TE Lvwg Beschluss 2024/5/16 KLVwG-S1-793/9/2024

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Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72002 Beschaffung Vergabe Kärnten
81 Regelung von Wirtschaftstätigkeiten

Norm

BVergG 2018 §4 Abs1
LVergRG Krnt 2018 §6 Abs1
LVergRG Krnt 2018 §6 Abs2
LVergRG Krnt 2018 §6 Abs6
LVergRG Krnt 2018 §11 Z1
LVergRG Krnt 2018 §14 Abs1
LVergRG Krnt 2018 §15 Abs1
LVergRG Krnt 2018 §16 Abs1
K-VPV 2019 §1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, fasst durch seine Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und xxx als weiteres Senatsmitglied, über den Nachprüfungsantrag der xxx, xxx, xxx (im Folgenden: Antragstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, betreffend das Vergabeverfahren „Generalsanierung Schulzentrum xxx, Gewerk: Holzfenster mit Aluvorsatzschalen“ der öffentlichen Auftraggeberin (Im Folgenden: Antragsgegnerin) Immobilienverwaltung xxx xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, LL.M., xxx, xxx, gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2018 (K-VergRG 2018), LGBl. Nr. 84/2018, nachstehenden Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, fasst durch seine Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und xxx als weiteres Senatsmitglied, über den Nachprüfungsantrag der xxx, xxx, xxx (im Folgenden: Antragstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, betreffend das Vergabeverfahren „Generalsanierung Schulzentrum xxx, Gewerk: Holzfenster mit Aluvorsatzschalen“ der öffentlichen Auftraggeberin (Im Folgenden: Antragsgegnerin) Immobilienverwaltung xxx xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, LL.M., xxx, xxx, gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2018 (K-VergRG 2018), Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2018,, nachstehenden

B E S C H L U S S :

I.römisch eins.       Der Antrag vom 29.04.2024, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 30.04.2024, des Inhaltes „die Antragstellerin erhebe gegen die Zuschlagsentscheidung und die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Firma xxx, xxx, xxx, FN xxx, laut Mitteilung vom 25.04.2024 innerhalb offener Frist Einspruch und beantrage, den Zuschlag für das Gewerk: Holzfenster mit Aluvorsatzschalen der xxx, xxx, xxx, FN xxx, zu erteilen“, wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.römisch zwei.      Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VGDie ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Am 30.04.2024 ist beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein mit 29.04.2024 datierter und als Einspruch bezeichneter Nachprüfungsantrag der xxx (Antragstellerin) eingelangt. Der erwähnte Antrag richtet sich gegen die Zuschlagsentscheidung und die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Firma xxx, xxx, xxx, laut Mitteilung vom 25.04.2024 binnen offener Frist und wurde beantragt, der Antragstellerin den Zuschlag für das Gewerk: Holzfenster mit Aluvorsatzschalen zu erteilen.

Die Antragstellerin führte im Wesentlichen aus, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aufgrund der im Schriftsatz näher dargestellten Umstände nicht als preisangemessen im Sinne § 137 BVergG 2018 anzusehen sei und sei daher das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aus dem gegenständlichen Vergabeverfahren auszuscheiden. Des Weiteren habe die vertiefte Angebotsprüfung im Lichte der Ausführungen zur Folge, dass der Zuschlag an die Antragstellerin zu erteilen wäre.Die Antragstellerin führte im Wesentlichen aus, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aufgrund der im Schriftsatz näher dargestellten Umstände nicht als preisangemessen im Sinne Paragraph 137, BVergG 2018 anzusehen sei und sei daher das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aus dem gegenständlichen Vergabeverfahren auszuscheiden. Des Weiteren habe die vertiefte Angebotsprüfung im Lichte der Ausführungen zur Folge, dass der Zuschlag an die Antragstellerin zu erteilen wäre.

Mit schriftlicher Verständigung vom 30.04.2024 kam das Landesverwaltungsgericht Kärnten seinen Verständigungspflichten gegenüber der Auftraggeberin gemäß § 17 Abs. 3 Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2018 nach.Mit schriftlicher Verständigung vom 30.04.2024 kam das Landesverwaltungsgericht Kärnten seinen Verständigungspflichten gegenüber der Auftraggeberin gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2018 nach.

