TE Bvwg Erkenntnis 2025/8/28 L506 2279248-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2025
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Entscheidungsdatum

28.08.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L506 2279248-2/8E
, L506 2279248-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Vorverfahren: römisch eins.1. Vorverfahren:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge ihrer Erstbefragung am nächsten Tag gab der BF zum Fluchtgrund an, dass er aufgrund seiner politischen Ansichten in der Türkei unter Druck gestanden sei, weswegen er sein Heimatland verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat bestehe die Gefahr, dass er ins Gefängnis komme und er fürchte um sein Leben.

2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am XXXX gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er zwar erst ungefähr im Jahr XXXX Mitglied der HDP geworden sei, sich jedoch bereits seit XXXX politisch für die Partei engagiert habe. Im Jahr XXXX habe es einen Angriff in Kobane gegeben. Er sei dorthin gegangen, um die kurdischen Einheiten zu unterstützen, die türkischen Sicherheitskräfte hätten jedoch die Grenze gesichert, auf sie geschossen und einige von ihnen festgenommen, weshalb er schließlich weggelaufen sei. Bei diesem Vorfall seien sie fotografiert und Videoaufnahmen gemacht worden. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er gemeinsam mit seinem Vater an die türkische Grenze Richtung Kobane fahren wollen, aber die türkischen Sicherheitskräfte aus Suruc hätten sie daran gehindert. Zu dieser Zeit habe er erfahren, dass die türkischen Sicherheitskräfte alle, die an der Grenze fotografiert worden seien, sukzessiv verfolgt und verhaftet hätten, weswegen er nach Gaziantep gezogen sei, um einer Verhaftung zu entgehen. Zu dieser Zeit habe Salahattin Dermitas aufgerufen, Kobane zu unterstützen und es sei in Gaziantep ein Kampf zwischen den HDP-Anhängern und den Grauen Wölfen entfacht, bei dem drei Kurden ermordet worden seien. Ungefähr 40 bis 50 Anhänger der Grauen Wölfe seien nachts bewaffnet durch die Straßen von Gaziantep gezogen und hätten HDP-Anhänger beschimpft. Der BF habe sich in der Wohnung versteckt und die Lichter ausgeschaltet, damit sie ihn nicht sehen und vielleicht töten würden. Im Anschluss sei er nach Istanbul verzogen, wo es im Jahr 2017 ein Referendum gegeben habe. Dabei habe er die „Ja“-Plakate heruntergerissen, sei dabei jedoch von einer Frau fotografiert worden. Diese habe die Polizei gerufen und ihm gesagt, dass sie das Bild auch auf den sozialen Medien veröffentlichen werde. Er sei im Anschluss zurück nach Suruc gezogen und sei dort im Jahr XXXX bei den Nationalratswahlen von sieben bis acht Personen angegriffen und bis zur Bewusstlosigkeit verprügelt worden. Nachdem der Druck in der Stadt Suruc immer weiter angestiegen und sein Leben in Gefahr gewesen sei, sei er in das Dorf seines Vaters gezogen und habe sich dort versteckt. Als er im Juli XXXX das Parteibüro der HDP aufsuchen habe wollen, sei er von vier bewaffneten Personen an die Wand gedrückt und mit dem Tod bedroht worden. Diese hätten wollen, dass er die Partei nicht mehr aufsuche und hätten sehr gefährlich ausgesehen. Deswegen sei er schließlich auch aus der Türkei geflüchtet, damit seine Kinder nicht zu Waisen würden. Einmal sei ihm auch über seinen Vater eine Nachricht mitgeteilt worden, dass er nicht mehr zurückkehren solle. Die beiden Personen hätten auch ihre Ausweise