Entscheidungsdatum
29.09.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G306 2310273-1/3E
G306 2310270-1/3E
G306 2310271-1/3E
G306 2310272-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) der XXXX , geb. XXXX , 2) des XXXX , geb. XXXX , 3) der XXXX , geb. XXXX , und 4) der mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Serbien, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle rechtlich vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 10.02.2025, 2) 12.02.2025, 3) 25.02.2025 und 4) 26.02.2025, Zahlen 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) der römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Serbien, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle rechtlich vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 10.02.2025, 2) 12.02.2025, 3) 25.02.2025 und 4) 26.02.2025, Zahlen 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 und 4) römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter der volljährigen Zweit- und Dritt- sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2 bis BF4).
2. Am XXXX ehelichte die BF1 den Vater der BF2 bis BF4.2. Am römisch 40 ehelichte die BF1 den Vater der BF2 bis BF4.
3. Die BF reisten ab dem Jahr 2015 bzw. 2017 wiederholt in das Bundesgebiet ein. Eigenen Angaben zu Folge liegt ihr Lebensmittelpunkt seit dem Jahr 2017 im Bundesgebiet.
4. Am 24.07.2024 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG.4. Am 24.07.2024 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG.
5. Am 11.10.2024 wurden die BF1, BF2 und BF3 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
6. Mit oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den BF zugestellt am 03.03.2025, wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt IV.).6. Mit oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den BF zugestellt am 03.03.2025, wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.).
7. Mit Schriftsatz vom 26.03.2025, beim BFA eingebracht am 28.03.2025, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) Beschwerden gegen diese Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 7. Mit Schriftsatz vom 26.03.2025, beim BFA eingebracht am 28.03.2025, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte rechtliche Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerden gegen diese Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu Entscheidung und die angefochtenen Bescheide zu beheben bzw. die Aufenthaltsberechtigungen zu erteilen, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen.
8. Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem BVwG vom BFA am 28.03.2025 vorgelegt, wo sie am 03.04.2025 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Personen der einzelnen BF:
1.1.1. Die BF1 ist die Mutter der vj. BF2 und BF3 und der mj. BF4.
Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdaten) und sind serbische Staatsangehöriger. Ihre Muttersprache ist Serbisch.
1.1.2. Alle BF wurden in Serbien geboren und sind gesund.
Die BF1 ist verheiratet. Sie besuchte im Herkunftsstaat acht Jahre die Grund- und drei Jahre die Berufsschule für Textiltechniker, welche sie jedoch nicht abschloss. Sie erlernte keinen Beruf und war in der Landwirtschaft erwerbstätig.
Die vj. BF2 und BF3 sind ledig und kinderlos. Sie besuchten in Serbien jahrelang die Schule, ehe sie im Jahr 2017 – im Alter von etwa XXXX und XXXX Jahren – in das Bundesgebiet übersiedelten. Die vj. BF2 und BF3 sind ledig und kinderlos. Sie besuchten in Serbien jahrelang die Schule, ehe sie im Jahr 2017 – im Alter von etwa römisch 40 und römisch 40 Jahren – in das Bundesgebiet übersiedelten.
Sie haben den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht.
Die mj. BF4 war im Zeitpunkt des Umzuges der Familie in das Bundesgebiet im Jahr 2017 etwa XXXX Jahre alt. Die mj. BF4 war im Zeitpunkt des Umzuges der Familie in das Bundesgebiet im Jahr 2017 etwa römisch 40 Jahre alt.
1.1.3. Die vj. BF sind arbeitsfähig.
1.2. Zum (Privat-)Leben der BF in Österreich:
1.2.1. Am XXXX ehelichte die BF1 den Vater der BF2 bis BF4, XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, in Serbien. 1.2.1. Am römisch 40 ehelichte die BF1 den Vater der BF2 bis BF4, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, in Serbien.
