Entscheidungsdatum
05.03.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L530 2285257-2/11E, L530 2285257-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Jänner 2024, ZI. 1348158003/230664302, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. März 2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Jänner 2024, ZI. 1348158003/230664302, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. März 2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am 29. März 2023 legal unter Verwendung seines Original-Reisepasses aus der Türkei über den Luftweg nach Serbien aus und am 1. April 2023 reiste er illegal unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 1. April 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bereits am 5. April 2023 kehrte er wieder freiwillig in die Türkei zurück, sodass eine Erstbefragung vorerst nicht durchgeführt werden konnte.
Am 23. Mai 2023 wurde sein Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 eingestellt.Am 23. Mai 2023 wurde sein Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 eingestellt.
Seine zweite illegale Einreise in das österreichische Bundesgebiet erfolgte Anfang Juni 2023.
Im Zuge einer von der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Vollziehung einer europäischen Ermittlungsanordnung am 27. Juli 2023 angeordneten Hausdurchsuchung wurde der Beschwerdeführer in einer Wohnung angetroffen und festgenommen.
Am 30. Juli 2023 wurde die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt.
Im Rahmen seiner am 18. August 2023 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer unter der Rubrik „Fluchtgrund“ Folgendes an:
„Ich habe ein Verfahren in der Türkei anhängig. Deswegen habe ich zunächst die Türkei verlassen; bin aber wieder zurück in die Türkei. Der Oberste Gerichtshof hat aber das Urteil bestätigt – 18 Jahre Haft; deswegen habe ich neuerlich das Land verlassen.
Ich wurde wegen Mitgliedschaft bei der terroristischen Organisation ‚PKK‘ angeklagt und verurteilt.“
Am 24. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt machte er folgende Anga