vorgezeigt, jedoch habe sein Vater seine Brille nicht getragen, weswegen er nicht wisse, zu wem diese Personen gehört hätten. Sie hätten zivile Kleidung getragen. Diese Personen hätten ihm ausrichten lassen, dass er nicht mehr politisch aktiv sein dürfe und mit seiner Tätigkeit aufhören solle, ansonsten sein Vater sehr traurig über seinen Tod wäre. 2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am römisch 40 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er zwar erst ungefähr im Jahr römisch 40 Mitglied der HDP geworden sei, sich jedoch bereits seit römisch 40 politisch für die Partei engagiert habe. Im Jahr römisch 40 habe es einen Angriff in Kobane gegeben. Er sei dorthin gegangen, um die kurdischen Einheiten zu unterstützen, die türkischen Sicherheitskräfte hätten jedoch die Grenze gesichert, auf sie geschossen und einige von ihnen festgenommen, weshalb er schließlich weggelaufen sei. Bei diesem Vorfall seien sie fotografiert und Videoaufnahmen gemacht worden. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er gemeinsam mit seinem Vater an die türkische Grenze Richtung Kobane fahren wollen, aber die türkischen Sicherheitskräfte aus Suruc hätten sie daran gehindert. Zu dieser Zeit habe er erfahren, dass die türkischen Sicherheitskräfte alle, die an der Grenze fotografiert worden seien, sukzessiv verfolgt und verhaftet hätten, weswegen er nach Gaziantep gezogen sei, um einer Verhaftung zu entgehen. Zu dieser Zeit habe Salahattin Dermitas aufgerufen, Kobane zu unterstützen und es sei in Gaziantep ein Kampf zwischen den HDP-Anhängern und den Grauen Wölfen entfacht, bei dem drei Kurden ermordet worden seien. Ungefähr 40 bis 50 Anhänger der Grauen Wölfe seien nachts bewaffnet durch die Straßen von Gaziantep gezogen und hätten HDP-Anhänger beschimpft. Der BF habe sich in der Wohnung versteckt und die Lichter ausgeschaltet, damit sie ihn nicht sehen und vielleicht töten würden. Im Anschluss sei er nach Istanbul verzogen, wo es im Jahr 2017 ein Referendum gegeben habe. Dabei habe er die „Ja“-Plakate heruntergerissen, sei dabei jedoch von einer Frau fotografiert worden. Diese habe die Polizei gerufen und ihm gesagt, dass sie das Bild auch auf den sozialen Medien veröffentlichen werde. Er sei im Anschluss zurück nach Suruc gezogen und sei dort im Jahr römisch 40 bei den Nationalratswahlen von sieben bis acht Personen angegriffen und bis zur Bewusstlosigkeit verprügelt worden. Nachdem der Druck in der Stadt Suruc immer weiter angestiegen und sein Leben in Gefahr gewesen sei, sei er in das Dorf seines Vaters gezogen und habe sich dort versteckt. Als er im Juli römisch 40 das Parteibüro der HDP aufsuchen habe wollen, sei er von vier bewaffneten Personen an die Wand gedrückt und mit dem Tod bedroht worden. Diese hätten wollen, dass er die Partei nicht mehr aufsuche und hätten sehr gefährlich ausgesehen. Deswegen sei er schließlich auch aus der Türkei geflüchtet, damit seine Kinder nicht zu Waisen würden. Einmal sei ihm auch über seinen Vater eine Nachricht mitgeteilt worden, dass er nicht mehr zurückkehren solle. Die beiden Personen hätten auch ihre Ausweise vorgezeigt, jedoch habe sein Vater seine Brille nicht getragen, weswegen er nicht wisse, zu wem diese Personen gehört hätten. Sie hätten zivile Kleidung getragen. Diese Personen hätten ihm ausrichten lassen, dass er nicht mehr politisch aktiv sein dürfe und mit seiner Tätigkeit aufhören solle, ansonsten sein Vater sehr traurig über seinen Tod wäre.

