben werden sollen, wo weder Freiheit noch Menschenrechte herrschten.

Die belangte Behörde hat die Versagung von Asyl damit begründet, daß der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, in seinem Gaststaat aus einem der in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 angeführten Gründe persönlich in irgendeiner Form konkret das Ziel von Verfolgungshandlungen gewesen zu sein und im Fall seiner Rückkehr (wohl richtig: Einreise) in sein Heimatland aus eben diesen Gründen mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen zu müssen. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich auf das Schicksal bzw. die Fluchtgründe seiner Mutter berufen, weshalb seinem Vorbringen die Individualität mangle. Daraus sei zu schließen, daß der Beschwerdeführer für den Fall seiner "Rückkehr" (s. o.) in sein Heimatland keine Verfolgung zu befürchten habe.

Angesichts der Geburt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seines Alters und des Vorbringens seiner Mutter im Verwaltungsverfahren kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteter, seinem Heimatland zurechenbarer Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) verneint hat.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Eltern seien von den Kommunisten politisch verfolgt worden, wodurch sich sein "trauriges Los noch verschärft", ist ihm entgegenzuhalten, daß seinem Vorbringen in dieser Hinsicht lediglich zu entnehmen ist, seine Mutter habe der kommunistischen Jugendpartei Vietnams beitreten müssen und habe einen Arbeitsvertrag für die CSFR erhalten. Daß aus diesen Umständen eine konkrete, gegen die Mutter des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung, die auf den Beschwerdeführer durchschlagen würde, nicht abgeleitet werden kann, liegt auf der Hand; kann jedoch weder in der - wenn auch unter Druck herbeigeführten - Mitgliedschaft zur kommunistischen Partei noch im Bestehen eines Arbeitsvertrages ein Hinweis auf Verfolgung aus den Gründen des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 erblickt werden.

Ebensowenig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Vietnam würden "Grundrechte gebrochen" geeignet, konkrete Verfolgung darzutun. Der Argumentation, seine Mutter habe wegen unerlaubter Ausdehnung ihres Auslandsaufenthaltes mit Verfolgungshandlungen und insbesondere mit der Einweisung in ein Arbeitslager zu rechnen, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen wäre, ist entgegenzuhalten, daß wegen der Übertretung paß-, fremdenpolizeilicher oder sonstiger den Aufenthalt im Ausland regelnder Vorschriften drohende Bestrafung nicht geeignet ist, begründete Furcht vor Verfolgung darzutun (vgl. die bei Steiner, aaO, S. 32, angeführte Judikatur). Von solchen Maßnahmen ausgehende Auswirkungen auf den Beschwerdeführer könnten daher nicht als Verfolgung gewertet werden.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß über Antrag des Beschwerdeführers - für den Fall der Gewährung von Asyl an einen seiner Elternteile - die Asylgewährung gemäß § 4 Asylgesetz 1991 auf ihn ausgedehnt werden könnte.

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191058.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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