Mit weiterem Schriftsatz vom gleichen Tag kam das Landesverwaltungsgericht seinen Verständigungspflichten gegenüber der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gemäß § 17 Abs. 4 K-VergRG 2018 nach.Mit weiterem Schriftsatz vom gleichen Tag kam das Landesverwaltungsgericht seinen Verständigungspflichten gegenüber der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gemäß Paragraph 17, Absatz 4, K-VergRG 2018 nach.

Mit Eingabe vom 02.05.2024 hat die Antragstellerin den Nachweis der Entrichtung der Pauschalgebühr gemäß § 11 K-VergRG 2018 durch einen entsprechenden Überweisungsbeleg für den eingebrachten Nachprüfungsantrag in Höhe von € 6.482 erbracht.Mit Eingabe vom 02.05.2024 hat die Antragstellerin den Nachweis der Entrichtung der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 11, K-VergRG 2018 durch einen entsprechenden Überweisungsbeleg für den eingebrachten Nachprüfungsantrag in Höhe von € 6.482 erbracht.

Mit Eingabe vom 03.05.2024 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die Zuschlagsentscheidung vom 25.04.2024 zugunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin am 03.05.2024 zurückgezogen wurde und die verbleibenden Bieter bzw. Parteien des Vergabeverfahrens darüber informiert wurden.

Mit Schreiben vom 06.05.2024 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Kärnten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und der Antragstellerin die Eingabe der Antragsgegnerin vom 03.05.2024 samt zugehöriger Beilagen.

Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats langten keine weiteren Eingaben der Parteien beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein.

I.       Feststellungen: römisch eins. Feststellungen:

Die Antragsgegnerin hat verfahrensgegenständlich im offenen Verfahren für die Generalsanierung des Schulzentrums xxx ein Gewerk: Holzfenster mit Aluvorsatzschalen ausgeschrieben. Dabei handelt es sich um die Vergabe eines Bauauftrags im Oberschwellenbereich. Das Vergabeverfahren wurde europaweit ausgeschrieben (E-Vergabe: xxx, EP: xxx). Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin und als kommunal tätige KG zur Firmenbuchnummer: xxx, im Firmenbuch der Republik Österreich eingetragen. Als Komplementär und somit persönlich haftender Gesellschafter tritt der xxx xxx auf. Kommanditistin ist die Stadtgemeinde xxx.

Im Rahmen der Zuschlagsentscheidung vom 25.04.2024 teilte die Antragsgegnerin den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern schriftlich mit, dass beabsichtigt ist, der Firma xxx mit Sitz in xxx den Zuschlag für das Gewerk: Holzfenster mit Aluvorsatzschalen zu erteilen.

Mit ihrer Eingabe vom 29.04.2024, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt am 30.04.2024, welche als „Einspruch“ bezeichnet wurde richtete sich die Antragstellerin gegen die Zuschlagsentscheidung und die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Firma xxx laut Mitteilung vom 25.04.2024 innerhalb der offenen Frist und beantragte wörtlich: „ den Zuschlag für das Gewerk: Holzfenster mit Aluvorsatzschalen der xxx FNxxx zu erteilen“.

Die Antragstellerin hat die vorgeschriebene Pauschalgebühr in Höhe von € 6.482 (offenes Verfahren, Oberschwellenbereich, Bauauftrag) für den Nachprüfungsantrag ordnungsgemäß gemäß § 11 Ziffer 1 K-VergRG 2018 in Verbindung mit § 1 Kärntner Vergabe-Pauschalgebührenverordnung - K-VPV 2018 entrichtet.Die Antragstellerin hat die vorgeschriebene Pauschalgebühr in Höhe von € 6.482 (offenes Verfahren, Oberschwellenbereich, Bauauftrag) für den Nachprüfungsantrag ordnungsgemäß gemäß Paragraph 11, Ziffer 1 K-VergRG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, Kärntner Vergabe-Pauschalgebührenverordnung - K-VPV 2018 entrichtet.

Die Zuschlagsentscheidung vom 25.04.2024 wurde durch Mitteilung an die Bieter vom 03.05.2024 durch die Antragsgegnerin zurückgezogen.

II.      Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgericht Kärnten, insbesondere jedoch den von der Antragstellerin eingebrachten Nachprüfungsantrag vom 29.04.2024 (vergleiche ON1).

III.    Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung: römisch drei. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 i.d.g.F. lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, i.d.g.F. lauten:

§ 2 Z 5, Z 15 lit. a sublit. aa BVergG 2018:Paragraph 2, Ziffer 5,, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2018:

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

5. Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber) ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.