3. Mit Bescheid vom XXXX Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid vom römisch 40 Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen.

4. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

5. Mit Schreiben vom XXXX brachte der BF integrationsbegründende Unterlagen in Vorlage. 5. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der BF integrationsbegründende Unterlagen in Vorlage.

6. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durch. Das BFA blieb entschuldigt fern. 6. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durch. Das BFA blieb entschuldigt fern.

7. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde festgestellt wie folgt:

Die von der beschwerdeführenden Partei (bP) vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.

Vereinzelte Teilnahmen an Demonstrationen unter organisatorischer Schirmschaft der HDP („Halklar?n Demokratik Partisi“) sowie einschlägige-oppositionelle Sympathien und Aktivitäten der bP werden als glaubhaft zugrunde gelegt, nicht hingegen eine beachtenswerte politische Außenprofilierung der bP vor diesem Hintergrund.

Ebenso wenig ist glaubhaft, dass die bP aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie ihrer politischen Gesinnung vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen oder pauschalen Gefährdung und/oder psychischen oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre und/oder die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer diesbezüglich relevanten (Individual- oder Pauschal-)Verfolgungsgefahr und/oder einer sonstigen realen Gefahr für Leib und/oder Leben unterliegen würde, wenn auch Beschimpfungen, Schikanen, subjektive Diskriminierungserfahrungen oder mangelnde Wertschätzung der bP in Bereichen des real-gesellschaftlichen Zusammenlebens mit (Teilen) der türkischen Zivilbevölkerung, etwa beim Verwenden der kurdischen Sprache oder im Erwerbsleben, als glaubhaft angenommen werden können.

Insbesondere ist es nicht glaubhaft bzw. kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Juli XXXX von vier bewaffneten Personen aufgehalten und mit dem Tod bedroht wurde. Insbesondere ist es nicht glaubhaft bzw. kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Juli römisch 40 von vier bewaffneten Personen aufgehalten und mit dem Tod bedroht wurde.

Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus sonstigen in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde.

Beweiswürdigend wurde im Erkenntnis des BVwG ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Im Kernvorbringen des BF würden sich mehrfache Widersprüche und erhebliche Ungereimtheiten befinden und seien die Angaben des BF ferner vage und unplausibel.