Ab der Eheschließung bis zum Umzug der BF in das Bundesgebiet im Jahr 2017 gestaltete sich das Familienleben über XXXX Jahre lang derart, dass sich die BF und ihr Ehemann bzw. Vater gegenseitig in Serbien bzw. Österreich besuchten. Danach beschloss das Ehepaar, sein Familienleben künftig in Österreich fortzusetzen. Ab dem Jahr 2017 verstießen die BF massiv gegen ihre sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer und halten sich nunmehr seither etwa acht Jahren durchgehend – abgesehen von zahlreichen Besuchen in Serbien – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Ab der Eheschließung bis zum Umzug der BF in das Bundesgebiet im Jahr 2017 gestaltete sich das Familienleben über römisch 40 Jahre lang derart, dass sich die BF und ihr Ehemann bzw. Vater gegenseitig in Serbien bzw. Österreich besuchten. Danach beschloss das Ehepaar, sein Familienleben künftig in Österreich fortzusetzen. Ab dem Jahr 2017 verstießen die BF massiv gegen ihre sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer und halten sich nunmehr seither etwa acht Jahren durchgehend – abgesehen von zahlreichen Besuchen in Serbien – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die BF haben seither nie versucht, ihren Aufenthalt nach den den Zuzug von Fremden regelnden Vorschriften des NAG auf eine Art und Weise zu legalisieren, die nicht von Umgehungsabsichten geprägt ist. Erst am 24.07.2024 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG.Die BF haben seither nie versucht, ihren Aufenthalt nach den den Zuzug von Fremden regelnden Vorschriften des NAG auf eine Art und Weise zu legalisieren, die nicht von Umgehungsabsichten geprägt ist. Erst am 24.07.2024 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG.
Die BF waren nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Sie hielten sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides des BFA – sowie auch im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die BF kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach.
1.2.2. Aus der Kopie des serbischen Reisepasses der BF1 sind folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich:
? 01.11.2022 Einreise
? 31.03.2023 Ausreise
? 09.04.2023 Einreise
? 30.07.2023 Ausreise
? 15.08.2023 Einreise
? 26.10.2023 Ausreise
? 07.11.2023 Einreise
? 24.12.2023 Ausreise
? 07.01.2024 Einreise
? 25.02.2024 Ausreise
? 01.03.2024 Einreise
Aus der Kopie des serbischen Reisepasses des BF2 sind folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich:
? 31.10.2022 Einreise
? 31.03.2023 Ausreise
? 09.04.2023 Einreise
? 27.05.2023 Ausreise
? 29.05.2023 Einreise
? 12.07.2023 Ausreise
? 29.08.2023 Einreise
? 26.10.2023 Ausreise
? 07.11.2023 Einreise
? 24.12.2023 Ausreise
? 07.01.2024 Einreise
? 03.02.2024 Ausreise
? 10.02.2024 Einreise
Aus der Kopie des serbischen Reisepasses der BF3 sind folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich:
? 31.10.2022 Einreise
? 31.03.2023 Ausreise
? 09.04.2023 Einreise
? 27.05.2023 Ausreise
? 29.05.2023 Einreise
? 29.07.2023 Ausreise
? 29.08.2023 Einreise
? 26.10.2023 Ausreise
? 07.11.2023 Einreise
? 24.12.2023 Ausreise
Aus der Kopie des serbischen Reisepasses der BF4 sind folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich:
? 31.10.2022 Einreise
? 31.03.2023 Ausreise
? 09.04.2023 Einreise
? 04.07.2023 Ausreise
? 29.08.2023 Einreise
? 26.10.2023 Ausreise
? 07.11.2023 Einreise
? 24.12.2023 Ausreise
? 07.01.2024 Einreise
1.2.3. Die BF1 weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 27.04.2023 – 04.07.2023 Hauptwohnsitz
? 05.07.2023 – 22.07.2024 Lücke
? 23.07.2024 – laufend Hauptwohnsitz
Der BF2 weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 07.08.2017 – 20.11.2023 Hauptwohnsitz
? 21.11.2023 – 19.02.2024 Lücke
? 20.02.2024 – laufend Hauptwohnsitz
Die BF3 und BF4 weisen seit dem 07.08.2017 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
1.2.4. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszügen der BF1, BF2 und BF3 ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet.
