RS Lvwg 2026/3/30 LVwG-AV-436/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.03.2026

Norm

BAO §243
GdO NÖ 1973 §60 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 60 Abs 1 NÖ GO ist der Bürgermeister Abgabenbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und eine Berufung (seit 1. Jänner 2026) unzulässig. Hinsichtlich der Verfahrensvorschriften gilt die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, wenn in Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmt wurde (vgl VwGH Ra 2019/13/0111).Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, NÖ GO ist der Bürgermeister Abgabenbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und eine Berufung (seit 1. Jänner 2026) unzulässig. Hinsichtlich der Verfahrensvorschriften gilt die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, wenn in Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmt wurde vergleiche VwGH Ra 2019/13/0111).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenbescheid; Verfahrensrecht; Instanzenzug; Unzuständigkeit; Aufhebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.436.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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