Gegen die Glaubwürdigkeit einer Tätigkeit des BF für die HDP spreche die Angabe des BF, wonach er seit XXXX als Sympathisant für die HDP tätig gewesen sei, da diese erst im Jahr 2012 gegründet worden sei. Dem BF sei es auch nicht möglich gewesen, seinen Beitritt zur HDP zeitlich einzuordnen (der BF habe angegeben ‚vielleicht‘ seit XXXX Mitglied zu sein), da er angegeben habe, vor diesem Beitritt nicht von staatlicher Bedrohung betroffen gewesen und bereits im Juli XXXX ausgereist zu sein, sodass seine behauptete Mitgliedschaft lediglich ca. 2 Jahre umfasst habe. Auch die Entscheidung für eine offizielle Mitgliedschaft nach behaupteter 10jähriger Tätigkeit des BF sei nicht nachzuvollziehen. Der BF habe auch angegeben, vor seiner Mitgliedschaft fern von staatlicher Beobachtung gewesen zu sein; auch habe der BF keine persönlichen Motive für eine offizielle Mitgliedschaft angeben können. Widersprüchlich zu diesen Angaben bei der Behörde habe der BF in der Beschwerdeverhandlung erklärt, seine kurdische Volksgruppenzugehörigkeit und seine politische Gesinnung seien der Grund für seine Mitgliedschaft. Als gewichtiges Argument für die Unglaubwürdigkeit der tatsächlichen Parteimitgliedschaft sei auch der Umstand, dass der BF keine diesbezüglichen Unterlagen (Mitgliedsausweis, Mitgliedsbestätigung, Bestätigung von Aktivitäten) im Verfahren habe vorlegen können. Es entspreche jedoch den Erfahrungswerten des erkennenden Richters, dass Asylwerber in ähnlich gelagerten Fällen bemüht wären, entsprechende Unterlagen vorzulegen, was jedoch nicht geschehen sei, obwohl eine solche Vorlage dem BF möglich und zumutbar wäre und habe der BF damit auch diesbezüglich seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt, obwohl er andererseits andere Sachverhaltselemente belegreich bescheinigt hätte. Auch seien die Angaben hinsichtlich der Tätigkeit für die Partei widersprüchlich. So habe der BF zuerst die Frage, ob er ausschließlich in XXXX für die Partei tätig gewesen sei, bejaht, wohingegen er über Nachfragen erklärt habe, überall für die Partei tätig gewesen zu sein. Hervorgehoben wurde letztlich, dass der BF über kein besonderes Wissen hinsichtlich der HDP verfüge und sei er zB nicht in der Lage den Bezirksvorsitzenden der HDP in XXXX und den Gründer der HDP zu nennen. Auch die Angabe des BF, wonach er seit XXXX HDP-Mitglied gewesen sei, mache deutlich, dass dieser nicht gewusst habe, dass die HDP 2012 gegründet worden sei und habe er auch den Namen der Vorgängerpartei nicht genannt. Gegen die Glaubwürdigkeit einer Tätigkeit des BF für die HDP spreche die Angabe des BF, wonach er seit römisch 40 als Sympathisant für die HDP tätig gewesen sei, da diese erst im Jahr 2012 gegründet worden sei. Dem BF sei es auch nicht möglich gewesen, seinen Beitritt zur HDP zeitlich einzuordnen (der BF habe angegeben ‚vielleicht‘ seit römisch 40 Mitglied zu sein), da er angegeben habe, vor diesem Beitritt nicht von staatlicher Bedrohung betroffen gewesen und bereits im Juli römisch 40 ausgereist zu sein, sodass seine behauptete Mitgliedschaft lediglich ca. 2 Jahre umfasst habe. Auch die Entscheidung für eine offizielle Mitgliedschaft nach behaupteter 10jähriger Tätigkeit des BF sei nicht nachzuvollziehen. Der BF habe auch angegeben, vor seiner Mitgliedschaft fern von staatlicher Beobachtung gewesen zu sein; auch habe der BF keine persönlichen Motive für eine offizielle Mitgliedschaft angeben können. Widersprüchlich zu diesen Angaben bei der Behörde habe der BF in der Beschwerdeverhandlung erklärt, seine kurdische Volksgruppenzugehörigkeit und seine politische Gesinnung seien der Grund für seine Mitgliedschaft. Als gewichtiges Argument für die Unglaubwürdigkeit der tatsächlichen Parteimitgliedschaft sei auch der Umstand, dass der BF keine diesbezüglichen Unterlagen (Mitgliedsausweis, Mitgliedsbestätigung, Bestätigung von Aktivitäten) im Verfahren habe vorlegen können. Es entspreche jedoch den Erfahrungswerten des erkennenden Richters, dass Asylwerber in ähnlich gelagerten Fällen bemüht wären, entsprechende Unterlagen vorzulegen, was jedoch nicht geschehen sei, obwohl eine solche Vorlage dem BF möglich und zumutbar wäre und habe der BF damit auch diesbezüglich seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt, obwohl er andererseits andere Sachverhaltselemente belegreich bescheinigt hätte. Auch seien die Angaben hinsichtlich der Tätigkeit für die Partei widersprüchlich. So habe der BF zuerst die Frage, ob er ausschließlich in römisch 40 für die Partei tätig gewesen sei, bejaht, wohingegen er über Nachfragen erklärt habe, überall für die Partei tätig gewesen zu sein. Hervorgehoben wurde letztlich, dass der BF über kein besonderes Wissen hinsichtlich der HDP verfüge und sei er zB nicht in der Lage den Bezirksvorsitzenden der HDP in römisch 40 und den Gründer der HDP zu nennen. Auch die Angabe des BF, wonach er seit römisch 40 HDP-Mitglied gewesen sei, mache deutlich, dass dieser nicht gewusst habe, dass die HDP 2012 gegründet worden sei und habe er auch den Namen der Vorgängerpartei nicht genannt.

Doch selbst bei tatsächlicher HDP Mitgliedschaft drohe dem BF im Lichte der Länderfeststellung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung als einfaches Parteimitglied, sondern bedürfe es dazu einer herausgehobenen Position und würden nicht alle 15 Mio. Kurden in der Türkei, wovon ein nennenswerter Anteil mit der Opposition sympathisiere, angesichts der beschränkten behördlichen Ressourcen mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert. Auch habe die HDP anlässlich der Wahlen im Jahr 2018 ein Wahlergebnis von 11,7% erzielt und sei auch im Lichte dessen eine Verfolgung sämtlicher HDP-Wähler lebensfremd.

Eine beachtenswerte politische Außenprofilierung in Zusammenhang mit oppositionellen Sympathien und Aktivitäten sei hinsichtlich des BF nicht hervorgekommen und habe der BF selbst angegeben, einfaches Mitglied gewesen und mit der Organisation der Jugend betraut gewesen zu sein. Eine daraus resultierende politische Verfolgung habe der BF nicht hinreichend plausibel substantiieren können. Bereits die soeben erörterten Umstände sprächen gegen die Glaubwürdigkeit der vom BF vorgebrachten Vorfälle in der Türkei.