15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.

a) Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:

aa) im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

§ 4 Abs. 1 BVergG 2018:Paragraph 4, Absatz eins, BVergG 2018:

Öffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sindParagraph 4, (1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind

1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände oder

2. Einrichtungen, die

a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,

b) zumindest teilrechtsfähig sind und

c) überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind, oderc) überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind, oder

3. Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen.3. Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder 2 bestehen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes 2018 – K-VergRG 2018, LGBl. Nr. 84/2018 i.d.g.F. lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes 2018 – K-VergRG 2018, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2018, i.d.g.F. lauten:

§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 6 K-VergRG 2018:Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 2, Absatz 6, K-VergRG 2018:

§ 6Paragraph 6

Zuständigkeit

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), über Anträge zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und über Anträge zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie

2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (§ 2 Z 15 lit. a Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, § 2 Z 11 lit. a Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 –BVergGKonz 2018 oder § 3 Z 16 lit. a Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 –BVergGVS 2012) des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, Paragraph 2, Ziffer 11, Litera a, Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 –BVergGKonz 2018 oder Paragraph 3, Ziffer 16, Litera a, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 –BVergGVS 2012) des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

(6) In Verfahren nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, soweit es sich nicht um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe handelt.

§ 11 Z 1 K-VergRG 2018:Paragraph 11, Ziffer eins, K-VergRG 2018:

§ 11Paragraph 11

Gebühren

Für Anträge gemäß den § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 sowie Anträge gemäß § 25 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Für Anträge gemäß den Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins, sowie Anträge gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

1. Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.

§ 14 Abs. 1 K-VergRG 2018:Paragraph 14, Absatz eins, K-VergRG 2018:

§ 14Paragraph 14

Einleitung des Verfahrens

(1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

1. er ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet und1. er ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet und

2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

§ 15 Abs. 1 K-VergRG 2018:Paragraph 15, Absatz eins, K-VergRG 2018:

§ 15Paragraph 15

Fristen für Nachprüfungsanträge

(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.

§ 16 Abs. 1 K-VergRG 2018:Paragraph 16, Absatz eins, K-VergRG 2018:

§ 16Paragraph 16

Inhalt und Zulässigkeit

des Nachprüfungsantrages

(1) Ein Antrag gemäß § 14 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:(1) Ein Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung;

2. die Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronische Adresse;

3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters;

4. Angaben über den behaupteten bereits eingetretenen oder drohenden Schaden für den Antragsteller;

5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet (Beschwerdepunkte);

6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

7. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung;

8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde, und

9. einen Nachweis über die Entrichtung der Gebühren nach § 11.9. einen Nachweis über die Entrichtung der Gebühren nach Paragraph 11,

Die maßgebliche Bestimmung der Kärntner Vergabe-Pauschalgebührenverordnungrechtsschutzgesetzes – K-VPV 2019, LGBl. Nr. 40/2019 lautet:Die maßgebliche Bestimmung der Kärntner Vergabe-Pauschalgebührenverordnungrechtsschutzgesetzes – K-VPV 2019, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2019, lautet:

§ 1
Pauschalgebührensätze
Paragraph eins,, Pauschalgebührensätze

Für Anträge gemäß den § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und 2 K-VergRG 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Pauschalgebühr zu entrichten:Für Anträge gemäß den Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz eins und 2 K-VergRG 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Bauaufträge im Oberschwellenbereich

6482 Euro

Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Nachprüfungsantrag der Antragstellerin, tituliert als Einspruch, richtete sich gegen die Zuschlagsentscheidung und die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die präsumtive Zuschlagsempfängerin (Firma xxx mit Sitz in xxx) und beantragte die Antragstellerin, ihr den Zuschlag für das Gewerk: Holzfenster mit Aluvorsatzschalen zu erteilen.

