Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.03.2026Norm
BAO §243Rechtssatz
Ein Rechtszug an den Gemeindevorstand gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters ist nicht mehr vorgesehen (§ 60 Abs 1 NÖ GO). Über eine Beschwerde iSd § 243 BAO hat ausschließlich das Verwaltungsgericht zu befinden.Ein Rechtszug an den Gemeindevorstand gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters ist nicht mehr vorgesehen (Paragraph 60, Absatz eins, NÖ GO). Über eine Beschwerde iSd Paragraph 243, BAO hat ausschließlich das Verwaltungsgericht zu befinden.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenbescheid; Verfahrensrecht; Instanzenzug; Unzuständigkeit; Aufhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.436.001.2026Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026