Auch den vom BF geschilderten Vorfällen im Jahr XXXX wurde aus näher dargelegten mehrfachen Gründen die Glaubwürdigkeit abgesprochen und auf den mangelnden zeitlichen Konnex zur Ausreise im Jahr XXXX verwiesen. Es habe die Identität des BF nicht festgestellt werden können und habe dieser selbst erklärt, dass es in Zusammenhang mit den Vorfällen XXXX zu keinen Problemen gekommen sei.Auch den vom BF geschilderten Vorfällen im Jahr römisch 40 wurde aus näher dargelegten mehrfachen Gründen die Glaubwürdigkeit abgesprochen und auf den mangelnden zeitlichen Konnex zur Ausreise im Jahr römisch 40 verwiesen. Es habe die Identität des BF nicht festgestellt werden können und habe dieser selbst erklärt, dass es in Zusammenhang mit den Vorfällen römisch 40 zu keinen Problemen gekommen sei.

Auch sei der BF nicht an der Auseinandersetzung zwischen HDP Anhängern und den Grauen Wölfen in Gaziantep beteiligt gewesen und sei es zu keinen Problemen für den BF gekommen.

Auch hinsichtlich der Vorfälle im Jahr XXXX habe die Polizei des BF nicht feststellen können und habe der BF nicht sagen können, ob ein Foto von ihm in sozialen Medien verbreitet worden sei und habe der BF selbst angegeben, diesbezüglich keine Probleme gehabt zu haben. Insofern der BF angegeben habe, im Jahr XXXX anlässlich der Wahlen bis zur Ohnmacht verprügelt worden zu sein, wurde erneut auf den mangelnden zeitlichen Konnex zur Ausreise verwiesen und wurde das diesbezügliche Vorbringen aus näher dargelegten mehrfachen Gründen als unglaubwürdig qualifiziert. Auch der behauptete Vorfall im Jahr XXXX wurde aus näher dargelegten mehrfachen Gründen als unglaubwürdig qualifiziert.Auch hinsichtlich der Vorfälle im Jahr römisch 40 habe die Polizei des BF nicht feststellen können und habe der BF nicht sagen können, ob ein Foto von ihm in sozialen Medien verbreitet worden sei und habe der BF selbst angegeben, diesbezüglich keine Probleme gehabt zu haben. Insofern der BF angegeben habe, im Jahr römisch 40 anlässlich der Wahlen bis zur Ohnmacht verprügelt worden zu sein, wurde erneut auf den mangelnden zeitlichen Konnex zur Ausreise verwiesen und wurde das diesbezügliche Vorbringen aus näher dargelegten mehrfachen Gründen als unglaubwürdig qualifiziert. Auch der behauptete Vorfall im Jahr römisch 40 wurde aus näher dargelegten mehrfachen Gründen als unglaubwürdig qualifiziert.

Auch die Angaben des BF hinsichtlich der zeitlichen Einordnung seines Ausreiseentschlusses (Erstbefragung: XXXX , mündl. Verhandlung und behördl. Eeinvernahme: 20 Tage vor Ausreise) seien widersprüchlich. Ferner habe der BF nicht substantiiert darlegen können, dass die Bedrohung/Verfolgung von staatlichen Behörden ausgegangen sei. Hinsichtlich der geäußerten Vermutung zur Existenz eines Haftbefehls sei das Vorbringen des BF ebenfalls widersprüchlich und habe er keine diesbezüglichen Bescheinigungsmittel vorgelegt. Der BF habe angegeben, seinen Zugangscode für e-Devlet vergessen zu haben und sei dem BF mit der Ladung ein Leitfaden zur Erlangung eines entsprechenden Passwortes übermittelt worden – auch angesichts dessen sei die Nichtvorlage entsprechender türkischer Dokumente ein gewichtiges Argument gegen die Existenz eines Haftbefehls und habe der BF in der mündlichen Verhandlung einen Haftbefahl auch nicht mehr erwähnt. Letztlich sei es dem BF angesichts seiner Reisebewegung möglich und zumutbar gewesen, auch in anderen europäischen Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was jedoch nicht geschehen sei. Auch die Angaben des BF hinsichtlich der zeitlichen Einordnung seines Ausreiseentschlusses (Erstbefragung: römisch 40 , mündl. Verhandlung und behördl. Eeinvernahme: 20 Tage vor Ausreise) seien widersprüchlich. Ferner habe der BF nicht substantiiert darlegen können, dass die Bedrohung/Verfolgung von staatlichen Behörden ausgegangen sei. Hinsichtlich der geäußerten Vermutung zur Existenz eines Haftbefehls sei das Vorbringen des BF ebenfalls widersprüchlich und habe er keine diesbezüglichen Bescheinigungsmittel vorgelegt. Der BF habe angegeben, seinen Zugangscode für e-Devlet vergessen zu haben und sei dem BF mit der Ladung ein Leitfaden zur Erlangung eines entsprechenden Passwortes übermittelt worden – auch angesichts dessen sei die Nichtvorlage entsprechender türkischer Dokumente ein gewichtiges Argument gegen die Existenz eines Haftbefehls und habe der BF in der mündlichen Verhandlung einen Haftbefahl auch nicht mehr erwähnt. Letztlich sei es dem BF angesichts seiner Reisebewegung möglich und zumutbar gewesen, auch in anderen europäischen Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was jedoch nicht geschehen sei.

