Entscheidungsdatum
30.03.2026Norm
BAO §243Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, vom 18. März 2026 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10. März 2026, ohne Zahl, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** betreffend Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe (Mischwasserkanal) keine Folge und der angefochtene Bescheides bestätigt worden war, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ersatzlos behoben.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt:
1.1. Abgabenbehördliches Verfahren:
1.1.1.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26. Jänner 2026, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) als Eigentümer der Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***), unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 167,50 m² und eines Einheitssatzes von € 27,00 eine Kanaleinmündungsabgabe (Regenwasserkanal) im Betrag von € 4.974,75 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wurde unter Wiedergabe von § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt, dass die Berechnungsfläche wie folgt ermittelt worden sei:Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26. Jänner 2026, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) als Eigentümer der Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***), unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 167,50 m² und eines Einheitssatzes von € 27,00 eine Kanaleinmündungsabgabe (Regenwasserkanal) im Betrag von € 4.974,75 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wurde unter Wiedergabe von Paragraph 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt, dass die Berechnungsfläche wie folgt ermittelt worden sei:
Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche
Wohnhaus 180,00 m² 92,50 m² 0 + 1 92,50 m²
Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 500,00 m² 75,00 m²
167,50 m²
Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von € 27,00 wurde sohin eine vorzuschreibende Kanaleinmündungsabgabe von € 4.974,75 (inkl. USt.) errechnet.
1.1.2.
Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Jänner fristgerecht ein als „Bescheidbeschwerde“ tituliertes Rechtsmittel und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
„Mangels Vorhandenseins eines öffentlichen Regenwasserkanals in Grundstücknähe besteht kein Anschluss an einen solchen, womit der dem Bescheid zugrunde gelegte abgabenrechtliche Tatbestand nicht verwirklicht ist.
Die in Ihrem Schreiben vom 19.11.2024 genehmigte Einleitung von Regenwasser in den Schmutzwasserkanal stellt keinen Anschluss an einen öffentlichen Regenwasserkanal dar und begründet keinen eigenständigen abgabenrechtlichen Tatbestand.
Ich stelle daher den Antrag, den angefochtenen Abgabenbescheid vom 26.01.2026 aufzuheben und keine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben.“
1.1.3.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10. März 2026, ohne Zahl, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
1.2. Beschwerdevorbringen:
Mit Schreiben vom 18. März 2026 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründete diese umfangreich.
1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 19. März 2026 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Marktgemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
1.4. Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen (vgl. oben Punkt 1.5.) nicht entgegentritt.Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen vergleiche oben Punkt 1.5.) nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung – BAO idF BGBl. I Nr. 98/2025:2.1. Bundesabgabenordnung – BAO in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 98/2025:
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4, (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.Paragraph 243, Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.Paragraph 262, (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.2. NÖ Gemeindeordnung 1973 idF LGBl. 104/2025:2.2. NÖ Gemeindeordnung 1973 in der Fassung LGBl. 104/2025:
Instanzenzug
§ 60. (1) Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ist gegen Bescheide der GemeindeorganeParagraph 60, (1) Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ist gegen Bescheide der Gemeindeorgane
- in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, und
- in Angelegenheiten der Kommunalsteuer und der Grundsteuer
die Berufung ausgeschlossen.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 50/2025:2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 50/2025:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3; 2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2. 3. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist begründet.
3.1.1.
Gemäß § 60 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 ist der Bürgermeister Abgabenbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und eine Berufung (seit 1. Jänner 2026) unzulässig. Hinsichtlich der Verfahrensvorschriften gilt die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, wenn in Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmt wurde (vgl. VwGH Ra 2019/13/0111).Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 ist der Bürgermeister Abgabenbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und eine Berufung (seit 1. Jänner 2026) unzulässig. Hinsichtlich der Verfahrensvorschriften gilt die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, wenn in Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmt wurde vergleiche VwGH Ra 2019/13/0111).
Daraus folgt, dass der Abgabenbescheid des Bürgermeisters gemäß § 243 BAO nur mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpft werden kann. Ein Rechtszug an den Gemeindevorstand ist nicht mehr vorgesehen. Daraus folgt, dass der Abgabenbescheid des Bürgermeisters gemäß Paragraph 243, BAO nur mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpft werden kann. Ein Rechtszug an den Gemeindevorstand ist nicht mehr vorgesehen.
Über eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht iSd § 243 BAO hat aber ausschließlich das Verwaltungsgericht zu befinden. Daraus folgt, dass der Gemeindevorstand mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 10. März 2026 - in Verkennung der Rechtslage – eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit angenommen und eine (inhaltliche) Entscheidung getroffen hat.Über eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht iSd Paragraph 243, BAO hat aber ausschließlich das Verwaltungsgericht zu befinden. Daraus folgt, dass der Gemeindevorstand mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 10. März 2026 - in Verkennung der Rechtslage – eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit angenommen und eine (inhaltliche) Entscheidung getroffen hat.
Die angefochtene Entscheidung, die durch ein unzuständiges Organ getroffen wurde, stellt eine Rechtswidrigkeit dar, die die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt, sodass sie aus Anlass der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen war (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Seite 581, sowie VwGH vom 24. April 2013, Zl. 2010/17/0243). Trifft die Behörde dennoch eine solche Entscheidung, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (vgl. VwGH vom 4. April 1990, Zl. 89/13/0190, und vom 27. Juni 2013, Zl. 2010/15/0213). Die angefochtene Entscheidung, die durch ein unzuständiges Organ getroffen wurde, stellt eine Rechtswidrigkeit dar, die die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt, sodass sie aus Anlass der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen war vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Seite 581, sowie VwGH vom 24. April 2013, Zl. 2010/17/0243). Trifft die Behörde dennoch eine solche Entscheidung, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vergleiche VwGH vom 4. April 1990, Zl. 89/13/0190, und vom 27. Juni 2013, Zl. 2010/15/0213).
Der angefochtene Bescheid war daher im Sinne der dargelegten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mangels Zuständigkeit des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** zur Entscheidung spruchgemäß aufzuheben.
3.1.2.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.1.3. Ergänzende unpräjudizielle Anmerkungen:
In der Folge erweist sich die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als unerledigt. Auf die aus § 262 BAO erwachsende Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (durch den Bürgermeister) darf hingewiesen werden.In der Folge erweist sich die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als unerledigt. Auf die aus Paragraph 262, BAO erwachsende Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (durch den Bürgermeister) darf hingewiesen werden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenbescheid; Verfahrensrecht; Instanzenzug; Unzuständigkeit; Aufhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.436.001.2026Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026