1.2.5. Die BF leben im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann bzw. Vater und dessen Eltern.
Der Ehemann bzw. Vater der BF wurde im Bundesgebiet geboren. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Er weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 03.04.2002 – 02.08.2004 Hauptwohnsitz
? XXXX .2002 – XXXX .2003 Nebenwohnsitz JA? römisch 40 .2002 – römisch 40 .2003 Nebenwohnsitz JA
? XXXX .2003 – XXXX .2003 Nebenwohnsitz JA? römisch 40 .2003 – römisch 40 .2003 Nebenwohnsitz JA
? 30.10.2003 – 08.01.2004 Nebenwohnsitz
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2003, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .003, wurde der Ehemann bzw. Vater der BF wegen §§ 15, 127, 129 Abs. 1 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2003, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .003, wurde der Ehemann bzw. Vater der BF wegen Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2003, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde er wegen §§ 15, 127, 130 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2003, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde er wegen Paragraphen 15, 127, 130, 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Aus dem Inhalt des auf den Namen des Ehemannes bzw. Vaters der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges sind ab dem Jahr 1991 bis dato folgende Versicherungszeiten ersichtlich:
? 19.09.1991 – 10.10.1991 Arbeiterlehrling
? 14.11.1991 – 30.11.1991 Angestellter
? 27.01.1992 – 29.05.1992 Arbeiter
? 01.07.1992 – 31.07.1992 Angestellter
? 07.12.1992 – 08.01.1993 Arbeiter
? 30.08.1993 – 31.08.1993 Arbeiter
? 16.08.1994 – 07.11.1994 Arbeiter
? 06.03.1995 – 12.03.1995 geringfügig beschäftigter Arbeiter
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Ehemann bzw. Vater der BF beinahe sein gesamtes Leben in Österreich verbracht habe. Er sei aufgrund einer Drogenabhängigkeit strafrechtlich verurteilt worden und habe sich Anfang der 90er Jahre in einer Suchtgifttherapie befunden. Er habe diese unterbrochen, da es ihm in Österreich aufgrund seines Umfelds nicht gelungen wäre, von seiner Abhängigkeit loszukommen. Er sei nach Serbien übersiedelt und habe dort ein drogenfreies Leben geführt. Dort habe er die BF1 kennen gelernt. Er habe sich in Serbien nicht integrieren können und sei wieder nach Österreich zurückgekehrt, wobei es ihn nicht gelungen sei, seine Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet wieder zu erlangen.
Kurz vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung der BF im Juli 2024 wurde gegen ihren Ehemann bzw. Vater mit am 15.04.2025 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Inland eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Insgesamt ist festzustellen, dass der Ehemann bzw. Vater der BF zuletzt vor 30 Jahren im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachging. Aus dem IZR sind keine Aufenthaltstitel des Ehemannes bzw. Vaters der BF ersichtlich. Seit dem Jahr 2004 ist er im Bundesgebiet nicht mehr meldeamtlich erfasst. Er hält sich somit seit über 20 Jahren unter Umgehung des MeldeG unrechtmäßig – seit einigen Monaten zusätzlich trotz Bestehens einer aufrechten Rückkehrentscheidung – im Bundesgebiet auf und kommt seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach.
1.2.6. Die BF verfügen über kein Vermögen und keine Ersparnisse. Sie finanzieren sich ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch die finanzielle Unterstützung durch ihre Angehörigen und sind sohin nicht selbsterhaltungsfähig. Sie verfügen weiters über keinen Versicherungsschutz im Inland.
1.2.7. Die BF sind im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.2.8. Die BF1 hat am 22.07.2024 die ÖSD Prüfung auf Niveau A1 bestanden. Sie war weder ehrenamtlich tätig, noch ist sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Wie oben festgestellt, war die BF1 im Bundesgebiet nie erwerbstätig. Sie ist sohin nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und geht auch derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage.
Der vj. BF2 besuchte im Bundesgebiet in den Schuljahren XXXX sowie XXXX eine Neue Mittelschule im Bundesgebiet. Im Jahr XXXX schloss er die polytechnische Schule im Inland ab. Seit nunmehr vier Jahren absolviert er im Bundesgebiet keine (Schul- oder Berufs-)Ausbildung mehr und war seither auch nicht erwerbstätig. Er ist sohin nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und geht auch derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage. Er ist Mitglied im serbischen Kulturverein.Der vj. BF2 besuchte im Bundesgebiet in den Schuljahren römisch 40 sowie römisch 40 eine N