RS Lvwg 2026/3/30 LVwG-AV-436/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2026
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.03.2026

Norm

BAO §243
GdO NÖ 1973 §60 Abs1

Rechtssatz

Ein Rechtszug an den Gemeindevorstand gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters ist nicht mehr vorgesehen (§ 60 Abs 1 NÖ GO). Über eine Beschwerde iSd § 243 BAO hat ausschließlich das Verwaltungsgericht zu befinden.Ein Rechtszug an den Gemeindevorstand gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters ist nicht mehr vorgesehen (Paragraph 60, Absatz eins, NÖ GO). Über eine Beschwerde iSd Paragraph 243, BAO hat ausschließlich das Verwaltungsgericht zu befinden.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenbescheid; Verfahrensrecht; Instanzenzug; Unzuständigkeit; Aufhebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.436.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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