Resümierend hielt das BVwG fest, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des BF durch die hervorgekommenen Unstimmigkeiten und gravierenden Unvereinbarkeiten im Aussageverhalten des BF eine erhebliche Erschütterung erfahren habe und würden die behaupteten Vorkommnisse keine reale Grundlage aufweisen, sondern auf einem freien Gedankenkonstrukt beruhen.

Eine glaubhafte Verfolgung im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen sei daher nicht gegeben. Eine glaubhafte Verfolgung im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen sei daher nicht gegeben.

Unter Berücksichtigung aller Umstände sei dem BF zudem zu Recht kein Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren.

Die Rückkehrentscheidung sei notwendig und nicht unverhältnismäßig, da die öffentlichen Interessen die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich bei weitem überwiegen.

8. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , E XXXX wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Eine ao. Revision des BF langte hg. jedoch nicht ein. 8. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , E römisch 40 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Eine ao. Revision des BF langte hg. jedoch nicht ein.

I.2. Gegenständliches Verfahren: römisch eins.2. Gegenständliches Verfahren:

1. Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1. Am römisch 40 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF befragt zu seinen Gründen für die neuerliche Asylantragstellung an, es seien zwei Ermittlungsakte von der Oberstaatsanwaltschaft XXXX gegen ihn eingeleitet worden, womit ihm die Mitgliedschaft zur Terrororganisation PKK und Propagandaausübung sowie der Beleidigung des Staatspräsidenten vorgeworfen werde. Seine Anwältin aus der Türkei habe ihm diese Akte übermittelt. Es drohe ihm eine Haftstrafe und erwarte ihn ein rechtswidriges Verfahren. Er habe Angst um sein Leben und seien dies alle Asylgründe, aus denen er nicht in die Türkei zurückkehren könne. Die Situationsänderung sei ihm seit XXXX bekannt und könne er Unterlagen von seiner Anwältin verlangen und vorlegen. 2. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF befragt zu seinen Gründen für die neuerliche Asylantragstellung an, es seien zwei Ermittlungsakte von der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 gegen ihn eingeleitet worden, womit ihm die Mitgliedschaft zur Terrororganisation PKK und Propagandaausübung sowie der Beleidigung des Staatspräsidenten vorgeworfen werde. Seine Anwältin aus der Türkei habe ihm diese Akte übermittelt. Es drohe ihm eine Haftstrafe und erwarte ihn ein rechtswidriges Verfahren. Er habe Angst um sein Leben und seien dies alle Asylgründe, aus denen er nicht in die Türkei zurückkehren könne. Die Situationsänderung sei ihm seit römisch 40 bekannt und könne er Unterlagen von seiner Anwältin verlangen und vorlegen.

3. Dem BF wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG, wonach beabsichtigt sei, den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, am XXXX zugestellt.3. Dem BF wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG, wonach beabsichtigt sei, den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, am römisch 40 zugestellt.

4. Am XXXX erfolgte die behördliche Einvernahme des BF. Eingangs erklärte der BF, er habe eine Bestätigung seines Anwaltes hinsichtlich der Einleitung eines Strafverfahrens und gab über Nachfragen an, sonst über keine neuen Beweismittel zu verfüg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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