Der Gesetzgeber hat in der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 7 K-VergRG 2018 ausdrücklich normiert, dass ein Antrag gemäß § 14 Abs. 1 K-VergRG 2018 jedenfalls einen Antrag auf Nichtigerklärung der gesondert anfechtbaren Entscheidung zu enthalten hat. Anträge, die sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richten, sind gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 K-VergRG 2018 jedenfalls unzulässig. In der Bestimmung des 2 Z 15 lit. a sublit. aa BVergG 2018 wurde durch den Gesetzgeber für das Verfahren festgelegt, dass die Ausschreibung, sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist, das Ausscheiden eines Angebots, die Widerrufsentscheidung und die Zuschlagsentscheidung – nach außen in Erscheinung tretende – gesondert anfechtbare Entscheidungen sind. Nur die eben genannten Entscheidungen können daher in einem Nachprüfungsverfahren durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten für nichtig erklärt werden.Der Gesetzgeber hat in der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, K-VergRG 2018 ausdrücklich normiert, dass ein Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-VergRG 2018 jedenfalls einen Antrag auf Nichtigerklärung der gesondert anfechtbaren Entscheidung zu enthalten hat. Anträge, die sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richten, sind gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, K-VergRG 2018 jedenfalls unzulässig. In der Bestimmung des 2 Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2018 wurde durch den Gesetzgeber für das Verfahren festgelegt, dass die Ausschreibung, sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist, das Ausscheiden eines Angebots, die Widerrufsentscheidung und die Zuschlagsentscheidung – nach außen in Erscheinung tretende – gesondert anfechtbare Entscheidungen sind. Nur die eben genannten Entscheidungen können daher in einem Nachprüfungsverfahren durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten für nichtig erklärt werden.

Im konkreten Fall hat die Antragstellerin jedoch kein Begehren im Sinne des § 16 Abs. 2 Z 7 K-VergRG 2018 iVm § 2 Z 15 lit. a sublit. aa BVergG 2018 gestellt, eine dementsprechende gesondert anfechtbare Entscheidung der Auftraggeberin für nichtig zu erklären. Vielmehr hat die Antragstellerin unmissverständlich den Antrag gestellt, es möge ihr der Zuschlag für das Gewerk: Holzfenster mit Aluvorsatzschalen erteilt werden.Im konkreten Fall hat die Antragstellerin jedoch kein Begehren im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 7, K-VergRG 2018 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2018 gestellt, eine dementsprechende gesondert anfechtbare Entscheidung der Auftraggeberin für nichtig zu erklären. Vielmehr hat die Antragstellerin unmissverständlich den Antrag gestellt, es möge ihr der Zuschlag für das Gewerk: Holzfenster mit Aluvorsatzschalen erteilt werden.

Da dem Landesverwaltungsgericht Kärnten gemäß § 19 Abs. 1 K-VergRG 2018 jedoch lediglich die Befugnis zukommt, eine im Zuge des Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers für nichtig zu erklären oder nach Zuschlag festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht, ist es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten im vorliegenden Fall verwehrt, anstelle der Auftraggeberin den Zuschlag (als privatwirtschaftlichen Akt) an die Antragstellerin zu erteilen (VwGH 17.11.2004, 2002/04/0176 und VwGH 07.11.2005, 2005/04/0061). Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung (VwGH 01.03.2004, 2004/04/0012), dass der Nachprüfungsantrag ein bestimmtes Begehren (Antrag auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im offenen Verfahren gemäß § 2 Z 5 lit. a sublit. aa BVergG 2018) zu enthalten hat und, dass das Landesverwaltungsgericht an ein solches Begehren auch gebunden ist und sich eine rechtliche Grundlage für ein amtswegiges Umdeuten eines von vorn herein verfehlten Begehrens aus dem Gesetz (hier: Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2018) nicht ableiten lässt (so auch der VwGH 27.01.2020, Ra 2020/04/005).Da dem Landesverwaltungsgericht Kärnten gemäß Paragraph 19, Absatz eins, K-VergRG 2018 jedoch lediglich die Befugnis zukommt, eine im Zuge des Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers für nichtig zu erklären oder nach Zuschlag festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht, ist es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten im vorliegenden Fall verwehrt, anstelle der Auftraggeberin den Zuschlag (als privatwirtschaftlichen Akt) an die Antragstellerin zu erteilen (VwGH 17.11.2004, 2002/04/0176 und VwGH 07.11.2005, 2005/04/0061). Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung (VwGH 01.03.2004, 2004/04/0012), dass der Nachprüfungsantrag ein bestimmtes Begehren (Antrag auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im offenen Verfahren gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2018) zu enthalten hat und, dass das Landesverwaltungsgericht an ein solches Begehren auch gebunden ist und sich eine rechtliche Grundlage für ein amtswegiges Umdeuten eines von vorn herein verfehlten Begehrens aus dem Gesetz (hier: Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2018) nicht ableiten lässt (so auch der VwGH 27.01.2020, Ra 2020/04/005).

