Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.03.2026Norm
BAO §243Rechtssatz
Gemäß § 60 Abs 1 NÖ GO ist der Bürgermeister Abgabenbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und eine Berufung (seit 1. Jänner 2026) unzulässig. Hinsichtlich der Verfahrensvorschriften gilt die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, wenn in Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmt wurde (vgl VwGH Ra 2019/13/0111).Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, NÖ GO ist der Bürgermeister Abgabenbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und eine Berufung (seit 1. Jänner 2026) unzulässig. Hinsichtlich der Verfahrensvorschriften gilt die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, wenn in Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmt wurde vergleiche VwGH Ra 2019/13/0111).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenbescheid; Verfahrensrecht; Instanzenzug; Unzuständigkeit; Aufhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.436.001.2026Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026