Bei einem – wie im gegenständlichen Fall auch vorliegend – von vornherein verfehlten Begehren liegt im Übrigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein verbesserungsfähiger Mangel vor, welcher der Antragstellerin nach § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuzuleiten gewesen wäre. Durch die Antragstellerin wurde fallbezogen nämlich ein (Nachprüfungs-)Antrag gestellt, dem es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, sodass ein verbesserungsfähiger Mangel nicht vorliegt (VwGH 24.01.2001, 2001/04/0004). Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist gemäß § 6 Abs. 1 K-VergRG 2018 bis zur Zuschlagserteilung zur Nichtigerklärung der gesondert anfechtbaren Entscheidung und nach Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber zur Feststellung allfälliger Rechtswidrigkeiten iSd § 6 Abs. 3 K-VergRG 2018 zuständig. Keinesfalls aber besteht eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Erteilung des Zuschlages. Ebenso wenig besteht im Zusammenhang eine Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, die sogar anwaltlich vertretene Antragstellerin anzuleiten, wie sie ihr Anbringen (hier: Nachprüfungsantrag) zu gestalten hat. Dies lässt sich weder aus der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG noch aus jener des § 13a AVG ableiten (VwGH 23.03.2020, Zahlen: 2000/04/0033, 0034 und 0035).Bei einem – wie im gegenständlichen Fall auch vorliegend – von vornherein verfehlten Begehren liegt im Übrigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein verbesserungsfähiger Mangel vor, welcher der Antragstellerin nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuzuleiten gewesen wäre. Durch die Antragstellerin wurde fallbezogen nämlich ein (Nachprüfungs-)Antrag gestellt, dem es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, sodass ein verbesserungsfähiger Mangel nicht vorliegt (VwGH 24.01.2001, 2001/04/0004). Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, K-VergRG 2018 bis zur Zuschlagserteilung zur Nichtigerklärung der gesondert anfechtbaren Entscheidung und nach Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber zur Feststellung allfälliger Rechtswidrigkeiten iSd Paragraph 6, Absatz 3, K-VergRG 2018 zuständig. Keinesfalls aber besteht eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Erteilung des Zuschlages. Ebenso wenig besteht im Zusammenhang eine Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, die sogar anwaltlich vertretene Antragstellerin anzuleiten, wie sie ihr Anbringen (hier: Nachprüfungsantrag) zu gestalten hat. Dies lässt sich weder aus der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG noch aus jener des Paragraph 13 a, AVG ableiten (VwGH 23.03.2020, Zahlen: 2000/04/0033, 0034 und 0035).

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin war daher ohne Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig gemäß § 16 Abs. 1 K-VergRG 2018 zurückzuweisen, da das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Erteilung des Zuschlages nicht zuständig ist. Aus diesem Grunde war es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten auch verwehrt auf das inhaltliche Vorbringen der Antragstellerin betreffend den Vorwurf, die Antragsgegnerin hätte die Prüfung der Preisangemessenheit des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung gemäß § 137 BVergG 2018 durchzuführen gehabt, nicht mehr einzugehen.Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin war daher ohne Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig gemäß Paragraph 16, Absatz eins, K-VergRG 2018 zurückzuweisen, da das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Erteilung des Zuschlages nicht zuständig ist. Aus diesem Grunde war es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten auch verwehrt auf das inhaltliche Vorbringen der Antragstellerin betreffend den Vorwurf, die Antragsgegnerin hätte die Prüfung der Preisangemessenheit des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung gemäß Paragraph 137, BVergG 2018 durchzuführen gehabt, nicht mehr einzugehen.

Der erkennende Senat konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrengesetz – VwGVG absehen, da der verfahrenseinleitende Nachprüfungsantrag zurückzuweisen war.Der erkennende Senat konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrengesetz – VwGVG absehen, da der verfahrenseinleitende Nachprüfungsantrag zurückzuweisen war.

Es war daher wie im Spruch des Beschlusses ersichtlich durch den Senat xxx des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zu entscheiden.

 

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Vergaberecht, Antragsinhalt, Begehren, Zuschlagentscheidung, Mangel, Nicht verbesserungsfähig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.S1.793.9.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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